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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Verkehrsunternehmensdatei

Zeitreise: 05.03.2026

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) betreibt die Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Form einer Datenbank. Die Datei ist nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 allgemein zugänglich.

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