Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 91 Verzinsung der Entschädigung

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 91 Verzinsung der Entschädigung
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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09/07/2013 16:44

sofern die Versicherung nicht eine messbare Vermögensmehrung beim Versicherungsnehmer darlegt.
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published on 28/05/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.680,89 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 07.12.2013 bis 30.05.2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.201
published on 06/09/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 15. Juni 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, Az.: 23 O 60/11, teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage
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