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§ 25Amtlich · § 5 UrhG

Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Zeitreise: 29.03.2026

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat.

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