Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 85 Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten
Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 85 Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Soldat verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.
(2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, für minderjährige Soldaten das Familiengericht
- 1.
im Fall der Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten einen Betreuer, - 2.
wenn der Soldat durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger
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(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne Anwesenheit des Soldaten statt, 1. wenn der Soldat auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist;2. wenn die Gestellung des Soldaten nicht ausführbar oder
(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
(2) Als Auslagen werden erhoben 1. Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,2. Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldate
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;2. fü
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published on 04/12/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500 € festgesetzt.
G
published on 07/02/2008 00:00
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 25.09.2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltun
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