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§ 56Amtlich · § 5 UrhG

Aufbewahrung der Wahlakten

Zeitreise: 08.10.2021‹ § 55

Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes