Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2003 - 5 StR 402/02

published on 11/02/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2003 - 5 StR 402/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 402/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 11. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. April 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) hinsichtlich des Angeklagten W mit den Feststellungen , jedoch bleiben diejenigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufrechterhalten;
b) hinsichtlich des Angeklagten G im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten W wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter den qualifizierenden Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Mitsichführen eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist) in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten G hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten W führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs und folglich auch der verhängten Strafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Feststellungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Angeklagten G ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
1. Betreffend den Angeklagten W tragen die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und §§ 37 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG nicht. Die Vorschrift des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfordert, daß der Täter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich in dem vom Angeklagten W geführten Pkw „auf der Mittelkonsole zwischen den beiden vorderen Sitzen griffbereit ein Springmesser mit innenliegender Klinge. Die Klinge, die durch Knopfdruck hervorschnellt und hierdurch festgestellt wird, hat eine Länge von ca. 5 cm. Das Springmesser hat die äußere Gestalt und auch die Funktion eines Feuerzeugs, und ist deshalb als Messer bzw. Springmesser auf den ersten Blick nicht zu erkennen.“ Die Überzeugung, daß der Angeklagte das Messer zur Verletzung von Personen bestimmt hatte , gewinnt das Landgericht vorrangig aus der Überlegung, daß es sich bei einem Springmesser um eine Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 7 WaffG handele und bei derartigen Gegenständen eine Bestimmung zur Ver- letzung von Personen durch den Täter regelmäßig sehr nahe liege (vgl. hierzu BGHSt 43, 266). Diese Erwägung ist nicht tragfähig begründet.

a) Soweit das Landgericht die Voraussetzungen einer verdeckten Hieb- oder Stoßwaffe nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 WaffG als gegeben erachtet, fehlen Feststellungen dazu, inwieweit die in § 1 Abs. 7 Satz 1 WaffG genannten Merkmale erfüllt sind. Hiernach muß es sich um eine Waffe handeln, die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Erfaßt wird also eine Waffe, die nach der Art ihrer Anfertigung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung objektiv dazu bestimmt ist, Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen (vgl. RGSt 66, 191; BayObLGSt. 1993, 167; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze , 147. ErgLfg § 1 WaffG Rdn. 37). Dies versteht sich bei einem funktionsfähigen Feuerzeug nicht von selbst, zumal eine Hieb- oder Stoßwaffe in aller Regel eine längere Klinge als fünf Zentimeter aufweist. Nähere Angaben zu Länge, Schärfe und Form der Klinge enthält das Urteil jedoch nicht.

b) Hinsichtlich der Annahme, es würde ein Springmesser nach § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG gegeben sein, fehlen ebenfalls nähere Feststellungen zu Länge, Schärfe und Form der Klinge. Es kommt in Betracht, daß die Vorschrift wegen der Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG nicht zur Anwendung kommt. Danach gilt § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG nicht für Springmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen sind. Zudem fallen nach Nr. 37.2.6 WaffVwV Springmesser unter anderem dann unter das Verbot des § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG, wenn der aus dem Griff herausragende Teil ihrer Klinge länger als 8,5 cm ist (vgl. hierzu BGHR WaffG § 37 Springmesser 1; Steindorf in Erbs/Kohlhaas aaO § 37 WaffG Rdn. 14).
2. Das Rechtsmittel des Angeklagten G hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht ausreichend erkennen, ob es beachtet hat, daß die Prüfung eines minder schweren Falles aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung für jeden Tatbeteiligten gesondert zu erfolgen hat. Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall – Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.). Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich in einer Mithilfe bzw. Schutzhilfe beim Transport des Rauschgifts. Im übrigen kann ein minder schwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegt (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall – Strafrahmenwahl 3; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 50 Rdn. 2 m.w.N.). Auch dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Der Senat vermag im übrigen nicht auszuschließen, daß die Höhe der Strafe von dem aufgezeigten Rechtsfehler betreffend den Angeklagten W beeinflußt ist, und hebt diese auf.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde
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published on 25/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 143/13 vom 25. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1.
die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2.
die Überlassung,
3.
den Erwerb,
4.
die Bearbeitung durch
a)
Umbau oder
b)
Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1.
die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2.
die Überlassung,
3.
den Erwerb,
4.
die Bearbeitung durch
a)
Umbau oder
b)
Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1.
die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2.
die Überlassung,
3.
den Erwerb,
4.
die Bearbeitung durch
a)
Umbau oder
b)
Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.