Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht den Erfordernissen des § 47 Satz 2 entsprechen; 2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt; 3. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die vollständig übereinstimmen, werden als eine Stimme gezählt. Stimmen sie nicht vollständig überein, so sind sie ungültig.
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