Finanzgericht München Urteil, 01. Juli 2015 - 3 K 2165/12

bei uns veröffentlicht am01.07.2015

Gericht

Finanzgericht München

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 3 K 2165/12

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichworte: Kein Vorsteuerabzug bei Fehlen einmalig vergebener und fortlaufender Rechnungsnummern - Gestaltungsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht durch Verkauf und Rückkauf von Vieh unter Beteiligung miteinander verwandter Landwirte

In der Streitsache

... GbR

Klägerin

prozessbevollmächtigt: ...

gegen

Finanzamt ...

Beklagter

wegen Umsatzsteuer 2005 - 2007

Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1. Quartal 2008 - 3. Quartal 2009

hat der 3. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht, den Richter am Finanzgericht und den Richter am Finanzgericht sowie die ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 1. Juli 2015

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

1. Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/92 31-201.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Gründe:

I.

Die Ehegatten V und M übergaben am 1. März 2000 ihren landwirtschaftlichen Betrieb an ihren Sohn S, der zuvor für den elterlichen Betrieb als Viehhändler tätig gewesen war. Mit Vertrag vom 1. April 2000 gründeten V und S die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin ist nach dem Vertrag (Ziff. 6) jeder Gesellschafter allein berechtigt, hierzu beauftragt ist im Innenverhältnis jedoch allein S. Am Gewinn und Verlust ist V mit 10%, S mit 90% beteiligt (Ziff. 7). Die Klägerin führte in den Streitjahren (2005 - 2009) den Handel mit Vieh unverändert wie folgt fort:

Die Klägerin kaufte männliche Kälber von anderen Landwirten (Milchviehbetrieben) zum Steuersatz von 9% (2005 und 2006) bzw. 10,7% (ab 2007; § 24 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz - UStG -) und veräußerte sie am selben Tag zum ermäßigten Steuersatz von 7% an S, der die Kälber in seinem landwirtschaftlichen Betrieb von der Muttermilch entwöhnte und fütterte (sog. Fresseraufzucht). Anschließend kaufte die Klägerin die „Fresser“ zum Steuersatz von 9% bzw. 10,7% wieder von S zurück und veräußerte sie am selben Tag zum ermäßigten Steuersatz von 7% an weitere Landwirte (Bullenmäster). Dabei verlangte die Klägerin als Bruttoverkaufspreis jeweils nur den von ihr bezahlten Bruttoeinkaufspreis; somit betrug der Aufschlag vom Nettoeinkaufspreis zum Nettoverkaufspreis nur den Differenzbetrag zwischen der Vorsteuer auf die Eingangslieferung zu 9% bzw. 10,7% und der Umsatzsteuer auf die Ausgangslieferung zu 7%.

Die Klägerin erklärte Umsatzsteuer in negativer Höhe von .... € (2005), .... € (2006), .... € (2007) und Vorauszahlungen in negativer Höhe von € (I/2008), .... € (II/2008), .... € (III/2008), € (IV/2008), € (I/2009), € (II/2009) und € (III/2009).

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) stimmte den Anmeldungen zu.

Im September 2009 führte das FA eine Betriebsprüfung für 2005 - 2007 durch. Dabei kam es zu der Auffassung, dass die Klägerin ausschließlich zu dem Zweck gegründet worden sei, Umsatzsteuerguthaben zu erzielen, und auch wirtschaftlich nach außen nicht in Erscheinung getreten sei. Es liege ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung (AO) vor (Bericht vom 10. Dezember 2010). Daher hob das FA mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 11. Februar 2011 (Voranmeldungen für I. - IV. Quartal 2008 und I. - III. Quartal 2009) und vom 18. Februar 2011 (Steuerfestsetzungen für 2005 - 2007) die bisherigen Festsetzungen auf.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2011 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, sie sei Unternehmer im Sinne von § 2 UStG, weil sie gegenüber anderen Landwirten (Kälbererzeuger bzw. Bullenmäster) als Leistungsempfänger bzw. Leistende aufgetreten sei. Das Nebeneinander von landwirtschaftlichem Einzelunternehmen, das die Durchschnittssatzbesteuerung anwende, und Viehhandels-GbR, die die Regelbesteuerung anwende, stelle keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, denn es stehe jedem Steuerpflichtigen frei, seine steuerlichen Verhältnisse möglichst günstig einzurichten.

Soweit die Gutschriften - wie vom FA im Schriftsatz vom 5. September 2014 zutreffend dargestellt - den gesetzlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprochen hätten, seien sie im Klageverfahren berichtigt worden. Die Berichtigung wirke auf den Zeitpunkt der Erstellung der ursprünglichen Gutschriften zurück.

Die Klägerin beantragt daher nunmehr,

unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2005 - 2007 vom 18. Februar 2011 und der Vorauszahlungsbescheide für das I. - IV. Quartal 2008 und das I. - III. Quartal 2009 jeweils vom 11. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2012 die Um- satzsteuer in Höhe von jeweils negativ .... € (2005), .... € (2006), .... € (2007) und die Vo- rauszahlungen in Höhe von jeweils negativ € (I/2008), € (II/2008), .... € (III/2008), ....

€ (IV/2008), .... € (I/2009), .... € (II/2009) und € (III/2009) festzusetzen.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hält das FA an seiner Auffassung fest, dass es der Klägerin mangels nachgewiesenem Auftreten nach außen an der Unternehmereigenschaft fehle, ferner ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliege und außerdem die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben seien.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Gericht kann die erklärten Vorsteuern nicht zusprechen, weil die von der Klägerin vorgelegten Gutschriften nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (s.u. 1.) und weil sich außerdem der Fall insgesamt als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt (s.u. 2.).

1. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach ständiger Rechtsprechung gehört eine ordnungsmäßige, d. h. „nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte“ Rechnung zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorsteuerabzug (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH -vom 30. April 2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744; vom 13. Dezember 1984 V R 44/82, UR 1985, 90). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315, ständige Rechtsprechung). Eine Rechnung kann auch von einem Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift) (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).

b) Hiernach ist der Vorsteuerabzug aus den vorgelegten Gutschriften nicht möglich, weil Rechnungsnummern (soweit sie jeweils einer Gutschrift zugeordnet werden können) mehrmals vergeben wurden (betrifft die Jahre 2006-2009) oder nicht fortlaufend sind (betrifft die Jahre 2005 und 2006). Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG muss eine Rechnung (bzw. Gutschrift) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), enthalten. Die Klägerin hat in den Streitjahren für die Gutschriften folgende Nummern für jahresüberschreitende Zeiträume vergeben:

Gutschriften an andere Landwirte (für die Kälber), für die handschriftlich abgefasste und mit „Gutschrift“ überschriebene Zweckform-Quittungen verwendet wurden:

2005: Nr. 517-618

2006: Nr. 619-707

2007: Nr. 708-715 (bis 5. Februar 2007) und 516-579

2008: Nr. 580-624; 426-436; 635; 440-447.

Die Nummerierung wurde mehrfach geändert.

2009: Nr. 448-601

Gutschriften an S (für die „Fresser“), die keine eigene Rechnungsnummer haben, sondern bei denen die Lieferdaten durchnummeriert wurden, an denen jeweils einige Tiere geliefert wurden:

2005: Nr. 332 (vom 30. Januar 2005)-382

2006: Nr. 383-447

2007: Nr. 448-506 2008: Nr. 507-568 2009: Nr. 569-615

Selbst wenn man davon absieht, dass für die Gutschriften an S keine eigenen Rechnungsnummern vergeben wurden, bestehen in sämtlichen Jahren - außer von 2005 bis zur Gutschrift vom 17. Oktober 2006 (Nrn. 332-425) - Überschneidungen zwischen dem ab 2007 mehrfach geänderten Nummernkreis der Gutschriften an die anderen Landwirte einerseits und dem Nummernkreis der Gutschriften an S andererseits. Dazu kommen zwischen sämtlichen Jahren Überschneidungen innerhalb des Nummernkreises der Gutschriften an die anderen Landwirte. Dies führt dazu, dass jeweils zwei oder bei mehrfacher Überschneidung mehrere Gutschriften verschiedener Jahre dieselbe Nummer tragen. Diese Überschneidungen wurden in den nachgereichten Gutschriften nicht berichtigt.

Darüber hinaus führt der Umstand, dass in den Gutschriften an S nicht die Gutschriften selbst, sondern die Lieferdaten durchnummeriert wurden, dazu, dass folgende in 2005 und 2006 erteilte Gutschriften mehrere Nummern ausweisen, weil mit diesen Gutschriften Lieferungen abgerechnet wurden, die an mehreren Lieferdaten ausgeführt wurden:

2005: vom 6. März; 26. April; 14., 19., 28. Juni; 18. September; 20., 23. Oktober; 2., 23. November; 11., 21. Dezember.

2006: vom 20. Januar; 8., 21., 26. Februar; 20. März; 4. Mai; 18., 30. Juni; 17., 24., 26. Oktober; 23. November.

Innerhalb des Nummernkreises der Gutschriften an S besteht daher zumindest in 2005 und 2006 keine fortlaufende Nummernfolge. Dies wurde in den nachgereichten „ergänzten“ Gutschriften zwar dahin berichtigt, dass die für ein Lieferdatum verwendete Nummer auch jeweils nur für eine berichtigte Gutschrift vergeben wurde, doch wirkt diese Berichtigung nicht auf die Streitjahre zurück (siehe unten 1 d).

c) Die dem Gericht zuerst vorgelegten, ursprünglichen Gutschriften an die anderen Landwirte (für die Kälber) weisen überdies folgende Mängel auf, die zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen:

(1) Entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG fehlt fast durchgehend die vollständige Anschrift des Gutschriftempfängers (Leistenden); Name und Ortsangabe reichen insoweit nicht aus.

(2) Entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist auf den vorliegenden Durchschriften der Zweckform-Quittungen nicht die Klägerin, sondern S als Aussteller und Leistungsempfänger aufgeführt. Zwar ist auf den im gerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung eingereichten Fotokopien der Gutschriftenoriginale der Stempel der Klägerin aufgebracht. Ob auch das einzig maßgebliche Originaldokument (Wagner, in Sölch/Ringleb, Komm. UStG, § 15 Rn. 358) diesen Stempelaufdruck trägt, kann das Gericht nicht überprüfen.

(3) Entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG fehlt bei allen diesen Rechnungen die Angabe des Lieferzeitpunkts. In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG (Voraus- bzw. Anzahlungsrechnung) auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BStBl II 2009, 432). Ob eine Voraus- oder Anzahlungsrechnung vorliegt, muss für einen Betrachter auch ohne Kenntnis der Vorgänge auf den ersten Blick erkennbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2011 V R 44/09 BFH/NV 2011, 1798, juris Rn. 20); hiernach sind die vorgelegten Gutschriften - unstreitig - keine Voraus- oder Anzahlungsrechnungen.

d) Die im Klageverfahren vorgelegten „ergänzten“ Gutschriften, bei denen die vorgenannten Gutschriftenmängel (1)-(3) berichtigt wurden, wirken entgegen der Ansicht der Klägerin auch nach Maßgabe der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. Juli 2010 (Rs. C-368/09, Pannon Gep Centrum kft, DStR 2010, 1475) und vom 8. Mai 2013 (Rs. C-271/12, Petroma Transports, UR 2013, 591) nicht ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Gutschriften zurück. Denn aus den vorgenannten EuGH-Urteilen lässt sich eine derartige Rückwirkung allenfalls bei berichtigten Rechnungen herleiten, die der Finanzbehörde bis zum Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung über die Versagung des Vorsteuerabzugs aus der ursprünglich erteilten Rechnung zugehen. Dies wäre vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2012. Die „ergänzten“ Gutschriften, die von April bis Juni 2015 datieren, wurden dem Gericht und dem FA jedoch erst im Klageverfahren im Nachgang zum Schriftsatz der Klägerin vom 11. Juni 2015 vorgelegt. (.. )

d) Darüber hinaus stehen der rechtswirksamen Berichtigung der vorliegenden Gutschriften entsprechend § 31 Abs. 5 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung die Einwendungen der Verjährung und der Verwirkung entgegen. Hinsichtlich der Verjährung ist mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsvorschrift des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch einschlägig; hiernach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 2002 nur noch drei Jahre (die Verkürzung von zuvor 30 Jahren erfolgte durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001, BGBl I 2001, 3138). Bei der Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung, welches Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist, auf die Berichtigung von Gutschriften ist zu berücksichtigen, dass das gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG erforderliche Einverständnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger über eine Abrechnung durch Gutschrift nicht ohne Weiteres auf unbestimmte Zeit hinaus wirksam sein kann (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 5. November 2014 3 K 3209/11, EFG 2015, 427, Rn. 42 ff, m. w. N.).

e) Hinsichtlich der Gutschriften an S scheitert der Vorsteuerabzug im Übrigen entgegen der Ansicht des FA nicht an § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, wonach in einer Rechnung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände anzugeben sind. Zwar sind in den Gutschriften an S - anders als in den Gutschriften an die anderen Landwirte - nicht die nach der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) zu vergebenden Ohrenmarken-Nummern der verkauften Jungtiere angegeben. Dies kann in richtlinienkonformer Auslegung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG indes nicht verlangt werden (EuGH-Urteil vom 18. Juli 2013 C-78/12, Evita-K, UR 2014, 475). Auf die erst im Klageverfahren vorgelegten berichtigten Gutschriften an S kommt es also nicht an, soweit diese um die Ohrenmarken-Nummern ergänzt wurden.

2. Auch ungeachtet des Vorliegens der belegmäßigen Anforderungen für den Vorsteuerabzug haben die Besteuerung der Ausgangslieferungen der Klägerin als auch der Vorsteuerabzug für deren Eingangslieferungen zu unterbleiben, weil sich der Sachverhalt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellt.

a) Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 Abs. 2 AO Fassung ab 2008).

Bei der Anwendung des § 42 AO im Umsatzsteuerrecht ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum einen voraussetzt, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird (EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2011, Rs. C-504/10, Tanoarch, UR 2012, 67). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob es sich um Umsätze zwischen zwei Parteien handelt, zwischen denen keine rechtliche Verbindung besteht, und ob Umsätze vorliegen, die im normalen Handelsverkehr getätigt werden (EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2010 C-277/09, RBS Deutschland (Slg. 2010, I-13805 Rdnr. 49; BFH-Urteil vom 11. April 2013 V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638).

b) Der BFH hat in einem entsprechenden Fall des Verkaufs und Rückkaufs von Rindvieh durch einen Viehhändler an bzw. von seinem Sohn, der die Weide- und Stallmast betreibt, einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts als gegeben angesehen. Es ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich, wenn ein Unternehmer Gegenstände, die er an Dritte zum ermäßigten Steuersatz verkauft, zunächst einem Landwirt verkauft und dann wieder von diesem zurückkauft, um in den (u.U. wiederholten) Genuss einer in Folge der Regelung des § 24 UStG höheren Vorsteuer zu kommen. Diese Gestaltung hat der BFH im Urteilsfall für den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht angemessen gehalten.

Denn der Viehhändler, der Vieh vor dem Weiterverkauf bei einem Landwirt kurzfristig unterstellen oder mästen lassen will, schließt mit diesem gewöhnlich einen entsprechenden Ver-wahrungs- oder Mastvertrag; er verkauft ihm aber nicht das Vieh, um es anschließend wieder zurückzukaufen. Mit dem vereinbarten Verkauf und Rückkauf wird das Steuergesetz umgangen; die Gestaltung dient der Erzielung eines sachlich nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs und ist durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen. Die Tierlieferungen berechtigen den Abnehmer nämlich gem. § 15 UStG zum Vorsteuerabzug. Da die Weiterlieferung der Tiere dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegt (§ 12 Abs. 2 UStG), erzielt der Abnehmer regelmäßig einen Vorsteuerüberschuss; jedenfalls steht seinem Vorsteuerabzug keine Zahllast beim Landwirt gegenüber. Der Landwirt wird nicht nur unmittelbar durch den ihm nach § 24 UStG zustehenden Vorsteuerabzug begünstigt, sondern auch mittelbar, indem sein Abnehmer einen Vorsteuerabzug mit einem Steuersatz (hier: 11%) erhält, der den Ausgangssteuersatz des Abnehmers (hier: 7%) übersteigt. Insoweit wirkt der Vorsteuerabzug beim Abnehmer des Landwirts wie eine staatliche Subvention, die an ihn zur Weiterleitung an den Landwirt ausgezahlt wird. Dies entspricht weder dem Zweck des § 24 UStG noch dem der entsprechenden Regelung in Art. 25 Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (bzw. ab 2007 in Art. 295 -305 Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BStBl II 1998, 637).

c) So verhält es sich auch im Streitfall. Die Klägerin, an der S zu 90% neben seinem Vater beteiligt ist, wurde allein zu dem Zweck gegründet, die von anderen Landwirten (Milchviehbetrieben) eingekauften Kälber nur an den landwirtschaftlichen Betrieb von S zu verkaufen und die nur von letzterem zurückgekauften „Fresser“ an weitere Landwirte (Bullenmäster) weiterzuverkaufen. Damit ergab sich aus beiden Verkäufen aufgrund der Steuerermäßigung der Ausgangslieferung eine negative verbleibende Umsatzsteuer, die dem landwirtschaftlichen Betrieb von S zugutekam. Dabei stand der negativen verbleibenden Umsatzsteuer bei der Klägerin aufgrund der Regelung des § 24 UStG keine entsprechende positive verbleibende Umsatzsteuer (Zahllast) bei den Milchviehbetrieben und bei S gegenüber. Nur der doppelte Genuss des „Vorsteuerüberhangs“ wurde durch diese Gestaltung bezweckt. Ein darüber hinausgehender wirtschaftlicher Zweck fehlt auch deshalb, weil die Klägerin bei beiden Verkäufen keine Handelsspanne erzielte (Bruttoeinkaufspreis war gleich Bruttoverkaufspreis). Außersteuerliche Gründe für die Zwischenschaltung der Klägerin bei beiden Liefervorgängen sind damit nicht gegeben. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es lediglich dieser bezweckte Steuervorteil sei, der es dem landwirtschaftlichen Betrieb von S ermögliche, die „Fresseraufzucht“ wirtschaftlich zu betreiben.

Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bei den meisten landwirtschaftlichen Betrieben, die die „Fresseraufzucht“ praktizierten, erfolge der Weiterverkauf der „Fresser“ an fremde Zwischenhändler; auch gegenüber jenen sei aber ein Umsatzsteuerausweis von 10,7% möglich. Dabei berücksichtigt die Klägerin allerdings nicht, dass in diesen Fällen der Steuervorteil (Vorsteuerüberhang) höchstens einmal an den die „Fresseraufzucht“ betreibenden Landwirt weitergeleitet werden kann, wenn nämlich der Ankauf der Kälber von einer nahestehenden Person oder - wie vorliegend - von einer Gesellschaft erfolgt, an der der Landwirt wesentlich beteiligt ist. Ob dies bereits als Gestaltungsmissbrauch anzusehen wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da im Streitfall auch der Rückkauf der „Fresser“ durch die Klägerin erfolgte. Die im Streitfall gewählte Gestaltung ist daher jedenfalls deshalb unangemessen, weil sowohl der Ankauf der Kälber als auch der Rückkauf der „Fresser“ durch die Klägerin erfolgte und der Unterschiedsbetrag, der sich aus dem höheren Steuersatz auf die Eingangslieferung (§ 24 UStG) und dem niedrigeren Steuersatz auf die Ausgangslieferung (§ 12 Abs. 2 UStG) ergibt, daher zwei Mal an den landwirtschaftlichen Betrieb von S weitergeleitet werden konnte, ohne dass für diese Gestaltung ein wirtschaftlicher Grund besteht.

Anders als von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, hat der BFH im Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96 (BStBl II 1998, 637) den Verkauf und Rückkauf von Vieh nicht deshalb für unangemessen gehalten, weil im Urteilsfall das vom Vater an den landwirtschaftlichen Betrieb des Sohnes verkaufte Vieh in nicht unerheblichem Umfang als verkaufsreif und demzufolge als nicht mehr mastfähig zu klassifizieren war (juris Rn. 4). Der BFH sah für den Verkauf und Rückkauf vielmehr deshalb keinen wirtschaftlichen Grund, weil auch das noch zu mästende Vieh gewöhnlicher Weise nicht allein zum Zweck der Mast verkauft und anschließend zurückgekauft, sondern ein entsprechender Verwahrungs- oder Mastvertrag geschlossen wird.

Im Streitfall wäre die Klägerin bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung nicht sowohl beim Einkauf der Kälber als auch beim Weiterverkauf der „Fresser“ dazwischen geschaltet worden bzw. hätte die Klägerin mit S zum Zweck der „Fresseraufzucht“ der Kälber einen Verwahrungs- oder Mastvertrag geschlossen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 2 Unternehmer, Unternehmen


(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 12 Steuersätze


(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:1.die Lieferungen, die Einfuhr u

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe


(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sä

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen


(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem ander

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 31 Angaben in der Rechnung


(1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefass

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Finanzgericht München Urteil, 01. Juli 2015 - 3 K 2165/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht München Urteil, 01. Juli 2015 - 3 K 2165/12

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 3 K 2165/12 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichworte: Kein Vorsteuerabzug bei Fehlen einmalig vergebener und fortlaufender Rechnungsnummern - Gestaltungsmissbrauch i

Finanzgericht München Urteil, 05. Nov. 2014 - 3 K 3209/11

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob die Klägerin die Vorsteuern aus Gutschriften für angebliche Metalllieferungen eines A zum Abzug

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Apr. 2013 - V R 28/12

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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren 2000 und 2001 eine Metzgerei und einen Partyservice. Die Ehefrau des Klägers betrie
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Finanzgericht München Urteil, 01. Juli 2015 - 3 K 2165/12

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 3 K 2165/12 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichworte: Kein Vorsteuerabzug bei Fehlen einmalig vergebener und fortlaufender Rechnungsnummern - Gestaltungsmissbrauch i

Referenzen

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.

(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.

(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.

(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.

(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.

(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.

(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.

(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.

(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.

(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.

(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.

(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.

(3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.

(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

(5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn

a)
sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder
b)
Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.
Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob die Klägerin die Vorsteuern aus Gutschriften für angebliche Metalllieferungen eines A zum Abzug bringen kann.

Die Klägerin ist eine am    gegründete Kapitalgesellschaft, ihr Geschäftsgegenstand ist das Recycling, insbesondere von Schrott und Metallen sowie der Groß- und Einzelhandel mit Schrott und Metallen.

In ihrer am 4. August 2004 (Frühleerung) beim Beklagten (dem Finanzamt; im Folgenden: FA) eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2003 errechnete die Klägerin eine negative Umsatzsteuer von     €, das FA stimmte dieser Erklärung zu. Dabei machte die Klägerin einen Vorsteuerabzug in Höhe von 6.372,86 € aus folgenden 38 durch Gutschrift abgerechneten angeblichen Lieferungen eines A geltend:

Lfd. Nr.:

Gutschrifts-nummer:

Datum:

Rechnungssumme netto:

USt:   

Zahlungsart:

Gesamtgewicht in KG:

Rechnungsgegenstand:

1       

03031284

22.01.03

437     

69,92 

bar     

1063   

Diverses Metall

2       

03031432

07.02.03

557,30

89,17 

bar     

3012   

Eisen-Schrott u.a.

3       

03031519

21.02.03

736,30

117,81

bar     

1036   

V2A und Alu

4       

03031532

25.02.03

2143,45

342,95

bar     

3228   

Alu u.a.

5       

03031537

25.02.03

61,75 

9,88   

bar     

950     

Eisen-Schrott

6       

03031648

06.03.03

836,60

133,86

bar     

890     

Alu-Profile

7       

03031790

25.03.03

251     

40,16 

bar     

930     

V2A u. Elektro-Motore

8       

03031903

04.04.03

479     

76,64 

bar     

3230   

Eisen-Schrott u. Kupfer

9       

03032080

05.05.03

55    

8,80   

bar     

100     

V2A     

10    

03032164

13.05.03

189     

30,24 

bar     

240     

Alu u. Kupferkabel

11    

03032222

20.05.03

958,10

153,30

bar     

930     

Alu     

12    

03032276

28.05.03

2380,70

380,91

bar     

3616   

Diverses

13    

03032281

28.05.03

577,60

92,42 

bar     

1520   

Kupferkabel

14    

03032282

28.05.03

1075,20

172,03

bar     

1320   

V2A und Alu-Blech

15    

03032292

28.05.03

239,50

38,32 

bar     

2169   

Alu u. Eisen-Schrott

16    

03032398

10.06.03

2822   

451,52

bar     

4150   

Alu-Späne

17    

03032404

11.06.03

504     

80,64 

bar     

720     

NCT     

18    

03032434

17.06.03

420     

67,20 

bar     

5250   

Eisen-Schrott

19    

03032441

18.06.03

1661,85

265,90

bar     

24620 

Eisen-Schrott

20    

03032448

20.06.03

323,40

51,74 

bar     

420     

Alu-Profile

21    

03032449

20.06.03

1921,06

307,37

bar     

28460 

Eisen-Schrott

22    

03032496

27.06.03

2437,80

390,05

bar     

2390   

Alu-Offset

23    

03032499

30.06.03

156,06

24,97 

bar     

153     

Alu-Offset

24    

03032591

10.07.03

448,60

71,78 

bar     

2830   

Diverses

25    

03032622

16.07.03

153,75

24,60 

bar     

205     

Alu-Blech

26    

03032623

16.07.03

20    

3,20   

bar     

200     

Weichblei

27    

03032674

23.07.03

380,50

60,88 

bar     

620     

Alu-Blech u.a.

28    

03032687

25.07.03

1029,25

193,48

bar     

1105   

Alu     

29    

03032710

30.07.03

377,10

60,34 

bar     

650     

Alu u. V2A-Blech

30    

03032766

05.08.03

3605   

576,80

bar     

3870   

Alu und Kupferkabel

31    

03032784

07.08.03

1316,80

210,69

bar     

2020   

Kupferkabel u. V2A

32    

03032816

14.08.03

3892,05

622,73

bar     

5730   

Diverses

33    

03032882

27.08.03

1713   

274,08

bar     

2650   

Diverses

34    

03032894

28.08.03

2026,50

324,24

bar     

1930   

Alu-Offset

35    

03032898

29.08.03

1825,80

292,13

bar     

2920   

V2A u. Alu

36    

03033036

15.09.03

1080,95

172,95

bar     

2872   

Diverses

37    

03033144

30.09.03

666,75

106,68

bar     

1681   

Diverses

38    

03033222

08.10.03

558     

89,28 

bar     

440     

Kupferblech

        

Summe:

        

40.317,72 €

6.479,66 €

        

120.120 KG

        

A gab keine Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Jahre 2000 bis 2010 ab.

Nach Durchführung einer Außenprüfung (Bericht vom 15. Mai 2008) setzte das FA die Umsatzsteuer für 2003 mit Bescheid vom 27. Juni 2008 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf den negativen Betrag von  € fest. Gegenstand der Prüfungsfeststellungen war unter anderem, dass der Vorsteuerabzug aus den von der Klägerin an A insgesamt erstellten 38 Gutschriften nicht zugelassen wurde.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom 27. Juni 2008 war der Einspruch vom 28. Juli 2008 (Frühleerung) gerichtet.

Mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2011 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2003 auf den negativen Betrag von  € fest. Zugleich wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften zugunsten des A in Höhe von insgesamt 6.372,98 € wurde weiter nicht zugelassen.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2011 ist die Klage vom 22. November 2011 gerichtet.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften zugunsten des A zu Recht vorgenommen habe. Bei dieser Person handele es sich um einen Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne, der die Ware an die Klägerin geliefert habe. Er sei als Unternehmer gegenüber der Klägerin aufgetreten und er habe der Klägerin auch entsprechende Belege zum Nachweis seiner Unternehmereigenschaft und seiner steuerlichen Erfassung beim Finanzamt vorgelegt. A sei auch im eigenen Namen gegenüber der Klägerin aufgetreten, so dass zivilrechtliche Verträge zwischen ihr und A zustande gekommen seien. Selbst wenn A entsprechend der Annahme des FA als Strohmann gegenüber der Klägerin tätig gewesen sein sollte, so stände der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften zu, denn auch die Strohmanntätigkeit sei eine Tätigkeit im wirtschaftlichen Sinne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass A nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer und auch kein Strohmann gewesen sei, hätte die Klägerin den Vorsteuerabzug zu Recht unter dem Gesichtspunkt des Gutglaubensschutzes vorgenommen. So habe die Klägerin über ihren Geschäftsführer B und ihre Mitarbeiter im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles getan, um sicherzustellen, dass es sich bei A um einen umsatzsteuerlichen Unternehmer handelte; die Klägerin habe auch weder positive Kenntnis davon gehabt, dass A möglicherweise nicht als Unternehmer gehandelt habe, noch habe sie davon Kenntnis haben müssen. Das FA trage hier dafür die Feststellungslast, dass die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass A kein Unternehmer gewesen sei und nicht selbst geleistet habe; das FA müsse konkret darlegen, weshalb die Klägerin nicht auf die Angaben des A habe vertrauen dürfen. Allein die Berufung auf die Aussage des A in seiner Beschuldigtenvernehmung, in der er behaupte, sein Handeln als „Schreiber“ sei so offensichtlich gewesen, dass es jedem hätte auffallen müssen, reiche dafür nicht aus. Auch die anderen vom FA vorgebrachten äußeren Umstände, wie das Fehlen eines Führerscheins bei A, seien keine objektiven Anhaltspunkte; denn mit dem Transport der Ware hätte auch eine andere Person beauftragt werden können.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 21. November 2011, vom 9. Januar 2012, vom 10. August 2012, vom 11. März 2014, vom 12. Juni 2014, vom 15. Oktober 2014 und vom 29. Oktober 2014 nebst Anlagen verwiesen.

Am 28. November 2011 beantragte die Klägerin beim FA, die Umsatzsteuer für 2003 aus Billigkeitsgründen in Höhe von 6.372,98 € nebst Zinsen in Höhe von 1.238 € abweichend festzusetzen. Das FA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 ab. Dagegen war der Einspruch vom 12. Januar 2012 (Frühleerung) gerichtet, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2012 als unbegründet zurückwies.

Dagegen ist die Klage vom 22. März 2012 gerichtet.

Zur Begründung dieser Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass das Ermessen des FA zur abweichenden Festsetzung der Umsatzsteuer für 2003 im Streitfall auf Null reduziert sei, weil die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts vorliegend eine Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen verlangen würden. Die Klägerin habe alles getan, was von ihr verlangt werden könne, um die Einhaltung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sicher zu stellen. Die Klägerin sei auch gutgläubig gewesen und habe auf die im Handelsverkehr üblichen Angaben, die A ihr gegenüber gemacht habe, vertraut. Sollte das Handeln des Lieferanten A betrügerisch gewesen sein, so könne dies der Klägerin nach der Rechtsprechung des EuGH nicht angelastet werden. Hier obliege dem FA der Nachweis der objektiven Umstände, dass die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass die von ihr bezogenen Eingangsumsätze in eine Steuerhinterziehung verwickelt gewesen seien; diese Nachweis seien vorliegend nicht geführt worden.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin hinsichtlich dieser zweiten Klage wird auf ihre Schriftsätze vom 20. März 2012, vom 10. Mai 2012, vom 10. August 2012 und vom 27. Mai 2014 nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid vom 27. Juni 2008, in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Oktober 2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2011 aufzuheben und die Umsatzsteuer vermindert um 6.372,98 € neu festzusetzen;

hilfsweise, das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2012 zu verpflichten, die Umsatzsteuer für 2003 gemäß § 163 AO vermindert um 6.372,98 € festzusetzen;

hilfsweise, das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2012 zu verpflichten, über den Antrag auf verminderte Festsetzung der Umsatzsteuer für 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen vor, dass es ausschlaggebend sei, dass es der Klägerin bekannt gewesen sei, dass A nur ein „Schreiber“ gewesen sei und der Schrott tatsächlich nicht von ihm geliefert worden sei. A habe lediglich dafür Geld erhalten, die auf ihn ausgestellten Belege zu unterschreiben, ohne dass die darin ausgewiesenen Beträge tatsächlich an ihn bezahlt worden seien und ohne dass er die fraglichen Lieferungen tatsächlich vorgenommen habe. A sei deshalb vom Landgericht Augsburg mit Urteil vom 8. Februar 2012 wegen Steuerhinterziehung sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden.

Zu dem weiteren Vorbringen des FA wird auf die Stellungnahmen vom 9. Februar 2012, vom 18. Februar 2014, vom 27. Mai 2014, vom 24. Juni 2014 und vom 3. Juli 2014 sowie die Stellungnahme vom 24. Mai 2012 und vom 25. September 2012 verwiesen.

Mit Beschluss vom 25. November 2013 hat das Gericht die Streitsachen 3 K 3209/11 (Umsatzsteuer 2003) und 3 K 929/12 (Umsatzsteuer - abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Mit Anordnung vom 6. Februar 2014 mit Ausschlussfrist zum 12. März 2014 wurde die Klägerin dazu aufgefordert, die Belege vorzulegen, aus denen die streitigen Vorsteuerbeträge begehrt werden. Mit Schriftsatz vom 11. März 2014 wurden dem Gericht diese Belege vorgelegt.

Mit Hinweis vom 21. August 2014 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die in den 38 Gutschriften angegebene Anschrift des A in der X-Str. 3 in Y für das Streitjahr 2003 nicht mehr zutreffend erscheint und der Vorsteuerabzug bereits deshalb zu versagen sein könnte. Der Klägerin wurde zudem aufgegeben, ihre Ausfertigungen der Wiegescheine für die 38 streitigen Lieferungen des A vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 teilte die Klägerin mit, dass nur noch zu zwei der streitigen Gutschriften Wiegescheine vorhanden seien und dass diese dem Gericht vorgelegt werden, die übrigen Wiegescheine seien bereits vernichtet worden.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann weder die von ihr begehrten Vorsteuern zum Abzug bringen, noch hat sie einen Anspruch auf eine abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer für 2003 aus Billigkeitsgründen wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Gutschriften gegenüber A.

1. Umsatzsteuerfestsetzung 2003

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschriften sind die im Streitjahr geltenden Art. 17, 18 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vom 17. Mai 1977 (ABl.EG 1977, Nr. L 145, S. 1 = Richtlinie 77/388/EG). Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ist der Steuerpflichtige befugt, "die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen" abzuziehen, "die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden", "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden".

Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG gilt als – zum Vorsteuerabzug berechtigende - Rechnung auch eine Gutschrift, mit der ein Unternehmer über eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die die an ihn ausgeführt wird. Eine Gutschrift ist nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Absatz 1 berechtigt sein.

2. Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.

3. Die Gutschrift muss die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a vorgeschriebenen Angaben enthalten.

4. Die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein.

b) Die Klägerin kann die Vorsteuern aus den Gutschriften an A schon deshalb nicht zum Abzug bringen, weil der Sitz des Unternehmens des A an der dort angegebenen Anschrift „X-Str. 3, Y“, zum Zeitpunkt der (angeblichen) Leistungserbringung und Rechnungstellung im Jahr 2003 tatsächlich nicht bestanden hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz einer GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat (BFH-Urteile vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BStBl II 2008, 695, unter II.3., m.w.N., vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620, unter ll.1.; BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2002 V B 108/01 , BStBl II 2004, 622 und vom 29. März 2009 V S 8/07, BFH/NV 2009, 1467). Dabei sind die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung für alle Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform, dieselben, sie gelten also auch für A als (angeblichen) Einzelunternehmer (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 61/0S, BStBl II 2008, 695).

Die Geschäftsadresse des A befand sich mindestens seit dem 7. November 2002 nicht mehr in der in den Gutschriften genannten Adresse X-Str. 3 in Y. Die Daten der Rechnungsstellung der streitigen Gutschriften beginnen aber erst ab dem 22. Januar 2003. Dabei sind den Gutschriften zufolge die Daten der Rechnungsstellung zugleich die jeweiligen Daten der Lieferung. Dass sich die Geschäftsadresse des A sich mindestens seit 7. November 2002 nicht mehr in der X-Str. 3 befand, ergibt sich aus Folgendem:

Am 7. November 2002 fand eine Umsatzsteuer-Nachschau bei A in der Z-Str. 4 in Y statt, die - wie das Gericht aus dem Vermerk des FA über die Nachschau schließt - die Wohnung des A und auch dessen Gewerbeanschrift war.

Am 15. Januar 2004 fand eine weitere Umsatzsteuer-Nachschau bei A statt, diesmal in F, P-Str. 18 statt. Nach dem Aktenvermerk über diese Nachschau, lebte er dort mit seiner Ehefrau (verh. seit 30. Dezember 2003). A lebte gemäß diesem Vermerk dort erst seit kurzem, nachdem er im Oktober 2003 von der Z-Str. 4 nach F verzogen war. Von einem von der Wohnung gesonderten Gewerbelokal ist in diesem Vermerken nicht die Rede und nach dem dort geschilderten ,,ärmlichen" Zuschnitt der Verhältnisse des A auch nicht zu erwarten.

Bereits aus diesen Feststellungen ist ersichtlich, dass A in 2003 in der X-Str. 3 in Y kein Geschäftslokal (keinen Unternehmenssitz) hatte. Auch nach seiner Aussage in der Beschuldigtenvernehmung vom 14. Juni 2010 wegen Steuerhinterziehung 2003 bis 2005 wohnte er ,,damals" (also jedenfalls ab dem Jahr 2003), in der Nähe der der Klägerin in der Z-Str.

Die Adresse X-Str. 3, Y, findet sich zwar in der Reisegewerbekarte des A, diese stammt aber vom 1. August 2000. Die alte Adresse findet sich ferner in der Bestätigung des FA vom 3. Januar 2002, diese lag aber ebenfalls nahezu ein Jahr zurück. Hingegen ist in der (der Klägerin auch vorliegenden) Bescheinigung des FA vom 9. Januar 2003 als Adresse des A die Z-Str. 4 und nicht die X-Str. 3 genannt.

An der in den Gutschriften genannten Adresse befand sich demnach zum Zeitpunkt der in den Gutschriften bezeichneten Lieferungen und zur Zeit der Ausstellung der Gutschriften kein Unternehmenssitz des A. Der in den Gutschriften angegebene Sitz hat also zur maßgebenden Zeit nicht tatsächlich bestanden.

c) Die unrichtigen Gutschriften konnten von der Klägerin auch nicht mehr im Oktober und November 2014 gegenüber A berichtigt werden.

Die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin übergebenen Nachweise vom 31. Oktober 2014 und vom 3. November 2014 über eine Übergabe der Berichtigung der 38 Gutschriften an A hinsichtlich der unrichtigen Angabe des Geschäftssitzes führen nicht zu der Rechtsfolge, dass die inhaltlich falschen Gutschriften damit rückwirkend wirksam werden. Allgemein kann eine Rechnung zwar nach § 31 Abs. 5 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Hier müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Dabei gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 UStG. Da das Gesetz in § 14 Abs. 2 UStG von der Gleichbehandlung von Rechnung und Gutschrift ausgeht, muss dies grundsätzlich auch für die Möglichkeiten der Berichtigung von Gutschriften gelten.

aa) Das Umsatzsteuergesetz sieht allerdings weder eine Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG gegenüber einer Gutschrift, noch eine Frist für die Möglichkeit der Berichtigung einer Rechnung oder Gutschrift vor. Dass derartige nachträgliche, rechtswirksame Handlungen aber nicht für alle Zeit möglich sein können, liegt nach Überzeugung des Gerichts gerade bei der Gutschrift auf der Hand. Der Sachverhalt des Streitfalls zeigt dies anschaulich, denn A könnte als Gutschriftsempfänger allein durch den Empfang der berichtigten Gutschriften und dem Versäumen des Widerspruchs eine erneute Steuerhinterziehung nach § 370 AO (oder den Versuch einer solchen) begehen, ohne dass er dazu eine einzige eigene Handlung vornehmen müsste. Bei der Berichtigung einer Rechnung hätte er immerhin selber zwecks einer Berichtigung tätig werden müssen, bei der Gutschrift erfolgt das aber durch den Leistungsempfänger. Dass dies nicht auf unbestimmte Zeit in die Zukunft hinein möglich sein kann, wird im Streitfall auch deshalb deutlich, weil A in seinen vorangegangenen Vernehmungen die Vornahme von Lieferungen an die Klägerin stets bestritten hat und sich selber als bloßen „Rechnungsschreiber“ betitelt hat. Er ist dann vom Landgericht Y mit Urteil vom 8. Februar 2012 (Az: ) wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten aus dem Grund verurteilt worden, „weil er den Betrieb eines Schrott- und Metallhandels vorgetäuscht hatte, obwohl er einen solchen tatsächlich nicht unterhalten hatte“. Gegenstand dieses Urteils sind zwar nicht die hier streitigen Lieferungen an die Klägerin, A hat die Ausführung der Lieferungen an die Klägerin aber gleichfalls bestritten.

Mit dem einseitigen Akt der Gutschriftsberichtigung würde A nun konkludent zu erkennen geben, dass er die streitigen Lieferungen auch tatsächlich ausgeführt hat. Zwar könnte er das durch einen Widerspruch gegen die berichtigte Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 4 UStG beheben, der steuerlich unerfahrene Gutschriftsempfänger wird um diese Möglichkeit aber im Zweifel nach dem Ablauf vieler Jahre nicht wissen und eine Hinweispflicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs sieht das Gesetz nicht vor. Im Ergebnis würde diese Situation ohne Geltung einer Frist dazu führen, dass Gutschriftsempfänger über Jahre hinweg alle empfangenen Gutschriften hinsichtlich des Eingangs von Berichtigungen „überwachen“ müssten.

bb) Insoweit muss der Möglichkeit der Berichtigung von Gutschriften genauso wie der des Widerspruchs gegen Gutschriften schon aus Gründen der Rechtssicherheit die Verjährung oder Verwirkung des Berichtigungsrechts sowie des Widerspruchsrechts entgegen gehalten werden können.

Mangels einer gesetzlichen Regelung einer Frist für die Vornahme der vorgenannten Handlungen, sieht der Bundesfinanzhof hier bei der Möglichkeit des Widerspruchs gegen erhaltene Gutschriften die regelmäßige zivilrechtliche Verjährung des § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als einschlägig an (BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 V R 110/88, BStBl II 1993, 779; gleiches gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für den Anspruch auf Rechnungserteilung; vgl. BGH-Urteil vom 2. Dezember 1992 VIII ZR 50/92, NJW 1993, 536). Diese regelmäßige Verjährung des § 195 BGB betrug zwar in Bezug auf die vom BFH zu entscheidenden Streitsachen noch 30 Jahre, nach der Änderung des § 195 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (vom 26. November 2001, BGBl I 2001, 3138) zum 1. Januar 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist aber nur noch drei Jahre, der Gesetzgeber hat damit die allgemeine regelmäßige Verjährungsfrist erheblich verkürzt. Diese Frist ist mangels einer anderen gesetzlichen Regelung auch im Streitfall anzuwenden (so auch das Thüringer Finanzgericht-Urteil vom 25. Mai 2011 1 K 1006/09, EFG 2012, 375), zudem muss für die Länge der Frist zur Berichtigung von Gutschriften Gleiches wie für die Frist der Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Gutschriften gelten. Da die Daten der Rechnungsstellung der streitigen Gutschriften vorliegend erst ab dem 22. Januar 2003 beginnen (vgl. zur Überleitung § 229 EGBGB), kommt somit die neue regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist zur Gutschriftsberichtigung zur Anwendung. Eine (rechtswirksame) Berichtigung der Gutschriften im Jahr 2014 war deshalb nicht mehr möglich.

cc) Die Möglichkeit der Berichtigung der Gutschriften besteht vorliegend auch auf Grund des Rechtsinstituts der Verwirkung nicht mehr. Dieses Rechtsinstitut ist von der Rechtsprechung zwar vorwiegend zur Abwendung von Ansprüchen des Finanzamts gegenüber Steuerpflichtigen zur Prüfung herangezogen worden (vgl. nur BFH-Urteil vom 26. April 2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716), nach der Literatur soll es aber auch bei der Frist für den Widerspruch gegen Gutschriften zur Anwendung kommen (Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, Kommentar zum UStG, § 14 Rz. 149).

Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben und als Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens von allgemeiner Natur, denn es verhindert die Geltendmachung bestimmter Rechte nach Ablauf einer bestimmten Zeit. Es greift ein, wenn ein Anspruchsberechtigter durch sein Verhalten beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung empfunden werden muss. Der Tatbestand der Verwirkung setzt neben dem bloßen Zeitmoment einerseits ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, demzufolge der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand), andererseits aber auch, dass der Verpflichtete tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich hierauf eingerichtet hat (Vertrauensfolge). Bezogen auf einen Steuerpflichtigen soll dieser davor geschützt werden, erhebliche Nachteile zu erleiden, die nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Steueranspruch rechtzeitig geltend gemacht hätte (BFH-Beschluss vom 16. März 2011 VIII B 102/10, BFH/NV 2011, 1106, m.w.N. und BFH-Urteil vom 26. April 2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716).

Bei der Möglichkeit der Berichtigung von Gutschriften ist insoweit allgemein zu berücksichtigen, dass diese einerseits durch einseitige Erklärungen des Leistungsempfängers erfolgen und dass das in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG erforderliche Einverständnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger über eine Abrechnung durch Gutschrift nicht ohne Weiteres auf unbestimmte Zeit hinaus wirksam sein kann. Der Gutschriftsempfänger muss grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, aus bereits abgerechneten Gutschriften nicht erneut in Anspruch genommen zu werden.

Unter Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall musste A nicht mehr damit rechnen, über 11 Jahre nach Abschluss angeblicher Lieferungen noch rechtsverbindliche inhaltliche Ergänzungen der in diesem Zusammenhang erhaltenen Gutschriften akzeptieren zu müssen.

dd) Vorliegend war die Berichtigung der unrichtigen Gutschriften mit Wirkung für das Streitjahr auch deshalb nicht mehr möglich, weil diese erst im Klageverfahren und damit nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung (hier vom 19. Oktober 2011) als letzte Verwaltungsentscheidung erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) verbietet es das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zwar nicht, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen. Wenn alle für das Recht auf Vorsteuerabzug notwendigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, kann ihm dieses Recht daher grundsätzlich nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass die ursprüngliche Rechnung einen Fehler enthielt (EuGH-Urteile vom 15, Juli 2010, Rs. C-368/09, Pannon Gép Centrum, DStR 2010, 1475, Rz. 43 bis 45 und vom 8. Mai 20134, Rs. C-271/12, Petroma Transports SA u.a., UR 2013, 591, Rz. 34 f.). Die Steuerbehörde (das FA) muss mithin zu dem Zeitpunkt, in dem sie das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert, über alle Informationen verfügen, die für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erforderlich sind (EuGH-Urteil vom 30. September 2010, Rs. C-392/09, Uszodaepito, Slg. 2010, I-8791, Rz. 43).

Im Streitfall sind die notwendigen Informationen, mit denen die Rechnungen (hier: Gutschriften) „vervollständigt und in Ordnung gebracht“ werden sollten, aber erst vorgelegt wurden, nachdem das FA seine ablehnende Entscheidung über den Vorsteuerabzug erlassen hatte, so dass vor Erlass dieser Entscheidung die dieser Verwaltung (dem FA) zugeleiteten Gutschriften noch nicht berichtigt worden waren, damit diese die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sowie ihre Kontrolle sicherstellen konnten (EuGH-Urteil vom 8. Mai 20134, Rs. C-271/12, Petroma Transports SA u.a., UR 2013, 591, Rz. 34 f.).

d) Über das hinausgehend scheitert die Klage auch daran, dass A zum Zeitpunkt der angeblichen Leistungserbringung auch in der Z-Str. 4 keinen Geschäftssitz hatte. Die Berichtigung einer Rechnung oder Gutschrift erfordert es, dass ursprünglich unrichtige Angaben richtig gestellt werden. Vorliegend können die unrichtigen Angaben daher nicht durch eine weitere unrichtige Angabe ersetzt werden, deshalb stellt hier die bloße Nennung der Adresse der Wohnung des A keine wirksame Berichtigung dar.

Bereits in einer am 7. November 2001 durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschau bei A wurde vom Prüfer des FA festgestellt, dass es sich bei der Adresse Z-Str. 4 lediglich um eine „ärmlich eingerichteten Wohnung“ handele; dem FA war nicht bekannt, ob das angemeldete Gewerbe in diesen Räumen ausgeübt wird. Nach dem Vermerk des Prüfers war A schon nicht dazu in der Lage, die ihm gestellten Fragen zu verstehen; er habe vielmehr den Eindruck gemacht, dass er der gesamten steuerlichen Problematik nicht folgen konnte. Vom Prüfer des FA wurde weiter festgestellt, dass die Wohnung des A und auch dessen Gewerbeanschrift war. Bei der Adresse Z-Str. 4 handelt es sich allerdings um ein Mehrfamilienwohnhaus und A hat dort auch lediglich eine Wohnung bewohnt. Es ist schon an Hand der in Google-Earth hinterlegten Bilder erkennbar, dass A mangels Lagerflächen von der Z-Str. 4 aus keinen Schrott- und Metallhandel ausführen konnte. Von einem von der Wohnung gesonderten Gewerbelokal ist im Übrigen in diesem Vermerk nicht die Rede und nach dem dort geschilderten ,,ärmlichen" Zuschnitt der Verhältnisse des A auch nicht zu erwarten.

e) Im Übrigen wäre die Klage auch deshalb unbegründet, weil A keine Lieferungen an die Klägerin erbracht hat, dieser hat die abgerechneten „Lieferungen“ von Metall nicht an sie geliefert. Insoweit fehlt es für den Vorsteuerabzug an dem Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 1 UStG der„Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind“; A hat hier bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts nicht an die Klägerin geliefert. Seine „Leistung“ als Unternehmer bestand vielmehr in einer sonstigen Leistung der „Zurverfügungstellung seines Namens als Empfänger von Gutschriften über die Lieferung von Metall“. Nur für diese „sonstige Leistung“ hat A – als Gegenleistung in Form von Entgelt - jeweils einen Anteil der in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer in bar ausbezahlt bekommen.

Im Streitfall geht das Gericht bei der Gesamtwürdigung der Umstände des Sachverhalts davon aus, dass die Ein- bzw. Zwischenschaltung des A bei den vermeintlichen Metalllieferungen an die Klägerin nur deshalb erfolgte, um die Identität der tatsächlich liefernden Personen zu verschleiern oder um der Klägerin überhaupt einen Vorsteuerabzug für bestimmte Lieferungen zu ermöglichen. Tatsächliche Lieferungen an die Klägerin im abgerechneten Umfang mit einer Verschaffung der Verfügungsmacht hat A nicht erbracht; er ist mit seinem Einverständnis und gegen Bezahlung nur zum Schein zwischengeschaltet worden. A war hier auch nicht Strohmann anderer Unternehmer, denn er hatte nie Verfügungsmacht an den Liefergegenständen und konnte diese daher auch nicht an die Klägerin übertragen.

(1) Das Fehlen tatsächlicher Lieferungen zeigt sich bereits an Hand der äußeren Umstände des Sachverhalts „A“. So hat A im Streitjahr weder über einen Lagerplatz noch ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug verfügt, die „Gewerbeanschrift“ befand sich in einer „ärmlich eingerichteten Wohnung“; A hat nicht einmal einen Führerschein besessen. Schon mangels der Grundausstattung einer Infrastruktur eines Schrotthändlers im Reisegewerbe war er persönlich überhaupt nicht dazu in der Lage im Einzelfall Metallmengen von bis zu 28,460 Tonnen (Gutschrift-Nr. 03032449 vom 20.6.2003; vgl. lfd. Nr. 21 in der Tabelle in Tz. I.) einzukaufen, zu transportieren und bei der Klägerin anzuliefern. Das Gericht verkennt zwar nicht die von der Klägerin genannte Möglichkeit der Beauftragung anderer Unternehmer zur Durchführung solcher Transporte, sieht ein solches Geschehen vorliegend aber in Anbetracht der weiteren Begleitumstände des Sachverhalts als nicht glaubhaft an. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sich A nicht habe vertreten lassen (Schriftsatz vom 12.06.2014, S. 2). Hinzu kommt, dass sämtliche 38 Lieferungen auf diese Weise hätten durchgeführt werden müssen; Transportaufträge und –rechnungen liegen aber bei A nicht vor. Dass hier ein oder mehrere befreundete Unternehmer – oder die Klägerin selber mit ihren LKWs - insgesamt circa 120 Tonnen Metall über einen Zeitraum von 10 Monaten (teilweise mehrfach an einem Tag) kostenlos für A transportiert haben sollen, hält das Gericht für ausgeschlossen.

(2) Auch die weiteren Umstände des Streitfalls sprechen gegen das Vorliegen von Lieferungen des A an die Klägerin. So wurde bereits in einer am 7. November 2001 durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschau bei A vom Prüfer des FA festgestellt, dass es nicht feststellbar sei, dass in der „ärmlich eingerichteten Wohnung“ das Gewerbe ausgeübt würde, es fehlt mithin schon am Geschäftssitz des A in der Z-Str. 4 (vgl. oben in Tz. II.1.d.)

Selber lässt sich A in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 8. Oktober 2007 dahingehend ein, dass „Lieferungen von anderen Personen auf ihn abgerechnet worden seien und er dafür jeweils ein paar Hundert DM bekommen habe“; diese Vorgehensweise gab es nach seiner Einlassung unter anderem auch bei der Klägerin. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14. Juni 2010 durch Beamte der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Augsburg-Stadt bezeichnet er sich ausdrücklich als „Schreiber“, der einem W sogar eine Vollmacht erteilt hatte, für ihn „Metalleinkäufe“ zu tätigen. In einer weiteren Beschuldigtenvernehmung vom 29. April 2008 erläuterte A, dass „er auf Anweisung eines Dritten auf seinen Namen lautende Abrechnungen unterschrieben habe, teilweise auch blockweise“. In dem Durchsuchungsbericht der Kriminalpolizeiinspektion S vom 10. Mai 2011 findet sich der Vermerk, dass A bei Beginn der strafprozessualen Maßnahme sogleich angab, dass „er natürlich als Scheinrechnungsschreiber tätig war“.

(3) Im Ergebnis wird diese Funktion des A durch das Strafurteil des Landgerichts Y vom 8. Februar 2012 (Geschäftszeichen: ), auf das hier verwiesen wird, bestätigt, denn A wird dort unter anderem wegen 34 Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Unter der Überschrift des „System der Umsatzsteuerhinterziehung“ führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen aus, „dass die Gewerbeanmeldung des Angeklagten mit dem Ziel erfolgte, den Betrieb eines Schrott- Metallhandelsgewerbe vorzutäuschen, obwohl ein solcher von ihm tatsächlich nicht unterhalten wurde. Er wäre nach seinen persönlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnissen und Möglichkeiten gar nicht in der Lage gewesen, tatsächlich Geschäftsvorfälle in der vorliegenden Größenordnung abzuwickeln. Die Anmeldung diente insbesondere dazu, diversen Metallhändlern zu ermöglichen, ihr Material „Schwarz“ – also ohne Erklärung der Umsätze und Abführung der Umsatzsteuer – verkaufen zu können und für die Empfänger der Lieferungen die Voraussetzungen eines unberechtigten Vorsteuerabzugs zu schaffen.“

(4) Weiter führt A in der oben genannten Vernehmung vom 14. Juni 2010 aus, dass „er zwar teilweise bei der Anlieferung von Metall anwesend war, er habe aber nie die Anlieferung überwacht und Wiegescheine erhalten, dies sei „durch den tatsächlich Anliefernden“ erfolgt. Diese Person habe die von der Klägerin auf A ausgestellte Abrechnung überprüft und bei ihrer Richtigkeit dann an ihn zur Unterschrift überreicht. Nur für diese Unterschriften habe er dann „sein Geld erhalten“. Er habe auch nie Preis- oder Vertragsverhandlungen geführt und „auch nicht annähernd irgendeine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt“. A lässt sich weiter dahingehend ein, dass „er als Entgelt niemals die gesamte Summe der Gutschriften erhalten habe, er habe vielmehr immer nur seinen „Anteil“ – circa ein Drittel der ausgewiesenen Umsatzsteuer – erhalten“. Für die Richtigkeit dieser Einlassung spricht nach Überzeugung des Gerichts, dass auf sämtlichen 38 Gutschriften der vorgedruckte Zahlungsvermerk „Zahlung mit Verrechnungsscheck Nr. ….“ handschriftlich gestrichen wurde und das gleichfalls vorgedruckte Wort „BAR“ handschriftlich umkreist war. Es sollen also durchweg Barzahlungen erfolgt sein, womit jede spätere Überprüfbarkeit des Zahlungswegs dieser Leistungen ausgeschlossen ist. Es ist auffällig, dass die Klägerin, die nach ihren Einlassungen alles getan haben will, um die korrekte Abwicklung der Leistungen zu gewährleisten, gerade beim Zahlungsweg auf jede Nachprüfbarkeit verzichtet hat.

(5) Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass A bei einer Vielzahl anderer Unternehmer aus der Metallbranche als Rechnungsschreiber aufgetreten war. Er hat auch keine Umsatzsteuererklärungen gegenüber dem FA abgegeben, die steuerliche Erfassung beim FA diente also nur dem Zweck, seinen Auftraggebern eine solche Erfassung nachzuweisen, damit diese wiederum die Erfüllung ihrer Pflichten als ordnungsgemäße Unternehmer nachweisen konnten. Das Gericht macht sich auch insoweit die Feststellungen des Landgerichts Y in dem Strafurteil gegen A vom 8. Februar 2012 (Geschäftszeichen: ) zu eigen, auf das verwiesen wird.

(6) Das Gericht verkennt bei der Bewertung der vorgenannten Aussagen nicht die besondere Stellung des A als Beschuldigter in einem gegen ihn geführten Steuerstrafverfahren, er hat aber diese ihm obliegende „Funktion“ als „Rechnungsschreiber“ in der Metallbranche durchgängig und glaubhaft vorgebracht. Dies ist auch Grundlage des genannten und in Bezug genommenen Strafurteils. Einen besonderen Belastungseifer gegenüber der Klägerin vermag das Gericht schon deshalb nicht zu erkennen, weil dieser Sachverhalt nicht Inhalt des Strafurteils gegen A ist. Jede weitere Einlassung der A zum Umfang seiner Tätigkeit als „Schreiber“ verstärkt - entgegen der Auffassung der Klägerin - eher seine Glaubwürdigkeit, weil er sich damit dem Risiko einer härteren Bestrafung ausgesetzt hat und zudem ein höheres Risiko der Haftungsinanspruchnahme durch das FA für ihn bestand.

Aufgrund dieser Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass die gesamte Anbahnung und Abwicklung der den 38 Gutschriften zu Grunde liegenden angeblichen Lieferungen dem Einfluss des A entzogen war; A war demnach auch nicht als Strohmann für andere Unternehmer tätig.

2. Umsatzsteuer - abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO)

Die Klägerin hat auch keinen Erfolg mit ihrem Antrag, die Vorsteuern aus den Gutschriften des A aus Billigkeitsgründen nach § 163 der AO zum Abzug zuzulassen.

a) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalles können nach nationalem Recht nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung nach §§ 16, 18 UStG, sondern nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO Berücksichtigung finden. Dem steht das Unionsrecht nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats (EuGH-Urteil vom 15. März 2007 Rs. C-35/05, Reemtsma, Slg. 2007, I-2425, Rz. 40, m.w.N.; vgl. auch EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, Slg. 2000, I-6973, Rz. 65, 66).

Die Entscheidung nach § 163 AO ist zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 Gms-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603 zu § 131 der Reichsabgabenordnung; BFH-Urteil vom 21. August 1997 V R 47/96, BStBl II 1997, 781), die im finanzgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 102 FGO). Erfordern aber unionsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme, ist das in § 163 AO eingeräumte Ermessen des FA auf Null reduziert (BFH-Urteil vom 30. Juli 2008 V R 7/03, BFH/NV 2009, 438; vgl. auch BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 61/97, BStBl II 2004, 373). Macht der Steuerpflichtige - wie hier - Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren geltend, wird die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden sein.

Liegen die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kann im Billigkeitsverfahren gleichwohl ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen des EuGH in den Urteilen Teleos (vom 27. September 2007, Rs. C-409/04, Slg. 2007, I-7797) und Netto-Supermarkt (vom 21. Februar 2008, Rs. C-271/06, UR 2008, 508) in Betracht kommen, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.

b) Der Klägerin kommt hier aber in Bezug auf die Adresse des A in der X-Str. 3 kein Vertrauensschutz zu, so dass auch keine Billigkeitsentscheidung gemäß § 163 AO zu Gunsten der Klägerin zu treffen war.

Die Klägerin kann nicht einwenden, dass bereits das Einzelunternehmen D, Vorgänger der Klägerin, für die Vorjahre dem A Gutschriften unter der Anschrift X-Str. 3 erteilt hat. Denn in der der Klägerin vorliegenden Bescheinigung des FA vom 9. Januar 2003, unter anderem anhand deren die Klägerin die Unternehmereigenschaft des A überprüft haben will, ist als Adresse die Z-Str. 4 genannt. Unter anderem diese Bescheinigung hat sich die Klägerin (neben den vorgenannten beiden anderen Bescheinigungen) nach ihrem Vortrag vorlegen lassen, bevor sie in geschäftlichen Kontakt zu A getreten ist. Anhand dieser ,,aussagekräftigen Belege" habe sich der Geschäftsführer D von der Unternehmereigenschaft des A überzeugt. Insofern konnte die Klägerin bereits im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem 9. Januar 2003 zur Kenntnis nehmen, dass die Adresse X-Str. 3 nicht mehr zutraf.

ln der Beschuldigtenvernehmung vom 14. Juni 2010 wegen Steuerhinterziehung 2003 bis 2005 durch die Steuerfahndung hat A überdies ausgesagt, dass die Abrechnungen manchmal auch zu ihm nach Hause (zur Unterschrift) und anschließend wieder zur Klägerin gebracht worden seien, da er nicht weit entfernt gewohnt habe. Dem entspricht es, dass sich der Sitz der Klägerin in der Z-Str. 100 (siehe Gutschriften) und der (angebliche) Unternehmenssitz des A, dessen Wohnung, aber in der Z-Str. 4 befindet und dass diese Adressen (lt. Google-Maps) einen Fußweg von 3 Minuten entfernt sind. Insoweit ist ebenfalls nicht vorstellbar, dass der Klägerin nicht aufgefallen ist, dass A im Jahr 2003 ganz in der Nähe (und nicht in der weiter entfernten X-Str. 3 - lt. Google-Maps Fußweg von 21 Minuten) ansässig war, obwohl die Klägerin A im Streitjahr immerhin 38 Gutschriften erteilte.

Die Klägerin konnte sich hier auch nicht auf Angaben in Rechnungen des A verlassen, da die Gutschriften von der Klägerin selbst ausgestellt worden sind. Insofern war sie zu höherer Sorgfalt aufgerufen und sie hätte laufend bei der Erstellung der Gutschriften überprüfen müssen, ob die Unternehmensdaten des A noch zutreffen.

3. Beweisanträge

a) Von der beantragten Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin D, zu laden über die Klägerin, als Zeugen hat das Gericht abgesehen. Der Geschäftsführer der klagenden GmbH kommt nicht als Zeuge in Betracht; er ist insoweit „Partei“.

Die Klägerin hat im Übrigen beantragt, den Genannten als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass

- die Klägerin über den Ankauf der Ware über ihren Geschäftsführer D, ausschließlich Korrespondenz mit Herrn A geführt habe. Herr A sei dabei im eigenen Namen aufgetreten.

Die beantragte Vernehmung des Zeugen ist für die Entscheidung unerheblich, denn die Klage bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Gutschriften wegen inhaltlicher Mängel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und eine Berichtigung nicht mehr möglich war.

b) Von der beantragten Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin D und der Mitarbeiterin M, beide zu laden über die Klägerin, als Zeugen hat das Gericht abgesehen.

Die Klägerin hat beantragt, die Genannten als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass

- erst nachdem sich der Geschäftsführer von der Unternehmereigenschaft überzeugt habe, seien Gutschriften auf den Namen des Herrn A ausgestellt worden,

- die Klägerin habe sich durch ihren Geschäftsführer von der Identität des Herrn A überzeugt, sich dessen Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung vorlegen lassen und eine Kopie der Reisegewerbekarte für ihre Unterlagen angefertigt,

- die Klägerin habe sich durch den Geschäftsführer auch darüber versichert, dass es sich bei Herrn A um einen umsatzsteuerlichen Unternehmer gehandelt habe. Herr A habe eine Bescheinigung zur umsatzsteuerlichen Veranlagung des Finanzamts vom 3.1.2002 vorgelegt,

- außerdem habe Herr A eine Bescheinigung des Finanzamts vom 9.1.2003 darüber, dass er unter der Steuernummer    umsatzsteuerlich geführt wird, vorgelegt.

Die beantragte Vernehmung der Zeugen ist für die Entscheidung unerheblich, denn die Klage bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Gutschriften wegen inhaltlicher Mängel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und eine Berichtigung nicht mehr möglich war.

c) Von der beantragten Vernehmung der Mitarbeiter der Klägerin H, G und K, alle zu laden über die Klägerin, als Zeugen hat das Gericht abgesehen.

Die Klägerin hat beantragt, die Genannten als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass

- A die Ware eigenverantwortlich an die Klägerin geliefert habe, die Ware bei der Klägerin wiegen und sich die in den Gutschriften aufgeführten Beträge habe auszahlen lassen,

- Herr A stets persönlich vor Ort anwesend gewesen sei und den Erhalt der Geldbeträge signiert habe,

-  er selbst die Verhandlungen über die Schrottpreise geführt habe und sich individuell mit den zuständigen Mitarbeitern der Klägerin auf die Verkaufspreise geeinigt habe,

- er sich weder habe vertreten lassen noch die Verhandlungen durch andere Personen geführt habe,

- die Prozesse der Klägerin überdies so organisiert gewesen seien, dass nur derjenige den Gutschriftsbetrag ausbezahlt bekam, der auch auf den Gutschriften benannt war.

Die beantragte Vernehmung der Zeugen ist für die Entscheidung unerheblich, denn die Klage bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Gutschriften wegen inhaltlicher Mängel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und eine Berichtigung nicht mehr möglich war. Im Übrigen handelt es sich um unsubstantiierte Ausforschungsanträge.

d) Von der beantragten Vernehmung der Mitarbeiter der Klägerin H und E, zu laden über die Klägerin, als Zeugen hat das Gericht abgesehen.

Die Klägerin hat beantragt, die Genannten als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass

- A die LKWs anderer Personen genutzt habe, um seine Ware an die Klägerin zu liefern,

- es ist in der Branche nicht unüblich sei, dass sich einzelne Schrotthändler zusammenschließen und Schrott gemeinsam anliefern würden,

- Schrotthändler ihre freien zeitlichen Kapazitäten nutzen würden, um für andere Schrotthändler gegen Entgelt Fahr- und Transportdienste auszuüben.

Die beantragte Vernehmung der Zeugen ist für die Entscheidung unerheblich, denn die Klage bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Gutschriften wegen inhaltlicher Mängel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und eine Berichtigung nicht mehr möglich war. Im Übrigen handelt es sich um unsubstantiierte Ausforschungsanträge.

e) Von der beantragten Vernehmung der Mitarbeiter der Klägerin H, E und K, alle zu laden über die Klägerin, als Zeugen hat das Gericht abgesehen.

Die Klägerin hat beantragt, die Genannten als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass

- soweit auf den Wiegescheinen der Name M vermerkt sei, es sich um eine Person handelt, die Herrn A bei der Warenanlieferung unterstützt habe,

- A bei diesen Anlieferungen, insbesondere bei den Verwiegungen stets persönlich zugegen gewesen sei,

- er angegeben habe, Lieferant der Ware zu sein,

- der Umstand, dass teilweise Herr M an der Waage als Absender auf den Wiegescheinen vermerkt worden sei, dem Umstand geschuldet sei, dass er bei der Anlieferung der Ware behilflich gewesen sei.

- es sich bei den auf den Wiegescheinen vermerkten Kennzeichen    und    um Fahrzeuge der Klägerin gehandelt habe,

- die Klägerin nach Auftrag des Herrn A die Ware am Aufladeort abgeholt und zu ihrem Anwesen befördert habe und Herr A anschließend zu den Wiegevorgängen auf den Hof der Klägerin gekommen sei.

Die beantragte Vernehmung der Zeugen ist für die Entscheidung unerheblich, denn die Klage bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Gutschriften wegen inhaltlicher Mängel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und eine Berichtigung nicht mehr möglich war. Im Übrigen handelt es sich um unsubstantiierte Ausforschungsanträge.

f) Von der beantragten Vernehmung der Mitarbeiter der Klägerin Harnisch, G, E und K, alle zu laden über die Klägerin, als Zeugen hat das Gericht abgesehen.

Die Klägerin hat beantragt, die Genannten als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass

- Herr A bei der Anlieferung der hier streitgegenständlichen Lieferungen persönlich auf dem Anwesen der Klägerin anwesend gewesen sei und als Lieferant der Ware aufgetreten sei,

- Herr A die Preisverhandlungen selbst geführt habe.

Die beantragte Vernehmung der Zeugen ist für die Entscheidung unerheblich, denn die Klage bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Gutschriften wegen inhaltlicher Mängel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und eine Berichtigung nicht mehr möglich war.

g) Von der beantragten Vernehmung der Mitarbeiter der Klägerin H und G, alle zu laden über die Klägerin, als Zeugen hat das Gericht abgesehen.

Die Klägerin hat beantragt, die Genannten als Zeugen zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass

- Herr A selbst die Klägerin beauftragt habe, die streitgegenständliche Ware mit ihrem Lkw abzuholen,

- Herr A selbst die Zahlungen für die hier streitgegenständlichen Warenlieferungen auf dem Anwesen der Klägerin entgegengenommen habe.

Die beantragte Vernehmung der Zeugen ist für die Entscheidung unerheblich, denn die Klage bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Gutschriften wegen inhaltlicher Mängel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und eine Berichtigung nicht mehr möglich war.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren 2000 und 2001 eine Metzgerei und einen Partyservice. Die Ehefrau des Klägers betrieb eine Gaststätte. In beiden Streitjahren versteuerte der Kläger seine Umsätze nach dem ermäßigten Steuersatz.

2

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Leistungen des vom Kläger betriebenen Partyservices in den Fällen dem Regelsteuersatz unterlägen, in denen er oder seine Ehefrau den Kunden Leihgeschirr und –besteck zur Verfügung gestellt hatten und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide für beide Streitjahre. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

3

Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit den in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2011, 1561 veröffentlichten Gründen statt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) lägen dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistungen des Klägers vor. Der Kläger und seine Ehefrau hätten jeweils selbständige Unternehmen betrieben und jeweils eigenständige Leistungen erbracht. Auf das vom FA als maßgeblich angesehene Gesamtkonzept komme es nicht an. Der Kläger habe die Kunden darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, Besteck und Teller auch über andere Unternehmer als die Ehefrau des Klägers zu beziehen. Ein Gestaltungsmissbrauch liege nicht vor. Im Übrigen seien nur Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert worden. Warmhalten und zeitgerechte Anlieferung seien für die Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung nicht ausschlaggebend, da sonst jeder Partyservice Dienstleistungen erbringe. Daher sei die Zubereitung von Speisen mit zeitgerechter warmer Anlieferung kein hinreichendes Dienstleistungselement, das der Annahme einer Lieferung entgegenstehe.

4

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, für die es die Verletzung materiellen Rechts anführt. Das FG habe zu Unrecht den Begriff der Standardspeise mit dem Standardangebot eines Partyserviceunternehmens gleichgesetzt. Bei den vom Kläger den Kunden zur Verfügung gestellten Speisen habe es sich z.B. um "frische Salate der Saison", "Hühnerbrust Indisch", "Schweinefilet in Pfefferrahm", "Pariser Kartoffeln", "Gemüseplatten", "internationale Käseplatten", "Krabbensalat", "Kartoffelgratin", "Geflügelplatten" oder "Tafelspitz mit Remouladensauce" gehandelt. Es handele sich nicht um Standardspeisen.

5

Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Der ermäßigte Steuersatz sei anzuwenden. Es bestehe eine Bindung an die Feststellungen des FG. Das FA sei zudem nach dem Gleichheitsgrundsatz an ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. September 2012 gebunden. Die Steuerforderung sei auch schon wegen Zahlungsverjährung nach § 228 der Abgabenordnung (AO) erloschen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat keine hinreichenden Feststellungen zur Frage getroffen, ob Gegenstand der durch den Kläger erbrachten Leistungen Standardspeisen waren.

9

1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für "die Lieferungen" der in der Anlage bezeichneten Gegenstände.

10

Nach § 3 Abs. 1 UStG sind "Lieferungen eines Unternehmens... Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht)". § 3 Abs. 9 UStG hatte in den Streitjahren folgenden Wortlaut: "Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. ... Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden."

11

Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, wonach als Lieferung eines Gegenstands die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, und auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, wonach als Dienstleistung jede Leistung gilt, die keine Lieferung eines Gegenstands i.S. des Art. 5 dieser Richtlinie ist.

12

2. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenzubereitung ist das EuGH-Urteil vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a. (Slg. 2011, I-1457) zu beachten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2011 V R 66/09, BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250; vom 23. November 2011 XI R 6/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 183).

13

a) Nach dieser Rechtsprechung sind die Tätigkeiten eines Partyservices außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen (EuGH-Urteil Bog u.a. in Slg. 2011, I-1457, Leitsatz 1 zweiter Gedankenstrich).

14

Bei einem Partyservice, dessen Leistungen "von der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bis zu einer umfassenden Leistung reichen können, die auch die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar (Tische und Stühle), die Darreichungsform der Gerichte, die Dekoration, die Bereitstellung von Personal für die Bedienung und die Beratung über die Zusammenstellung des Menüs und gegebenenfalls die Auswahl der Getränke umfassen kann" (EuGH-Urteil Bog u.a. in Slg. 2011, I-1457 Rdnr. 75), ist die Abgabe von Speisen, die "nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung sind, sondern einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und mehr Arbeit und Sachverstand erfordern", als Dienstleistung anzusehen. Der EuGH stellt hierfür auf die "Qualität der Gerichte, die Kreativität sowie die Darreichungsform" (EuGH-Urteil Bog u.a. in Slg. 2011, I-1457 Rdnr. 77) sowie darauf ab, dass die Speisen "in verschlossenen Warmhalteschalen angeliefert oder ... [durch den Unternehmer] aufgewärmt" werden, wobei für "den Kunden wesentlich ist, dass die Speisen genau zu dem von ihm festgelegten Zeitpunkt geliefert werden (EuGH-Urteil Bog u.a. in Slg. 2011, I-1457 Rdnr. 78).

15

b) Werden danach nicht lediglich "Standardspeisen" als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes abgegeben und werden derartige Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern angeliefert, liegt keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung vor.

16

Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ergibt sich aus § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG nichts anderes. Die Sätze 4 und 5 bestimmen nicht abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe von Speisen als sonstige Leistung zu beurteilen ist (BFH-Urteil in BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250, unter II.2.c).

17

c) Darüber hinaus hat der erkennende Senat entschieden, dass aufgrund des EuGH-Urteils Bog u.a. in Slg. 2011, I-1457 an seiner früheren Rechtsprechung, nach der erst aufgrund zusätzlicher Dienstleistungselemente wie dem Endreinigen von Geschirr, dem Abräumen und Endreinigen von Tischen und Geschirr oder der Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck von einer sonstigen Leistung auszugehen ist, nur noch für den Fall festzuhalten ist, dass Leistungsgegenstand lediglich Standardspeisen sind, da Leistungen eines Partyservices, die auch in der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bestehen können, nur dann keine sonstigen Leistungen sind, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden oder besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Zubereitung anderer als bloßer Standardspeisen kann daher auch ohne zusätzliches Dienstleistungselement, wie z.B. dem Abräumen und Endreinigen von Tischen und Geschirr, zu einer Dienstleistung führen (BFH-Urteile in BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250, unter II.2.d, und in BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253, unter II.3.).

18

3. Im Streitfall ist das Urteil des FG aufzuheben.

19

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, sind Leistungen eines Partyservices, die auch in der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bestehen können, nur dann keine sonstigen Leistungen, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden oder besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist (s. oben II.2.c).

20

Zwar ist das FG davon ausgegangen, dass der Kläger lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert habe. Es fehlt aber, da das tatsächliche Vorbringen des FA im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann, entgegen der Auffassung des Klägers an in einem Revisionsverfahren nachprüfbaren Feststellungen des FG zu den tatsächlichen Umständen, die diese Beurteilung zur Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen rechtfertigen (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 563). Entgegen dem Urteil des FG ist zudem auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass Partyserviceunternehmen im Regelfall --und damit bei Fehlen besonderer Umstände wie der Zubereitung bloßer Standardspeisen-- sonstige Leistungen erbringen (BFH-Urteil in BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253, Leitsatz 1).

21

b) Soweit sich der Kläger auf ein nicht näher bezeichnetes "BMF-Schreiben vom 14. September 2012" beruft, kommt dem im gerichtlichen Verfahren keine Bedeutung zu, da es sich hierbei um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handeln könnte, die die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht bindet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 34/10, BFH/NV 2012, 803, m.w.N.).

22

c) Im Streitfall nicht zu berücksichtigen ist Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG. Denn die Verordnung gilt nach ihrem Art. 65 erst ab 1. Juli 2011. Die Frage, welche Bedeutung dieser Regelung unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung zukommt, stellt sich im Streitfall nicht.

23

d) Die Frage der Zahlungsverjährung nach § 228 AO betrifft das Erhebungsverfahren, auf das es im Streit über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht ankommt.

24

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen. Im zweiten Rechtsgang wird dabei Folgendes zu berücksichtigen sein:

25

a) Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen Verzehrvorrichtungen aufgrund des EuGH-Urteils Bog u.a. in Slg. 2011, I-1457 nur als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn sie vom Leistenden als Teil einer einheitlichen Leistung zur Verfügung gestellt werden (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 18/10, BFHE 234, 496, BFH/NV 2011, 1813, Leitsatz 1). Dies gilt auch für die Überlassung von Geschirr und Besteck.

26

Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung anstelle mehrerer selbständiger Leistungen ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH zudem, dass es sich um Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt. Entgeltliche Leistungen verschiedener Unternehmer sind auch dann umsatzsteuerrechtlich eigenständig, wenn sie gegenüber demselben Leistungsempfänger erbracht werden und die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung erfüllt wären (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, unter II.2.c).

27

Danach hat das FG zu Recht entschieden, dass für die Abgrenzung, ob der Kläger mit seinem Partyservice Lieferungen ausgeführt oder sonstige Leistungen erbracht hat, die Gestellung von Geschirr und Besteck durch seine Ehefrau, die insoweit im Rahmen eines eigenständigen Unternehmens gehandelt hat, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist.

28

b) Eine hiervon abweichende Würdigung kann sich nur unter den Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) ergeben. Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Umsatzsteuerrecht ist aber zu berücksichtigen, dass nach dem EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2010 C-277/09, RBS Deutschland (Slg. 2010, I-13805 Rdnr. 49) "die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum einen voraussetzt, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird". Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob es sich um Umsätze zwischen zwei Parteien handelt, zwischen denen keine rechtliche Verbindung besteht, und ob Umsätze vorliegen, die im normalen Handelsverkehr getätigt werden (EuGH-Urteil RBS Deutschland in Slg. 2010, I-13805 Rdnr. 50; vgl. hierzu auch Korf, Internationales Steuerrecht 2011, 146, und Wäger, Deutsches Steuerrecht 2012, 49).

29

Nach diesen Maßstäben wird bei der Prüfung eines Gestaltungsmissbrauchs zu beachten sein, dass zwar der Kläger und seine Ehefrau nahestehende Personen sind, dass aber nach den bisherigen Feststellungen des FG weder der Kläger noch seine Ehefrau rechtliche oder familiäre Beziehungen zu ihren Kunden unterhielten und daher zwischen dem jeweils Leistenden --dem Kläger und seiner Ehefrau-- und dem jeweiligen Kunden kein Näheverhältnis bestanden hat, zumal die Leistungen des Klägers grundsätzlich als im normalen Handelsverkehr erbracht anzusehen sind. Ein Gestaltungsmissbrauch könnte sich ggf. aber auch daraus ergeben, dass der Kläger die Kosten für die Überlassung von Geschirr und Besteck durch seine Ehefrau getragen hat. Im Übrigen kann die Überlassung von Geschirr und Besteck nur im Fall der Überlassung durch den Kläger selbst als Dienstleistungsanteil zu berücksichtigen sein.

30

c) Sollte danach vom Vorliegen von Lieferungen auszugehen sein, ist schließlich zu prüfen, ob es sich bei den vom Kläger dann gelieferten Gegenständen ausschließlich um Gegenstände i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m der Anlage 2 zum UStG gehandelt hat.

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
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*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.