Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2013 - XII ZB 610/11

published on 20/02/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2013 - XII ZB 610/11
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Landgericht Berlin, 87 T 319/09, 02/11/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 610/11
vom
20. Februar 2013
in der Vormundschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Höhe des dem Berufsvormund gemäß § 3 Abs. 1 VBVG zu erstattenden Stundensatzes.
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 610/11 - LG Berlin
AG Berlin-TempelhofKreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 87. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 734 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 wurde 2007 zum Vormund der beiden minderjährigen Betroffenen bestellt. Bei seiner Verpflichtung gab er an, von Beruf „Jurist“ zu sein. Tatsächlich hat er das Studium der Rechtswissenschaften ohne Abschluss abgebrochen; er verfügt auch über keine andere abgeschlossene Berufsausbildung.
2
Für den Abrechnungszeitraum Juni 2008 bis August 2009 beantragte der Beteiligte zu 1 auf der Grundlage des ihm zuvor im vereinfachten Verwaltungsverfahren zuerkannten Stundensatzes von 25 € die Festsetzung seiner Vergütung für 112 Stunden und 10 Minuten sowie Ersatz seiner Auslagen in Höhe von insgesamt 3.516,46 €.
3
Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 19,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 2.782,94 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass hiervon ein Betrag in Höhe von 1.181,72 € in Abzug zu bringen sei, weil mit der in dieser Höhe im Vorjahr zu viel ausgezahlten Vergütung aufzurechnen sei.
4
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, soweit das Amtsgericht gegen den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1 von Amts wegen mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.181,72 € aufgerechnet und deshalb den von ihm in dieser Höhe für begründet erachteten Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1 nicht zur Auszahlung freigegeben hat. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

5
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - ausgeführt, das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu 1 kein höherer Stundensatz als 19,50 € zustehe. Er verfüge über keine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG. Auch der durch die Fort- und Weiterbildung erlangte Ausbildungsstand des Beteiligten zu 1 rechtfertige keine Erhöhung des Stundensatzes.
7
Schließlich habe der Beteiligte zu 1 auch keine Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VBVG beziehungsweise § 2 BVormVG abgelegt. Ein Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung zur Nachqualifikation von Berufsvormündern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VBVG habe in Berlin bis zum 30. Juni 2004 gestellt werden können. Von dieser Möglichkeit habe der Beteiligte zu 1, der seit 1999 Pflegschaften und seit 2002 Vormundschaften führe, keinen Gebrauch gemacht.
8
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
9
a) Die Vergütung des Berufsvormunds erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VBVG nach Zeitaufwand zu einem Mindeststundensatz von 19,50 €. Der Stundensatz erhöht sich auf 25 €, wenn der Vormund über besondere für die Vormundschaft nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) und auf 33,50 €, wenn er solche Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG).
10
Die Höhe der Vergütung des Berufsvormunds ist daher nicht allein davon abhängig, ob er über besondere für die Vormundschaft nutzbare Kenntnisse verfügt. Seine Qualifikation wird im Interesse problemloser Handhabbarkeit auch von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28).
11
b) Ob ein Berufsvormund im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt , Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. für die Betreuung Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10).
12
c) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der der Beteiligte zu 1 nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
13
Abgeschlossen ist eine Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung der hierfür vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle vorgesehenen Prüfung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 – XII ZB 312/11 – FamRZ 2012, 113 Rn 13). Der Beteiligte zu 1 hat das Studium der Rechtswissenschaften ohne Abschluss beendet und hat auch keine andere einer Lehre oder einem Hochschulabschluss vergleichbare Ausbildung durch die Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgeschlossen.
14
Das Beschwerdegericht hat danach zu Recht angenommen, dass der Beteiligte zu 1 über keine Ausbildung verfügt, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 VBVG genügt.
15
3. Das Beschwerdegericht war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet , an dem für das vorausgegangene Jahr im vereinfachten Verwaltungsverfahren von der Rechtspflegerin zugebilligten Stundensatz von 25 € festzuhalten. Diese war nämlich bei der Festsetzung des beantragten Stundensatzes von der unzutreffenden Angabe des Beteiligten zu 1 ausgegangen, er sei Jurist und habe das erste juristische Staatsexamen abgelegt. Der Beteiligte zu 1 konnte schon deshalb nicht darauf vertrauen, dass ihm dieser Stundensatz auch in Zukunft zuerkannt werden würde.
16
4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch daraus, dass in Berlin und den anderen Bundesländern eine Prüfung zur Nachqualifizierung gemäß § 11 VBVG inzwischen nicht mehr angeboten wird, kein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf einen höheren Stundensatz. Die Landesgesetzgeber sind nicht dazu verpflichtet, entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen.
17
Die Vertrauensschutzgründe aus denen das Bundesverfassungsgericht die Landesgesetzgeber aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) für verpflichtet gehalten hat, Nachqualifizierungen zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2000, 1277) gelten für § 11 VBVG nicht. Denn § 3 VBVG hat an der bereits am 1. Januar 1999 durch § 1 BVormVG eingeführten Bemessungsgrundlage nichts geändert, sondern diese beibehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 17 ff).
18
5. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, eine Vergütung mit einem Stundensatz von 19,50 € ermögliche keine wirtschaftliche Existenz und greife damit in das Recht des Beteiligten zu 1 auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ein, fehlt es hierfür an hinreichenden Anhaltspunkten.
19
Zwar können Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen , die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen und dürfen nicht dazu führen, dass eine wirtschaftliche Existenz nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 101, 331, 347, 350 ff.). Dabei ist aber eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den gesamten Berufszweig abstellt (vgl. BVerfGE 70, 1, 30). Dafür, dass durch die in § 3 Abs. 1 VBVG festgelegten Stundensätze den Vormündern generell unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet werden , gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dose Vézina Schilling Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 10.11.2009 -
50 VII B 13342 -
LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2011 - 87 T 319/09 -
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG
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published on 26/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 312/11 vom 26. Oktober 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i, 1836; VBVG §§ 1, 4, 5 1. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelf
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(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.