Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2015 - 2 LB 3/15

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2015:0622.2LB3.15.0A
bei uns veröffentlicht am22.06.2015

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 25. August 2014 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 31. Juli 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

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Der am ... in Kasachstan geborene Kläger verpflichtete sich auf 9 Jahre und wurde am 1. Oktober 2010 im untersten Mannschaftsdienstgrad, vorgesehen für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes, in die Bundeswehr einberufen. Mit Wirkung vom 6. Oktober 2010 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit wurde zuletzt auf drei Jahre zwischenfestgesetzt und hätte mit Ablauf des 30. September 2013 geendet. Zuletzt wurde der Kläger am 1. April 2012 zum Unteroffizier befördert und als Feinmechaniker-Unteroffizier Optisches Gerät beim ... …-Bataillon … in B... verwendet.

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Gegen den Kläger wurden bestandskräftig drei sogenannte einfache Disziplinarmaßnahmen verhängt, und zwar am 21. März 2012 eine Disziplinarbuße i.H.v. 500,- €, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zum Sachverhalt hieß es:

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Er hat am 02.11.2011 in N… während seines Praktikums bei der Firma ..., ..., … N… zum wiederholten Male unentschuldigt seinen Dienst verspätet angetreten. Die Gründe der Verspätungen (falsche Kalkulation der Fahrzeiten, zu später Antritt der Fahrt zum Praktikum, ...) sind durch OGefr ... zu verantworten. OGefr ... meldete sich außerdem nicht zeitgerecht bei der Firma ... ab. Die Krankmeldungen erfolgten ebenfalls nicht zeitgerecht bis Dienstbeginn, sondern erst im Laufe des Tages. Die Firma ... kündigte schließlich den Praktikumsvertrag außerordentlich und mit sofortiger Wirkung.

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Am 24. Januar 2013 wurde gegen den Kläger ein Verweis ausgesprochen. Zum tatsächlichen Hintergrund hieß es:

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Er hat am 15.01.2013 in … H…, K-Straße …, G…-Kaserne, Gebäude ..., Stube ... gegen 20:30 Uhr durch das Abspielen von lauter Musik Kameraden anderer in diesem Gebäude unterbrachten Lehrgänge über längere Zeit derart gestört, dass diese nicht in der Lage waren, sich auf anstehende Prüfungen vorzubereiten bzw. Unterrichtsstoff zu vertiefen. Die Aufforderung eines Oberfeldwebels, die Musik leiser zu machen, kommentierte er ferner mit den Worten „Das interessiert hier eh' keinen!"

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Am 12. April 2013 erhielt der Kläger eine Disziplinarbuße i.H.v. 700,- €. Der zugrunde liegende Sachverhalt wurde wie folgt dargestellt:

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Er hat am 18.03.2013 in … B..., R…-Kaserne, …-Straße … sich nicht an den Befehl des Zugführers gehalten, sich täglich unmittelbar nach der Arbeitseinteilung beim Zugführer im Hallenbereich der 4./Logistikbataillon 162, Halle ... in der R…-Kaserne, …-Straße …, … B... zu melden. Zuvor hatte er sich seit dem 14.02.2013 mehrfach, trotz wiederholter und eindringlicher Belehrung nicht an den oben genannten Befehl gehalten. Des Weiteren sollte er sich beim Verlassen des Hallenbereiches .../... bei seinem Zugführer oder Gruppenführer abmelden. Auch dies tat er nicht.

9

Unter Bezugnahme auf diese Vorgänge stellte der Disziplinarvorgesetzte einen Antrag auf Erteilung eines Ausdrücklichen Hinweises. Der Kläger erklärte sich hiermit einverstanden und verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme. Am 7. Mai 2013 leitete die Beklagte das Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) ein. Der Disziplinarvor- gesetzte stimmte der beabsichtigten Entlassung zu und führte aus, der Kläger habe keine der Disziplinarmaßnahmen zum Anlass genommen, sein Verhalten grundlegend zu ändern. Aufgrund der Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr sehe er die militärische Ordnung und Disziplin in der Einheit gefährdet. Die fachlichen Leistungen des Klägers seien im unteren Leistungsdrittel der Einheit einzuordnen. Zusammenfassend verfüge der Kläger weder über die charakterliche Eignung noch über das fachliche Leistungsbild für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes. Der Kläger erklärte in seiner Stellungnahme, bei den Vorfällen habe es sich lediglich um geringfügige Verstöße gehandelt und stellte hierzu im Einzelnen dar, wie sich aus seiner Sicht die Vorfälle zugetragen haben.

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Mit Verfügung vom 17. Mai 2013, dem Kläger ausgehändigt am 21. Mai 2013, wurde der Kläger mit Wirkung des Ablaufs des Aushändigungstages entlassen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 31. Juli 2013 zurückgewiesen; zugleich wurde der Sofortvollzug angeordnet. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt und durch seine Dienstvergehen den Kernbereich der militärischen Ordnung ernstlich gefährdet. Durch das wiederholte Nichtbeach- ten der Regelungen des Praktikumsvertrages habe der Kläger die außerordentliche Kündigung des Praktikumsvertrages verschuldet und damit die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr direkt beeinträchtigt. Durch das Abspielen lauter Musik habe er seine Kameraden daran gehindert, sich auf anstehende Prüfungen vorzubereiten. Auch damit habe er die personelle Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Diese werde im Wesentlichen durch die Aufrechterhaltung von Disziplin und Kameradschaft, also das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, gesichert. Dasselbe gelte für den Verstoß gegen die Gehorsamspflicht durch die wiederholte Nichtbeachtung von Befehlen des Zugführers im Rahmen des Hallendienstes in der Rantzau-Kaserne in B..., da das Prinzip von Befehl und Gehorsam für jede Streitkraft von wesentlicher Bedeutung sei. Zur Sicherstellung optimaler Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft des Personals der Bundeswehr gehöre auch das Vertrauen der unmittelbaren Vorgesetzten in den Soldaten. Hier lasse sich ein eingetretener Vertrauensverlust durch den Entlassungsantrag der Vorgesetzten feststellen. § 55 Abs. 5 SG sehe, obwohl als Ermessensvorschrift formuliert, eine sogenannte „intendierte Entscheidung“ vor; eine atypische Konstellation liege nicht vor.

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Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Entlassung seien nicht gegeben, und hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Zudem seien die den Disziplinarmaßnahmen zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen für den vorliegenden Rechtsstreit nicht verbindlich und in wesentlichen Teilen unzutreffend. Insoweit sei unerheblich, dass er - der Kläger - keine Rechtsmittel gegen diese Bescheide eingelegt habe. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sei nicht anzunehmen. Schließlich sei das Ermessen bei der Entlassung nicht ausgeübt worden.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. Mai 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 31. Juli 2013 aufzuheben,

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hilfsweise

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gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO festzustellen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen ist

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Soweit der Kläger vortrage, dass die den Disziplinarmaßnahmen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen insgesamt nicht zutreffend seien, seien wegen dieser Dienstpflichtverletzungen rechtskräftige Maßregelungen verhängt worden. Damit seien sowohl die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte als auch die in den Taten liegenden schuldhaften Dienstpflichtverletzungen nach § 145 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung (WDO) für die in Statusangelegenheiten zuständigen Verwaltungsgerichte bindend festgestellt. Die Entlassung sei auch ermessensgerecht erfolgt. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein müsse, entscheide das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiere so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nachdem bereits mehrere Disziplinarmaßnahmen innerhalb kurzer Zeit fruchtlos verhängt worden seien, habe sie - die Beklagte - auch nicht weiter vorrangig mit „milderen Mitteln" auf den Kläger einwirken müssen.

19

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Der Kläger hat dort ausgeführt, dass er gegen die letzte Disziplinarmaßnahme nur deshalb nicht angegriffen habe, weil er nach Gesprächen mit seinem Vorgesetzten davon ausgegangen sei, dass es bei dem Ausdrücklichen Hinweis bleiben werde.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. August 2014 abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen in den genannten Bescheiden verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, das Gericht könne die disziplinarische Ahndung der geschilderten Vorfälle nicht durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Dies folge aus der in § 145 Abs. 2 WDO angeordneten Bindungswirkung. Die nachträgliche Infragestellung der Disziplinarentscheidungen durch den Kläger zeige zudem, dass diese keine Wirkung auf ihn gehabt hätten. Zwar wiesen die Vorfälle für sich genommen jeweils keinen gesteigerten Schweregrad auf, auch mögen persönliche Reibereinen mit den jeweils beteiligten Personen dazu geführt haben, dass es überhaupt zu disziplinarischen Ahndungen gekommen sei. Allerdings beträfen diese persönlichen Reibereien unterschiedliche Personen, mit denen der Kläger keinen Weg zu einem ordnungsgemäßen Umgang gefunden habe. Wenn der Kläger die Maßnahmen als ungerecht oder schikanös empfunden hätte, wie er dies geschildert habe, hätte man erwartet, dass er dies zumindest bei der dritten Disziplinarmaßnahme in irgendeiner Weise aktenkundig gemacht und hiergegen Beschwerde eingelegt hätte. Dass er dies nicht getan habe, zeige zudem, dass er Disziplinarmaßnahmen im Allgemeinen nicht ernst genug genommen habe. Unabhängig davon hätte der Kläger aber jede disziplinarische Ahndung seines Verhaltens zum Anlass nehmen müssen, entweder sein Verhalten zu ändern oder aber wahrgenommenes Fehlverhalten von Vorgesetzten in geeigneter Weise anzusprechen. Die vom Kläger erst nachträglich dargestellte damalige persönliche Situation und sein junges Lebensalter mögen erklären, warum er sich zumeist in eine Protesthaltung zurückgezogen habe, was allerdings im Sinne der Disziplin der Bundeswehr keine Rechtfertigung sein könne. Die mehrfache disziplinarische Ahndung von vergleichsweise kleinen Verfehlungen sei ein Hinweis darauf, dass diese Ereignisse im Kontext schlechter Leistungen und allgemein schlechter Disziplin des Klägers bewertet würden. Kämen auf diese Weise drei Disziplinarmaßnahmen in relativ kurzer Zeit zusammen, demonstriere der Kläger damit, dass er zu einer Verhaltensänderung nicht Willens oder in der Lage sei. Die von der Beklagten vorgenommene Gesamtbewertung einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr sei bei einer solchen Ausgangslage im Ergebnis nicht zu beanstanden.

21

In der vom Senat zugelassenen Berufung hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag weiter vertieft und beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter – vom 25. August 2014 den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. Mai 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 31. Juli 2013 aufzuheben.

23

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

25

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, in der der Kläger informatorisch zu den drei Vorfällen, die Gegenstand der Disziplinarmaßnahmen waren, angehört worden ist. Wegen des Inhalts seiner Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern. Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 17. Mai 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 31. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in dem angefochtenen Bescheid genannten Vorfälle rechtfertigen keine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG.

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Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

28

Zwar war der Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entlassungsverfügung Soldat auf Zeit und waren seine ersten vier Dienstjahre noch nicht vollendet. Auch hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis würde aber nicht die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden.

29

Gegen den Kläger sind bestandskräftig insgesamt drei sogenannte einfache Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 22 WDO verhängt worden. Aufgrund der Bindungswirkung nach § 145 Abs. 2 WDO steht damit fest, dass der Kläger im Sinne des § 55 Abs. 5 SG schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat. Nicht erfasst von der Bindungswirkung werden jedoch die in den Bescheiden enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, welche die disziplinarrechtliche Würdigung entscheidungserheblich begründen. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 145 Abs. 2 WDO, nach dem die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend sind. Unter „Entscheidung" ist allein der Entscheidungsausspruch selbst zu verstehen. Dies zeigt der Vergleich mit § 108 WDO, der als „Entscheidung“ des Truppendienstgerichts nur die Disziplinarmaßnahme, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens zum Gegenstand hat. Eine weitergehende Feststellungswirkung im Hinblick auf tatsächliche Feststellungen hätte der Gesetzgeber in §145 Abs. 2 WDO daher gesondert und eindeutig zum Ausdruck bringen müssen, wie dies etwa bei §§ 34 und 84 WDO, die die Bindungswirkung auch auf „tatsächliche Feststellungen“ erstrecken, der Fall ist. Zudem stellt die Bindung an die nicht in Rechtskraft erwachsenden Feststellungen einer Entscheidung im deutschen Rechtssystem eine Ausnahme dar, so dass sie nur bei eindeutigem Wortlaut einer Vorschrift angenommen werden kann, zumal nicht zu erkennen ist, dass gerade in der Wehrdisziplinarordnung von den im Prozessrecht allgemein üblichen Begriffen der Entscheidung, der Tatbestandswirkung und der Rechtskraft abgewichen werden sollte (ebenso OVG Münster, Beschlüsse vom 17. September 2008 - 1 B 670/08 - juris LS 1 und Rn. 20 mwN und vom 23. April 2009 - 1 L 29/09 - juris LS 3; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. April 2009 -  1 L 29/09 -, juris LS 3 und Rn. 10; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Oktober 1997 - 2 L 32/97 - juris Rn. 20 sowie BVerwG jeweils zum wortgleichen § 138 Abs. 2 WDO aF: Urteil vom 27. Juni 1984 - 6 C 78.82 - juris LS 1 und Rn. 16, Beschluss vom 28. Mai 1984 - 2 B 33/84 - juris Rn. 4, und zum wortgleichen § 132 Abs. 2 DO NW, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 2 B 130.97 - juris Rn. 3; aA, jedoch ohne Begründung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 2007 - 5 ME 252/06 - juris Rn. 26 und VGH München, Beschluss vom 26. November 2010 - 6 C 10.1980 - juris Rn. 5).

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Dies bedeutet zum Einen, dass die Verwaltungsgerichte den zugrundeliegenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben, sofern der Soldat ihn substantiiert bestreitet (vgl. hierzu allg. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 B 18.08 - juris Rn. 13), und zum Anderen, dass dem Soldaten ein Bestreiten grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf (vgl. zu diesem allg. Grundsatz: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - juris LS 2 und Rn. 51 f. mwN). Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass der Kläger die Darstellung der Sachverhalte, die den beiden ersten Disziplinarmaßnahmen zugrunde liegen, im Wesentlichen nicht bestreitet, sondern nur die Umstände, die zu dem jeweiligen Fehlverhalten geführt haben, näher darstellt. Hinsichtlich des der dritten Maßnahme zugrunde liegenden Sachverhalts ist nach dem glaubhaften Vortrag zweifelhaft, ob dem Fehlverhalten das ihm von der Beklagten beigemessene Gewicht überhaupt zukommen kann. Im Einzelnen:

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Bezogen auf die Verspätungen während des Praktikums lässt sich bereits der Sachverhaltsdarstellung zur Verhängung der Disziplinarbuße vom 21. März 2012 entnehmen, dass es hierfür verschiedene Gründe gab. Diese hat der Kläger im behördlichen und gerichtlichen Verfahren um seine Entlassung näher erläutert und teilweise ergänzt. Der Senat geht davon aus, dass es - wie auch in der persönlichen Anhörung durch den Senat vom Kläger glaubhaft geschildert - mehrere, überwiegend nicht in seiner Person liegende Gründe zu den Verspätungen führten, die zur Kündigung des Praktikumsvertrages führten, hinzu kam die seinerzeitige Krebserkrankung seines Vaters, die den Kläger sehr beschäftigte. Entscheidend ist aber, dass zum einen der Kläger seinerzeit seine Schuld eingestanden hat, um der Bundeswehr - nachfolgenden Kameraden - den Praktikumsplatz zu erhalten. Zum anderen hat er seine Schuld - und zwar unabhängig von der Disziplinarmaßnahme bereits wegen der Kündigung des Praktikumsvertrages - auch eingesehen und an sich gearbeitet. Ihm war bewusst, dass er die Verspätungen zu verantworten hatte und wollte sein Verhalten grundlegend ändern. Hierfür bediente er sich der Hilfe eines Personalcoaches und ist in der Folgezeit nicht mehr zu spät gekommen; diese Art des Fehlverhaltens hat sich also nicht wiederholt.

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Der zweite Vorfall ereignete sich über ein Jahr später und geschah aus Freude über die bestandenen Prüfungen, die er gemeinsam mit Kameraden feierte. Der Kläger sah seinerzeit sofort ein, dass er sich unüberlegt und unangebracht verhalten hatte, sowohl im Hinblick auf seine Äußerung gegenüber dem Vorgesetzten als auch im Hinblick auf das laute Abspielen von Musik, die er sofort leiser stellte. Dieser Sachverhalt steht nicht im Widerspruch zur Darstellung im Verweis und folgt aus den glaubhaften Schilderungen des Klägers im behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Hierbei handelte es sich um übermütiges und unüberlegtes Verhalten, das sich ebenfalls nicht wiederholte, auch nicht in ähnlicher Art und Weise, weil der Kläger nicht nur angab, sondern auch tatsächlich eingesehen hatte, dass sein Verhalten unangebracht und unangemessen war.

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Der Vorwurf, sich nicht entsprechend dem Befehl beim Betreten und Verlassen der Halle gemeldet zu haben, ist nach den glaubhaften Schilderungen des Klägers im behördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung zu relativieren. Danach hält auch der Senat den Befehl, sich vor Verlassen der Halle abzumelden, zumindest in der konkreten Situation für missverständlich. Der Kläger hat nachvollziehbar geschildert, dass er keinen Anlass sehen musste, sich auch dann vorher beim Oberleutnant abzumelden, als er einen Vorgesetzten, dem er für diesen Tag direkt zugeteilt war, in die Kantine begleitete. Der Stabsunteroffizier wusste von dem Befehl und hatte den Befehl offenbar auch nicht so verstanden, dass sich der ihm an diesem Tag zugeteilte Kläger vorher hätte abmelden müssen; ansonsten hätte er den Kläger nicht ohne Abmeldung zur Kantine mitgenommen. Der Kläger führte hierzu bereits im behördlichen Verfahren (Stellungnahme vom 13. Mai 2013) aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sich auch dann abzumelden habe, wenn er in ein- und demselben Bereich bleibe, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, das er bedaure. Etwas anders verhält es sich bei einer Morgenmeldung. Bei dieser ließ der Oberleutnant den Kläger über 40 Minuten warten. Dieser fragte im Vorzimmer nach und erfuhr, dass der Oberleutnant noch in einer Besprechung war. Während der Kläger wartete, forderte ihn ein Kamerad auf, beim Abladen eines Wagens zu helfen, so dass der Oberleutnant ihn nach dem Ende seiner Besprechung nicht vorfand und ihn meldete. Das Verhalten und die Reaktion des Oberleutnants wirken überzogen, wenn auch der Kläger einräumt, dass er stattdessen hätte weiter warten müssen; er hatte - so die Einschätzung des Senats nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck - schlicht unüberlegt gehandelt. Dass der Kläger weitere Male den Meldebefehl missachtet haben soll, bleibt eine pauschale Behauptung, die der Kläger bestritten hat und die nicht weiter von der Beklagten belegt worden ist.

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Unter Zugrundelegung des danach feststehenden Sachverhalts lässt sich nicht feststellen, dass das Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet hätte. Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 - 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 <180 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f.; vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 <362 f.> = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <63 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwG 140, 199 <200 f.> Rn. 10, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - NVwZ-RR 2010, 896 = juris Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird.

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Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Einsatzbereitschaft der Soldaten und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei genügt es nicht, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Vielmehr muss es sich um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20). Bei einer Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr geht es um den guten Ruf der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei Außenstehenden, vor allem in der Öffentlichkeit. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre. Darum geht es vorliegend jedoch auch vor dem Hintergrund, dass die Vorfälle im Praktikum Außenstehenden bekannt geworden sind, nicht. Selbst wenn man insoweit eine Ansehensminderung der Bundeswehr unterstellte, kann (und konnte) ihr durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wirksam begegnet werden.

36

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr auch schon durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O.; vom 31. Januar 1980 a.a.O.; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - a.a.O. Rn. 11, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - juris Rn. 7).

37

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983 und vom 24. September 1992 und vom 28. Juli 2011 jeweils a.a.O. Rn. 13 mwN, Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 C 33.10 - juris Rn. 8 und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 10).

38

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das Verhalten des Klägers zwar die militärische Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG gefährdet. Die militärische Ordnung der Bundeswehr, d. h. deren Einsatzbereitschaft und Verteidigungsbereitschaft, ist offensichtlich dadurch beeinträchtigt, wenn Soldaten - wie hier der Kläger - zu spät zum Dienst erscheinen, Abends in den Unterkünften zu laute Musik hören, einen Meldebefehl nicht wortgetreu ausführen oder sonst in der hier in Rede stehenden Art ungehorsam sind. Sein Verhalten ist aber nicht dem militärischen Kernbereich zuzuordnen. Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich müssen entweder die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigen, sodass hierunter begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen können, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 11 f.). Vielmehr geht es um kleinere Pflichtenverstöße und Unachtsamkeiten. Das persönliche Empfinden der für den Kläger zuständigen militärischen Vorgesetzten oder seiner personalbearbeitenden Dienststelle ist unerheblich, da die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen ist. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des „uneingeschränkten" Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können. Vielmehr müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen. Zudem muss feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 - juris Rn. 13).

39

Das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis hätte - bei der anzustellenden nachträglichen objektiven Prognose im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides - die militärische Ordnung nicht ernstlich gefährdet, weil die Gefährdung auch durch eine Disziplinarmaßnahme hätte abgewendet werden können und weder Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr bestanden hat. Einfache Disziplinarmaßnahmen reichen vom Verweis bis zum Disziplinararrest (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Wehrdisziplinarordnung - WDO), die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten auf Zeit von der Kürzung der Dienstbezüge bis zur Dienstgradherabsetzung und zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WDO).

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Eine auf den Kläger bezogene Einzelfallprüfung ergibt, dass bei ihm aufgrund einer nachträglichen Prognose zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides davon auszugehen war, dass eine der Entlassung noch nicht gleichkommende Disziplinarmaßnah- me genügt hätte, um ihn dauerhaft zu pflichtgemäßem Verhalten zu bewegen. Wie bereits oben dargestellt, haben sich die beiden ersten Vorfälle nicht wiederholt, sondern die Disziplinarmaßnahmen haben insoweit nachhaltig auf den Kläger eingewirkt, als er sein Verhalten insoweit grundlegend geändert hat. Die beiden Sachverhalte stehen auch in keinem inneren Zusammenhang, sondern sind aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit jeweils für sich isoliert zu betrachten. Bei der Nichtbeachtung des Meldebefehls (dritter Vorwurf) hatte der Soldat nach der Sachverhaltsfeststellung des Senats sich ausschließlich bei der Morgenmeldung befehlswidrig verhalten. Dies tat er aber nicht im Eigeninteresse, sondern um einem Kameraden beim Abladen zu helfen und nachdem er bereits über 40 Minuten auf seinen Vorgesetzten gewartet hatte. Er war Morgens pünktlich zur Meldung erschienen. Vor dem Hintergrund, dass der Vorgesetzte aufgrund einer Besprechung den Kläger hatte warten lassen müssen und für ihn keinen anderen Befehl ausgegeben hatte, war es zwar befehlswidrig und damit nicht richtig - und dies sieht auch der Kläger im Nachhinein so -, wenn sich der Kläger von der Stube des Vorgesetzten in der Halle entfernte, um einem anderen Kameraden beim Ausladen zu helfen. Ob dies aber sogleich Anlass für eine Disziplinarmaßnahme sein musste, ist bereits zu hinterfragen und deutet auf ein schikanöses Verhalten des Oberleutnants. Dies kann aber letztlich dahinstehen, denn auf keinen Fall kann ein solches Verhalten Anlass für eine Entlassung sein. Auch dieses Verhalten steht in keinem inneren Zusammenhang mit den beiden vorherigen Geschehnissen. Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verfehlungen Ausdruck einer bestimmten Persönlichkeit des Klägers gewesen sein könnten.

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Auch war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides aufgrund einer nachträglichen Prognose nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass der Betreffende auch zukünftig weiter seine Dienstpflichten verletzten wird. Der Umstand, dass ein Soldat nach einer einzigen Disziplinarmaßnahme von relativ geringerer Eingriffsintensität weitere Dienstpflichten verletzt hat, deutet nicht zwingend darauf hin, dass wegen der bereits wiederholten Dienstpflichtverletzungen auch jede andere Disziplinarmaßnahme unzureichend ist, um eine Gefahr für die militärische Ordnung abzuwenden. Zwar ist die Bundeswehr nicht verpflichtet, vor einer fristlosen Entlassung eines Soldaten zunächst alle rechtlich möglichen Disziplinarmaßnahmen nacheinander zu ergreifen. Denn fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende Maßnahmen, die - abgesehen von der Dienstpflichtverletzung - unterschiedliche Voraussetzungen mit unterschiedlichen Zielsetzungen haben. Nicht jeder eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG rechtfertigende Sachverhalt lässt zugleich auch eine Disziplinarmaßnahme angezeigt erscheinen, und nicht jedes disziplinarrechtlich erhebliche Verhalten ist im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG relevant (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 2 WDB 2.95 -, BVerwGE 103, 212 = juris, Rn. 4 mwN, OVG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 - juris Rn. 56). Bei der Prüfung einer Wiederholungsgefahr ist zu berücksichtigen, dass die in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen unterschiedlich stark in die Rechte der Soldaten eingreifen und deswegen auch unterschiedlich starke Auswirkungen auf das künftige Verhalten des Soldaten haben können.

42

Im hier vorliegenden Einzelfall bestand nicht schon deswegen eine Wiederholungsgefahr, weil der Kläger nach der verhängten ersten Disziplinarbuße weiter auffällig geworden ist und innerhalb eines kurzen Zeitraums insgesamt drei Disziplinarmaßnahmen gegen ihn verhängt worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Gefährdung ernstlich ist bzw. eine Wiederholungsgefahr vorliegt, ist der Erlass des Beschwerdebescheides. Zu diesem Zeitpunkt drohten keine weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Kläger. Es handelte sich bei den verschiedenen Verfehlungen letztlich um Einzelereignisse, im ersten Fall mit der schweren Krebserkrankung in der Familie im Hintergrund, in den beiden anderen, vollkommen unterschiedlich gelagerten Fällen zum einen um schlichte Gedankenlosigkeit und zum anderen um unverständige Vorgesetzte. Der Kläger hatte die wegen des dritten Vorfalls erneut gegen ihn verhängte Disziplinarbuße akzeptiert, weil - so der Kläger - er sich nicht „richtig" verhalten hatte. Dies zeigt seine Einsicht. Kurz darauf ist er bereits aus dem Dienst entlassen worden.

43

Die in Rede stehenden Verfehlungen des Klägers sind auch nicht als Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit mit der Gefahr der Nachahmung zu werten. Damit sind mit der Pflichtverletzung einhergehende Handlungen gemeint, bei denen es sich um derartig um sich greifende, in den Bereich typischer menschlicher Schwächen fallende schwere Nachlässigkeiten handelt, die nur durch Aufwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel eingedämmt werden können (vgl. zu dieser Definition BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361 = ZBR 1980, 387, juris, Rn. 20, und OVG Magdeburg., Beschluss vom 23. April 2009 - 1 L 29/09 -, juris, Rn. 15 sowie OVG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 65 f.), wie beispielsweise beim Drogenkonsum (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, BVerwGE 140, 199 = DÖD 2011, 282, juris, Rn. 14, und vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62 = DVBl. 1993, 392, juris, Rn. 16 f., sowie Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B 98.99 -, NVwZ 2000, 1186, juris Rn. 4; OVG Münster, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris, Rn. 135). Um solche Handlungen geht es hier nicht. Unachtsamkeit, Verspätungen und ein darin liegender Ungehorsam mögen zwar innerhalb der Bundeswehr immer wieder vorkommen. Sie sind aber in der Regel nicht derartig gravierend, dass man darauf in jedem Fall mit einer fristlosen Entlassung reagieren müsste, um sie zu unterbinden und andere Soldaten davon abzuhalten, sich ebenfalls so zu verhalten. Außerdem sind die Dienstpflichtverletzungen des Klägers disziplinarisch geahndet worden. Deswegen war es nicht sehr wahrscheinlich, dass das Verhalten des Klägers Nachahmungshandlungen hätte auslösen können.

44

Kein Kriterium für eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist die Frage, ob der Kläger die fachlichen Voraussetzungen für seinen Dienst in der Bundeswehr erfüllt. Zweifel daran ergeben sich aus dem Hinweis auf die geringe Qualität der Dienstausübung des Klägers in dem angegriffenen Entlassungsbescheid. Solches ist jedoch nur im Rahmen des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG zu berücksichtigen. Da die Beklagte die Entlassung des Klägers nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, ist sie hier nicht zu prüfen (ebenso OVG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 73).

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm. § 708Nr. 11, §711 ZPO.

46

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2015 - 2 LB 3/15

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2015 - 2 LB 3/15 zitiert 16 §§.

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

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Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 84 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitun

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 108 Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten. (2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist. (3) Das Verfahren ist einzustellen,

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 145 Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen


(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 138 Kostenpflicht des Soldaten und des Bundes


(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Soldaten aufzuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersu

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen


(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind: 1. Verweis,2. strenger Verweis,3. Disziplinarbuße,4. Ausgangsbeschränkung,5. Disziplinararrest. (2) Nebeneinander könn

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstan

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(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:

1.
Verweis,
2.
strenger Verweis,
3.
Disziplinarbuße,
4.
Ausgangsbeschränkung,
5.
Disziplinararrest.

(2) Nebeneinander können verhängt werden:

1.
Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
2.
bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.
Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.

(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.

(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.

(2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Abs. 4, § 42 Nr. 4 und 5 sowie nach § 45 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Soldaten aufzuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zu Gunsten des Soldaten ausgegangen sind.

(2) Entsprechendes gilt, wenn das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt, weil der Soldat auf andere Weise als durch eine Verurteilung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren seinen Dienstgrad und seine sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat und nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist.

(3) Wird der Soldat freigesprochen oder stellt das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Fällen ein, sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.

(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 dem Soldaten zur Last fallen, sind dem Bund aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:

1.
Verweis,
2.
strenger Verweis,
3.
Disziplinarbuße,
4.
Ausgangsbeschränkung,
5.
Disziplinararrest.

(2) Nebeneinander können verhängt werden:

1.
Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
2.
bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.
Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.

(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.

(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.