Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 6 Gemeingebrauch

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Bundeswasserstraßengesetz Inhaltsverzeichnis

Durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der Gemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt werden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand notwendig ist. Unter der gleichen Voraussetzung können die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Verfügung den Gemeingebrauch regeln, beschränken oder untersagen.

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit
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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit
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published on 28/11/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine am niedersächsischen Elbufer in Höhe der Elbmündung gelegene Gemeinde und ein staatlich anerkanntes Nordseeheilbad. Sie wendet sich ge
published on 17/09/2014 00:00

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Oktober 2013 werden zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/3 zu tra
published on 16/10/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachg
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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit...