Amtsgericht Solingen Urteil, 28. Mai 2015 - 10 C 262/14


Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.680,89 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 07.12.2013 bis 30.05.2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.
3Der PKW der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen war auf Grundlage des Nachtrags für die Kraftversicherung Nr. vom 30.03.2010 ursprünglich bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am 18.07.2012 übersandte die Beklagte an die Klägerin ein Schreiben, worin sie die Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages zum 01.01.2013 erklärte. Da die Klägerin die als Einschreiben versandte Kündigung bei dem beauftragten Zusteller innerhalb der hierfür geltenden Frist jedoch nicht abholte, wurde das Schreiben zurück an die Beklagte gesendet. Prämienrückstände bezüglich des Versicherungsverhältnisses zwischen den Parteien bestanden zum damaligen Zeitpunkt nicht.
4Am 25.10.2013 befuhr die Klägerin mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug gegen 18:10 Uhr die Kronprinzenstraße in S. in Fahrtrichtung Innenstadt. Im Bereich der Kreuzung Freiligrathstraße / Kronprinzenstraße kollidierte die Klägerin mit einem PKW, amtlichen Kennzeichen ., der von der Freiligrathstraße kommend links in die Kronprinzenstraße abbog. Die Vorfahrtberechtigung an der Kreuzung Freiligrathstraße / Kronprinzenstraße ist durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Die Kronprinzenstraße verläuft in Annäherung auf die genannte Lichtzeichenanlage gerade, so dass die Lichtzeichenanlage bei Dunkelheit aus einer Entfernung von über 100 m zu erkennen ist.
5Aufgrund des Verkehrsunfalls entstand am Fahrzeug der Klägerin ein Schaden in Höhe von 3.164,06 €. Für das seitens der Klägerin bezüglich des entstanden Sachschadens in Auftrag gegebene KFZ-Sachverständigengutachten vom 22.04.2014 zahlte die Klägerin 197,71 € an den Sachverständigen .
6Die Klägerin zeigte den Schadensfall durch Einwurf-Einschreiben vom 06.11.2013 gegenüber der Beklagten an. Durch Schreiben vom 15.05.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.05.2014 zur Zahlung von 2.221,33 € auf.
7Die Beklagte behauptet, das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien habe zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles bestanden und sei erst durch die Außerbetriebnahme des PKW der Klägerin am 31.10.2013 beendet worden. Sie sei zum Zeitpunkt des übersandten Einschreibens im Urlaub gewesen und habe unmittelbar nach ihrer Rückkehr versucht, das Einschreiben bei dem beauftragten Zusteller abzuholen, zu diesem Zeitpunkt sei das Schreiben aber bereits wieder zurück an die Beklagte übersandt worden. Ein weiteres Kündigungsschreiben sei ihr nicht zugegangen. Bezüglich des Unfalles am 25.10.2013 gehe sie davon aus, bei für sie geltendem Grünlich in den Kreuzungsbereich eingefahren zu sein.
8Die Klägerin beantragt daher,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.680,89 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten pro Jahr für den Zeitraum vom 07.12.2013 bis 30.05.2014, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2014 zu zahlen,
10die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an sie 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2014 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls habe zwischen den Parteien kein Versicherungsverhältnis bestanden. Das Kündigungsschreiben vom 18.07.2012 sei nach der nicht erfolgten Abholung des Einschreibens erneut an die Klägerin per Hauspost versandt worden, dieses zweite Kündigungsschreiben sei der Klägerin auch zugegangen. Des Weiteren sei sie in jedem Fall vorliegend gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, die Leistung an die Klägerin in Höhe von mindestens 75 % zu kürzen, da die Klägerin den Unfall durch einen Rotlichtverstoß grob fahrlässig verursacht habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der Übersichtlichkeit der Kreuzung und dem Umstand, dass das für die Klägerin geltende Lichtzeichen schon aus weiter Ferne erkennbar sei. Ferner sei die Beklagte auch gemäß Ziffer E. 1.3 AKP i.V.m. § 28 VVG leistungsfrei, da die Klägerin im an die Beklagte übersandten Schadensanzeigeformular einen Rotlichtverstoß bestritten und somit die ihr obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
16Die Klägerin hat gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.680,89 €. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1 S. 1 VVG.
17Zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls am 25.10.2013 das Versicherungsverhältnis wie im Nachtrag für die Kraftversicherung Nr. 140.184.706.594 vom 30.03.2010 vereinbart. Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag nach Auffassung des Gerichts nicht zum 01.01.2013 gekündigt.
18Die als Einschreiben übermittelte Kündigung vom 18.07.2012 ist der Klägerin unstreitig nicht zugegangen. Eine diesbezügliche Obligenheitspflichtverletzung der Klägerin, die zu einer Zugangsfiktion der Kündigung führen könnte (vgl. zu Zugangsfiktionen von Willenserklärung in Fällen von Obligenheitspflichtverletzung: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.02.2015, § 130 BGB, Rn. 22), erscheint fernliegend. Zum einen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, zum Zeitpunkt des Einschreibens im Urlaub gewesen zu sein und unmittelbar nach Rückkehr versucht zu haben, das Einschreiben abzuholen. Zum anderen bestanden auch aus dem Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig keine Prämienrückstände, so dass die Klägerin mit keiner Kündigung des Versicherungsvertrags rechnen musste.
19Bezüglich der beklagtenseits vorgetragen erneuten Übersendung des Kündigungsschreibens vom 18.07.2012 hegt das Gericht bereits Zweifel, ob eine solche nochmalige Übersendung tatsächlich erfolgt ist, da der Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 überzeugend von einem Telefongespräch mit der Beklagten berichtet hat, in der diese eingeräumt habe, kein zweitens Kündigungsschreiben übersandt zu haben. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen, da die Beklagte für den Zugang dieses zweiten Kündigungsschreibens beweisbelastet wäre, ein diesbezüglicher Beweisantritt jedoch nicht erfolgt ist.
20Die Beklagte ist nicht gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, die Leistung über 50 % hinaus zu kürzen. Die seitens der Beklagten vorgetragenen Umstände vermögen ein Kürzungsrecht in dieser Höhe aufgrund eines Rotlichtverstoßes der Klägerin nicht zu begründen. Einer Beweiserhebung bedurfte es daher insoweit nicht. Eine Kürzung nach § 81 Abs. 2 VVG von über 90% kommt generell nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2014, VI ZR 452/13, Rn. 12), weswegen eine Kürzung von über 50% nach Auffassung des Gerichts nur bei sehr erheblicher, grober Fahrlässigkeit angenommen werden kann (vgl. bspw. OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2014, 4 U 165/13, zur Kürzung von 75 % bei Trunkenheitsfahrten mit einem Blutalkohol von knapp 1 Promille). Der Vortrag der Beklagten, es habe sich um eine gut einsehbare Kreuzung gehandelt und aufgrund der Dämmerung seien die Lichtzeichen der Ampelanlage schon von Weitem gut zu erkennen gewesen, reicht unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung somit in jedem Fall nicht aus.Die Beklagte ist auch nicht nach Ziff. E. 1.3. AKB i.V.m. § 28 VVG von ihrer Leistung befreit.Die Angabe der Klägerin im Rahmen ihrer Schadensmitteilung, sie sei bei Grün in den Kreuzungsbereich Freiligrathstraße / Kronprinzenstraße eingefahren, reicht für die Annahme eines arglistigen Verschweigens eines Rotlichtverstoßes nicht aus. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Klägerin in der Schadensmitteilung auch auf die polizeiliche Aufnahme des Unfalls verwies und angab, Ansprüche beim Unfallgegner geltend machen zu wollen, was eher dafür spricht, dass die Klägerin tatsächlich davon ausging, die für ihre Fahrtrichtung geltende Lichtzeichenanlage bei Grünlicht passiert zu haben. Ferner ist die Beklagte auch bezüglich einer Leistungsbefreiung nach Ziff. E. 1.3. AKB i.V.m. § 28 VVG beweisbelastet, ein diesbezüglich Beweisantritt ist aber ebenfalls nicht erfolgt.
21Die Beklagte hat den geltend gemachten Schaden mit Schriftsatz vom 13.03.2015 unstreitig gestellt, weswegen sie aufgrund der Beschädigung des Pkws der Klägerin gemäß § 249 BGB Schadensersatz in Höhe von 1.680,89 € zu leisten hat.
22Der Zinsanspruch bezüglich der Hauptforderung ergibt sich aus § 91 VVG sowie aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
23Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 €. Bei der Frage, ob die zur Durchsetzung des Anspruches gegenüber der eigenen Kaskoversicherung aufgebrachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sind, kommt es nach Auffassung des Gerichtes darauf an, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung erforderlich und zweckmäßig war (vgl. bspw. LG Bochum, Urteil vom 24.05.2011, 9 S 29/11, Rn. 75). Von einer solchen Erforderlichkeit ist vorliegens auszugehen, da die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Klägerin die Schadensfeststellung verweigerte.
24Der Zinsanspruch bezüglich der Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
25Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
26Der Streitwert wird auf 1.680,89 € festgesetzt.
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
29a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
30b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
31Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
32Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
33Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
34Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.