Rechtsgebiet
Arbeitskampfrecht
80 von 817 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Arbeitskampfrecht ist fast vollständig Richterrecht. Grundlage ist die Koalitionsfreiheit: Das Recht, Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden, ist für alle gewährleistet (Art. 9 Abs. 3 GG) und umfasst die Mittel des Arbeitskampfs, weil Tarifverhandlungen ohne Druckmittel nicht funktionieren.
Zulässig ist ein Streik nur, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird, auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet ist, die Friedenspflicht des laufenden Tarifvertrags nicht verletzt und verhältnismäßig bleibt; Warnstreiks sind ohne vorherige Urabstimmung möglich. Unzulässig sind politische Streiks und Streiks zur Durchsetzung nicht tariffähiger Forderungen. Die Arbeitgeberseite kann mit Aussperrung antworten, die ebenfalls verhältnismäßig sein muss.
Rechtsfolge des rechtmäßigen Streiks ist das Ruhen der Hauptpflichten: keine Arbeit, kein Entgelt; das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Bei rechtswidrigem Arbeitskampf drohen Schadensersatz und Kündigung. Notdienstvereinbarungen sichern unaufschiebbare Arbeiten, in der Daseinsvorsorge gelten besondere Rücksichtspflichten. Beamte dürfen nach der Rechtsprechung nicht streiken.
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Streikmaßnahmen läuft über die Arbeitsgerichte (§ 62 ArbGG).
So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall von vier Fluggesellschaften. Diese hatten die Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) auf Schadenersatz verklagt. Weiterlesen ›
Der Streik ist das zentrale Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmer. Weiterlesen ›
Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Kollektives Arbeitsrecht“.
Schlüsselnormen
- § 21 SEBGInhalt der Vereinbarung
- § 4 SEBGInformation der Leitungen
- § 16 SEBGNichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
- § 1 SEBGZielsetzung des Gesetzes
- § 3 SEBGGeltungsbereich
- § 18 SEBGWiederaufnahme der Verhandlungen
- § 22 SEBGVoraussetzung
- § 2 SEBGBegriffsbestimmungen
- § 34 SEBGBesondere Voraussetzungen
- § 43 SEBGMissbrauchsverbot
- § 19 SEBGKosten des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 45 SEBGStrafvorschriften
- § 5 SEBGZusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 10 SEBGWahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 8 SEBGZusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
- § 9 SEBGEinberufung des Wahlgremiums
- § 11 SEBGInformation über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 35 SEBGUmfang der Mitbestimmung
- § 47 SEBGGeltung nationalen Rechts
- § 6 SEBGPersönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 7 SEBGVerteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 13 SEBGZusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen
- § 15 SEBGBeschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
- § 26 SEBGBeschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen
- § 36 SEBGSitzverteilung und Bestellung
- § 37 SEBGAbberufung und Anfechtung
- § 12 SEBGSitzungen; Geschäftsordnung
- § 14 SEBGSachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen
- § 17 SEBGNiederschrift
- § 20 SEBGDauer der Verhandlungen
- § 23 SEBGErrichtung des SE-Betriebsrats
- § 24 SEBGSitzungen und Beschlüsse
- § 25 SEBGPrüfung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats
- § 27 SEBGZuständigkeiten des SE-Betriebsrats
- § 28 SEBGJährliche Unterrichtung und Anhörung
- § 29 SEBGUnterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände
- § 30 SEBGInformation durch den SE-Betriebsrat
- § 31 SEBGFortbildung
- § 32 SEBGSachverständige
- § 33 SEBGKosten und Sachaufwand
- § 38 SEBGRechtsstellung; Innere Ordnung
- § 39 SEBGTendenzunternehmen
- § 40 SEBGVertrauensvolle Zusammenarbeit
- § 41 SEBGGeheimhaltung; Vertraulichkeit
- § 42 SEBGSchutz der Arbeitnehmervertreter
- § 44 SEBGErrichtungs- und Tätigkeitsschutz
- § 46 SEBGBußgeldvorschriften
- § 48 SEBGSonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- § 6 MgFSGInformation der Leitung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 36 MgFSGMissbrauchsverbot
- § 2 WODrittelbGBetriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung
- § 13 WODrittelbGStimmabgabe, Stimmzettel
- § 6 WODrittelbGEinspruch gegen die Wählerliste
- § 3 MontanMitbestGErgG§ 3
- § 4 WMVOAllgemeine Aufgaben des Werkstattrats
- § 5 WMVOMitwirkung und Mitbestimmung
- § 6 WMVOVermittlungsstelle
- § 8 WMVOZusammenarbeit
- § 10 WMVOWahlberechtigung
- § 39 WMVOKosten und Sachaufwand des Werkstattrats
- § 3 WODrittelbGGeschäftsführung des Betriebswahlvorstands
- § 4 WODrittelbGWählerliste
- § 5 WODrittelbGWahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung
- § 7 WODrittelbGWahlvorschläge
- § 1 MgFSGZielsetzung des Gesetzes
- § 2 MgFSGBegriffsbestimmungen
- § 3 MgFSGGeltungsbereich
- § 4 MgFSGAnwendung des Rechts des Sitzstaats
- § 5 MgFSGAnwendung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes
- § 10 MgFSGVerteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 7 MgFSGBildung mehrerer besonderer Verhandlungsgremien bei grenzüberschreitender Spaltung
- § 8 MgFSGZusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 9 MgFSGPersönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 11 MgFSGZusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
- § 12 MgFSGEinberufung des Wahlgremiums
- § 13 MgFSGWahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 14 MgFSGInformation über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 15 MgFSGSitzungen; Geschäftsordnung
- § 16 MgFSGZusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitung
- § 17 MgFSGSachverständige, Vertreterinnen und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen
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