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§ 53Amtlich · § 5 UrhG

Feststellung des Wahlergebnisses

Zeitreise: 08.10.2021

(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

(2) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht den Erfordernissen des § 47 Satz 2 entsprechen; 2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt; 3. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die vollständig übereinstimmen, werden als eine Stimme gezählt. Stimmen sie nicht vollständig überein, so sind sie ungültig.

(4) Der Wahlvorstand zählt 1. im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23, 57) die auf jede Vorschlagsliste, 2. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30, 57, 58) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

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