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§ 28Amtlich · § 5 UrhG

Wahlvorschläge

Zeitreise: 08.10.2021

(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeichnung.

(2) Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ordnet der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes