Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 5 Zustellungen
Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 5 Zustellungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt
- 1.
durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis oder, wenn er die Annahme oder die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert, durch Anfertigung einer Niederschrift hierüber, - 2.
durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, - 3.
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen, - 4.
an Behörden und Dienststellen auch durch Vorlage der Akten mit den Urschriften der zuzustellenden Schriftstücke; der Empfänger hat den Tag der Vorlage in den Akten zu vermerken.
(2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch durch einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts von dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt.
(3) Hat der Empfangsberechtigte ein Schriftstück nachweislich erhalten, gilt es spätestens zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ih
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 11/10/2017 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Frist zur Einlegung nach § 22 b Abs. 2 Satz 1 WBO nicht eingehalten hat.
published on 25/02/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Versetzungsantrag.
2
published on 25/07/2014 00:00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
1G r ü n d e :
2I.
3Der Antrag des Klägers auf Be
published on 09/01/2014 00:00
Tatbestand
1
Der ... geborene ehemalige Soldat leistete ab dem 1. Januar 2009 Grundwehrdienst bei der ...regiment in S.. Mit Verfügung des Kommandeurs ...kommando vom 3.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.