Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG | § 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert

(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. Ein Gebot, das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird entsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.

(3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetzagentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche das dynamische Gebotsverfahren nach § 21 durch.

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Referenzen - Gesetze | § 3 ZPO

§ 3 ZPO zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 3 ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans


(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshor
§ 3 ZPO wird zitiert von 3 anderen §§ im Zivilprozessordnung.

Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG | § 21 Dynamisches Gebotsverfahren


(1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, führt die Bundesnetzagentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsverfahren durch (dynamisches Gebotsverfahren). (2) Teilnahmeberechtigt s

Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG | § 24 Rechtsfolgen des Zuschlags


(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 hat der bezuschlagte Bieter1.das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See au

Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG | § 81 Realisierungsfristen


(1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fe
§ 3 ZPO zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 33 Ausschluss von Geboten


(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn1.die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,2.die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und
§ 3 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem Zivilprozessordnung.

Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG | § 21 Dynamisches Gebotsverfahren


(1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, führt die Bundesnetzagentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsverfahren durch (dynamisches Gebotsverfahren). (2) Teilnahmeberechtigt s

Referenzen

(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn1.die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,2.die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§...
(1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, führt die Bundesnetzagentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsverfahren durch (dynamisches Gebotsverfahren). (2) Teilnahmeberechtigt sind alle...