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Art 6Amtlich · § 5 UrhG

Versicherungsverhältnisse nach § 190 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Zeitreise: 16.01.2026

Das Versicherungsvertragsgesetz gilt nicht für die in § 190 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bezeichneten Altverträge.

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