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§ 72Amtlich · § 5 UrhG

Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

Zeitreise: 19.12.2025

(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen: 1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist; 2. den Tag der Leistung; 3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge; 4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag; 5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.

(3) (weggefallen)

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