Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 333/98 Verkündet am:
15. Februar 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Sitz-Liegemöbel
GeschmMG § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 2
Sind bei der Einzelanmeldung eines Modells als Geschmacksmuster mehrere
Fotografien hinterlegt worden, die das Modell in verschiedenen Ausführungsformen
zeigen, sind die hinterlegten Fotografien rechtlich als eine einzige Darstellung
im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG anzusehen. Abweichungen
der Fotografien voneinander führen demgemäß nicht zu einer Vermehrung der
Schutzgegenstände, sondern müssen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands
des Musters außer Betracht bleiben.
BGH, Urt. v. 15. Februar 2001 - I ZR 333/98 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 16. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin und die Beklagte zu 1 stehen bei dem Vertrieb von Polstermöbeln miteinander im Wettbewerb. Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Geschmacksmusters für ein umwandelbares Sitz-Liegemöbel (Nr. M 9602513.1), das am 20. März 1996 bei dem Deutschen Patentamt angemeldet und am 9. September 1996 eingetragen wurde. Das Muster wurde durch elf Abbildungen dargestellt, von denen nachstehend drei wiedergegeben sind (im Verfahren als Anlagen B 1, B 3 und B 8 bezeichnet):
Anlage B 1:
Anlage B 3:

Anlage B 8:
Unter der Bezeichnung "H. " vertreibt die Klägerin eine Polstergarnitur aus einem der Musteranmeldung entsprechenden Sitz-Liegemöbel und einem Sessel.
Die Klägerin ist weiter Inhaberin eines international hinterlegten Geschmacksmusters - u.a. für "Transformable sofas" - (DM/036 859), das am 3. Juli 1996 eingetragen wurde.
Die Beklagte zu 1 vertreibt unter der Bezeichnung "P. " eine Polstergarnitur aus Sofa und Sessel. Das Sofa hat das aus der nachstehend wiedergegebenen Anlage K 1 ersichtliche Aussehen:

Die Klägerin hat den Vertrieb dieser Polstergarnitur als Verletzung ihrer Geschmacksmuster und als Wettbewerbsverstoß beanstandet. Mit ihrer Klage hat sie demgemäß begehrt, die Beklagten zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Gegen die Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht haben sie vorgebracht, der Klägerin stehe schon deshalb kein Schutzrecht zu, weil die eingereichten Bilddarstellungen voneinander abwichen, so daß unklar bleibe, für welches Modell Geschmacksmusterschutz begehrt worden sei. Die auf den hinterlegten Bilddarstellungen übereinstimmend erkennbare Gestaltung sei nur eine Kombination vorbekannter Elemente ohne ausreichende Gestaltungshöhe.
Das Landgericht hat angenommen, daß die Beklagten das an dem Sofa bestehende Geschmacksmuster der Klägerin Nr. M 9602513.1 verletzt haben. Insoweit hat es entsprechend den Klageanträgen wie folgt erkannt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, das SitzLiegemöbel wie aus der als Anlage K 1 beigefügten Abbildung ersichtlich anzubieten, anbieten zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen oder sonst in irgendeiner Weise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen oder für dieses Sitz-Liegemöbel Werbung zu betreiben oder Werbung betreiben zu lassen.
2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld 500.000,-- DM, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 zu vollziehen ist.
3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin bezüglich des unter Ziffer 1 bezeichneten Sitz-Liegemöbels Auskunft zu erteilen über die Hersteller bzw. Lieferanten unter Angabe der Namen und Anschriften, über die bestellten und bezogenen Stückzahlen , über die ausgelieferten Stückzahlen unter Angabe der belieferten gewerblichen Kunden mit Namen und Anschriften und der einzelnen und der gesamten Verkaufspreise. Dabei bleibt den Beklagten vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer Kunden statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen; die Beklagten tragen in diesem Falle die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten; der Wirtschaftsprüfer wird ermächtigt, der Klägerin mitzuteilen , ob ein konkret genannter Kunde in der erteilten Auskunft enthalten ist.
4. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die weitergehenden Klageanträge hat das Landgericht abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus Geschmacksmusterrecht verneint.
Das Geschmacksmuster Nr. M 9602513.1 sei allerdings - entgegen der Ansicht der Beklagten - wirksam angemeldet worden. Dem stehe nicht entgegen , daß die hinterlegten Abbildungen Sofas zeigten, die hinsichtlich eines Gestaltungselements (des sog. Polstertropfens) voneinander abwichen, weil die Klägerin ihr Geschmacksmusterrecht auf Eigentümlichkeiten in der Gestaltung stütze, die auf allen Abbildungen zu finden seien.
Die für die Neuheit des Modells sprechende Vermutung sei nicht widerlegt.
Das Klagemodell weise jedoch - unabhängig von seiner zusätzlichen Funktion als Liegesofa - nach seinem Erscheinungsbild als Sitzmöbel nicht die nach § 1 Abs. 2 GeschmMG erforderliche Gestaltungshöhe auf. Aus einem Gesamtvergleich der vorbekannten Formgestaltungen ergebe sich, daß das Klagemodell nur eine Kombination vorbekannter Gestaltungselemente sei.
Die Klägerin sehe als prägende Gestaltungselemente ihres Geschmacksmusters an, daß
1. die Rückenlehne eines mit zwei aneinander angrenzenden Schenkeln konzipierten Ecksofas die Ecke des Sofas gerundet durchlaufe;

2. die Rückenlehne als durchlaufende, weiche Überwurfpolsterung ausgeführt sei, deren Weichheit sich dem Betrachter optisch durch Einsteppnähte vermittele;
3. die Vorderkanten des Sitzpolsters gerundet seien;
4. ein Schenkel des Sitzpolsters eine s-förmig geschwungene Vorderkante aufweise, die in das am Schenkelende vorhandene Armlehnenabschlußelement übergreife;
5. das Sofa einen stoffbezogenen geschlossenen Unterbau habe;
6. das Verhältnis (Maß-Gestaltungsverhältnis) zwischen dem Sokkel und dem Oberteil des Ecksofas besonders bestimmt sei.
Die Merkmale 1 (durchlaufende Ecke), 2 (Überwurfpolsterung) und 5 (stoffbezogener Unterbau) seien bereits durch ein Vormodell der Klägerin, das sog. U. sofa, vorweggenommen. Ebenfalls vorbekannt sei die Rundung der Vorderkante des Sitzpolsters (Merkmal 3). Auch die geschwungene Vorderkante des längeren Sofaschenkels (Merkmal 4) könne die Eigentümlichkeit des Klagemodells nicht begründen, weil es sich dabei um ein im allgemeinen Trend liegendes Gestaltungsmerkmal gehandelt habe. Ebenso stelle das als Merkmal 6 angeführte Maßverhältnis kein besonderes Gestaltungselement dar.
Unter Berufung auf eigene Sachkunde hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß auch die gewählte Kombination der vorbekannten Elemente als solche keine ausreichende Gestaltungshöhe begründen könne.

Der Klägerin stünden ebenso keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu. Die bloße Nachahmung der fremden Leistung genüge dazu nicht. Zusätzliche Umstände, die eine Nachahmung des Klagemodells durch die Beklagten als wettbewerbswidrig erscheinen lassen könnten, habe die Klägerin nicht dargetan.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht versagt.
II. Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen der Verletzung ihres Geschmacksmusters Nr. M 9602513.1 den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung (§ 14a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG).
1. Das Geschmacksmuster ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schutzfähig.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, ist das Geschmacksmuster wirksam angemeldet worden, obwohl die fotografischen Darstellungen , mit denen das "Umwandelbare Sitz-Liegemöbel" im Wege der Einzelanmeldung als Modell angemeldet worden ist, das Möbel in zwei verschiedenen Ausführungsformen zeigen. Bei dem Modell auf den hinterlegten Fotos B 1 bis B 7 läuft die Sitzlehne des linken Sofaschenkels in einem "Polstertropfen" aus. Die Abbildungen B 8 bis B 11 stellen dagegen ein Modell dar, dessen linker Sofaschenkel durch eine Armlehne abgeschlossen wird, um ein Sitzsegment verlängert ist und an dem äußeren Sitzpolster eine leichte Vorwölbung der Vorderkante aufweist, die dem Sofa auf den Abbildungen B 1 bis B 7 fehlt.

Auch in dieser Form ist durch das Geschmacksmuster eine bestimmte ästhetische Gestaltung, für die Schutz beansprucht wird, offenbart worden. Der Schutzgegenstand des Geschmacksmusters ist aber auf das begrenzt, was durch die Fotografien einheitlich wiedergegeben wird. Mit der Einzelanmeldung ist Schutz nur für ein einheitliches Muster beansprucht worden; die hinterlegten Fotografien sind deshalb rechtlich als eine einzige Darstellung im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG anzusehen (vgl. Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz , 2. Aufl., § 7 Rdn. 47). Abweichungen der Fotografien voneinander führen demgemäß nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände, sondern müssen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands des Musters außer Betracht bleiben (vgl. v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 29).

b) Das Berufungsgericht hat die Neuheit des Klagemusters rechtsfehlerfrei und von den Parteien nicht beanstandet bejaht.

c) Die Beurteilung, daß dem Klagemuster die nach § 1 Abs. 2 GeschmMG erforderliche Eigentümlichkeit fehle, wird jedoch von der Revision mit Erfolg angegriffen.
(1) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen ist, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1025 = WRP 2000, 1312 - 3-Speichen-Felgenrad). Dabei hat das Berufungsgericht an sich zutreffend auch auf den Grundsatz hingewiesen, daß
die Anforderungen an die für den Geschmacksmusterschutz erforderliche Gestaltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen, wenn ein Muster lediglich vorbekannte Formelemente kombiniert (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 142/85, GRUR 1988, 369, 370 - Messergriff).
Das Berufungsgericht hat jedoch - wie die Revision zu Recht rügt - nicht berücksichtigt, daß der Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen ausgehen muß von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht (vgl. BGH GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; BGH, Urt. v. 11.12.1997 - I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 382 = WRP 1998, 406 - Lunette). Statt dessen hat das Berufungsgericht seiner Prüfung der Eigentümlichkeit lediglich die Merkmalsbeschreibung, in der die Klägerin die äußeren Merkmale des Klagemusters zusammengefaßt hat, zugrunde gelegt. Eine solche Merkmalsbeschreibung kann aber die Feststellung des Gesamteindrucks nicht ersetzen. Sie kann zwar eine wichtige Hilfe sein für das Herausarbeiten derjenigen Merkmale eines Geschmacksmusters, die den ästhetischen Gesamteindruck bestimmen, und wesentlich dazu beitragen, die Rechtsfindung nachvollziehbar zu machen. Letztlich ist aber auf den ästhetischen Gesamteindruck selbst abzustellen. Zu dessen Ermittlung ist es über die äußere Beschreibung der Merkmale des Klagemusters hinaus erforderlich, die einzelnen Formen des Klagemusters in bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck zu bewerten und zu gewichten (vgl. BGH GRUR 2000, 1023, 1025 - 3-SpeichenFelgenrad , m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen.
(2) Der Senat kann jedoch im Streitfall die Beurteilung des Gesamteindrucks der maßgeblichen ästhetischen Merkmale und seiner Besonderheiten gegenüber dem vorbekannten Formenschatz selbst - unter Heranziehung der
Ausführungen des Landgerichts und der Revision - vornehmen, da das Klagegeschmacksmuster und der entgegengehaltene Formenschatz zum unstreitigen Sachverhalt gehören (vgl. BGH GRUR 1998, 379, 381 - Lunette, m.w.N.). Auf der gegebenen Sachverhaltsgrundlage kann die Schutzfähigkeit des Klagemodells auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden, weil es insoweit gerade auf die Anschauungen des für geschmackliche und ästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 336 - Brombeerleuchte; Urt. v. 7.11.1980 - I ZR 57/78, GRUR 1981, 273, 274 - Leuchtenglas, m.w.N.; Nirk/Kurtze aaO § 1 Rdn. 164; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 37). Dabei ist, anders als dies im Berufungsurteil möglicherweise anklingt, weder der persönliche Geschmack des Richters maßgebend noch der Umstand, ob der Gestaltung ein künstlerischer Wert zugesprochen werden kann (vgl. dazu auch - zum Urheberrecht - BGH, Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 142/86, GRUR 1988, 812, 814 - Ein bißchen Frieden; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 705 f. = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe; vgl. weiter v. Gamm aaO § 1 Rdn. 65 m.w.N.).
aa) Das Klagemuster vermittelt - in der aus allen Bilddarstellungen einheitlich zu entnehmenden Gestaltung - trotz seines funktionsbedingten Umfangs den Eindruck lässiger Weichheit. Dieser wird maßgeblich dadurch bestimmt , daß - gerade auch durch das Fehlen sichtbarer Holzteile - alles Gerade , Kantige, Hochgestellte, hart Begrenzende vermieden wird. Statt dessen prägen fließende Linien das Gesamtbild. Die Sitzlehne wirkt zurückgenommen; das Polster, das die Lehne nicht völlig bedeckt, ist mit einer gewissen Lässigkeit als Überwurfpolster darauf gelegt. Die Gliederung der Polster wird ganz den
- teilweise unregelmäßig wie "Knautschlinien" verlaufenden - Steppnähten überlassen, wodurch zugleich die Weichheit der Polsterung optisch vermittelt wird. Der breite Sitzteil erhält durch eine s-förmig ausgebildete Vorderkante einen beide Schenkel des Klagemodells umfassenden Schwung, der bei einem Möbel dieser Masse besonders auffällt und dadurch auch in besonderer Weise prägend wirkt. Die Massigkeit des Unterbaus, der deutlich höher als die Sitzpolsterung ist, ist dadurch zurückgenommen, daß dieser gegenüber der Vorderkante des Sitzpolsters zurückversetzt und mit einer Stoffumhüllung senkrecht drapiert ist. Die Zweitfunktion des Möbels als Liegemöbel (insbesondere die Funktion des Sockels als Bettkasten) wird auf diese Weise geschickt verdeckt. Der Eindruck des breit Hingelagerten wird dadurch betont, daß die überwurfgepolsterten Sitzlehnen zu den Schenkeln hin abfallen und nicht bis zu deren Ende reichen. Sie werden vielmehr von Rundungen der Sitzpolsterung unterfangen. Insgesamt ist es trotz des großen Möbelvolumens gelungen, die Elemente des Klagemusters harmonisch aufeinander abzustimmen.
bb) Die bei dem Klagemuster angewandten Gestaltungselemente sind allerdings als solche weitgehend vorbekannt. Dies hat das Berufungsgericht für die von der Klägerin in ihrer Merkmalsbeschreibung unter 1., 2., 3. und 5. als prägend genannten Gestaltungselemente rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen festgestellt. Die s-förmige Ausbildung der Vorderkante der Sitzfläche stellt dagegen ein neues Element dar, das dem Sitzmöbel einen beide Schenkel übergreifenden Schwung gibt und maßgeblich dessen Charakter mitprägt. Die Revision rügt zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts, dieses Gestaltungselement habe im allgemeinen Trend gelegen, da für eine solche Annahme eine tragfähige Grundlage fehlt. Die insoweit darlegungspflichtigen Beklagten haben ihre Behauptung eines Trends lediglich auf Unterlagen gestützt, denen zwar entnommen werden könnte, daß es einen Trend gegeben
habe, Polster von Sitzmöbeln durch Rundungen an der Vorderkante zu gestalten. Eine s-förmige Rundung einer Vorderkante der Sitzpolsterung wie bei dem Klagemuster, die bewirkt, daß beide Schenkel eines Ecksofas mit großzügiger Geste zusammengefaßt werden, war aber durch die Vorgaben der vorbekannten Modelle nicht nahegelegt.
cc) Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist das Klagemodell - auch soweit es vorbekannte Gestaltungselemente kombiniert hat - eigenschöpferisch gestaltet. Die ästhetische Durchformung des Klagemodells stellt keineswegs eine mehr oder weniger beliebige Zusammenfügung vorbekannter oder im Trend liegender Gestaltungselemente dar, wie das Berufungsgericht ohne Begründung gemeint hat. Die Eigentümlichkeit des Klagemusters wird vielmehr besonders deutlich, wenn es mit den von den Beklagten als vorbekannt angeführten Gestaltungen verglichen wird.
Die eigene Gebrauchsmusteranmeldung der Klägerin (Nr. 295 02 828.9) hat mit dem Klagemuster nur die Darstellung eines funktionsgleichen Möbels gemeinsam.
Das sog. U. -Modell (Anlage B 12), ein eigenes Vormodell der Klägerin, und das Modell "C. " (Anlage B 14) weisen zwar schon eine Reihe von Gestaltungselementen auf, die sich in dem Klagemodell wiederfinden, verdeutlichen aber auch durch die vorhandenen Unterschiede die Besonderheiten der Gestaltung des Klagemusters. Diese beiden vorbekannten Muster wirken - gerade im Vergleich zu diesem - recht steif. Das "C. "-Modell erweckt durch seine - als betonte Seitenbegrenzungen ausgestalteten - Armlehnen und einen zweiteiligen Unterbau den Eindruck in sich geschlossener Massigkeit, der auch durch die Überwurfpolsterung und die leichte Vorwölbung des Sitzpolsters nicht
verwischt wird. Das sog. U. -Modell wird dagegen vergleichsweise stark durch seinen glatten, geraden Sockel und durch seine Holzteile (eine quer verlaufende Holzapplikation, eine Armlehnenstütze und Holzfüße) geprägt, die dem Modell eine Struktur einziehen. Sockel und Oberteil erscheinen als zwei deutlich getrennte Teile. Die geraden Kanten des Sitzpolsters und die steiler gestellte Sitzlehne vermitteln, trotz des darüber gelegten Überwurfpolsters, insgesamt einen bieder-steifen Eindruck.
Von diesem vorbekannten Formenschatz ist es ein recht deutlicher Schritt zu dem Klagemuster, der das Durchschnittsschaffen eines mit der Kenntnis des Fachgebiets vertrauten Mustergestalters übersteigt (vgl. BGH GRUR 1998, 379, 382 - Lunette, m.w.N.). Dies gilt um so mehr angesichts der nicht einfachen Aufgabe des Mustergestalters, einer Polstergarnitur ein ästhetisch ansprechendes Ä ußeres zu geben, die als umwandelbares SitzLiegemöbel in der Form eines Ecksofas eine Mehrfachfunktion erfüllen muß, aber als reines Sitzmöbel erscheinen soll. Diese Aufgabe ist bei dem Klagemodell , wie gerade auch die vorbekannten Modelle zeigen, mit überdurchschnittlichem Können gelöst worden.
2. Das danach schutzfähige Geschmacksmuster ist von den Beklagten unzulässig nachgebildet worden (§ 5 Abs. 1 GeschmMG). Relevante Abweichungen des beanstandeten Modells von dem Klagemuster sind nicht erkennbar und von den Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.
III. Die Beklagten haften der Klägerin gemäß § 14a Abs. 1 GeschmMG auf Schadensersatz. Aus den gesamten Umständen ergibt sich, daß sie das Schutzrecht der Klägerin - wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls fahrlässig verletzt haben. Wegen des unmittelbaren Wettbe-
werbsverhältnisses der Parteien ist mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß der Klägerin durch den Vertrieb der Nachbildung ein Schaden entstanden ist.
IV. Die Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung sind ebenfalls begründet, weil sie die begehrten Auskünfte zur Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs benötigt (§ 14a Abs. 3 GeschmMG i.V. mit § 101a UrhG, § 242 BGB).
V. Da die Klägerin ihre Klageanträge bereits auf das Geschmacksmuster Nr. M 9602513.1 stützen kann, kann die Frage offenbleiben, ob die Ansprüche auch aufgrund des international registrierten Geschmacksmusters DM/036 859 oder aus ergänzendem Leistungsschutz (§ 1 UWG) begründet wären.
VI. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

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3-Speichen-Felgenrad
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und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Anträge der Klägerin abgewiesen hat, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II (3-Speichen-Rad) gestützt sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Autofelgen aus Leichtmetall.
Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren wegen Verletzung zweier ihr gehörender Geschmacksmuster für Autofelgen in Anspruch genommen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, in welchem Umfang die Beklagte dadurch Rechte der Klägerin verletzt hat, daß sie die 5-Speichen-Autofelge nachgebildet hat, die durch das nachstehend wiedergegebene internationale Geschmacksmuster Nr. DM/017 917 (im folgenden: Klagemuster
I) geschützt war, ist durch Nichtannahme der darauf bezogenen Revisionen beider Parteien rechtskräftig geworden.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage der Verletzung des nachstehend abgebildeten internationalen Geschmacksmusters Nr. DM/024 754 für Autofelgen mit drei Speichen (im folgenden: Klagemuster

II).



Das Klagemuster II wurde am 23. Dezember 1992 auch für die Bundesrepublik Deutschland angemeldet und bis zum 23. Dezember 2002 verlängert. Die Klägerin vertreibt im Inland nach diesem Geschmacksmuster gestaltete Autofelgen.
Die Beklagte stellt Autofelgen mit drei Speichen (in den Größen 7 J x 15" und 7,5 J x 17") in der im Klageantrag wiedergegebenen Gestaltung her und vertreibt diese unter der Modellbezeichnung "Typ I". Diese Felgenräder unterscheiden sich von dem mustergemäßen Felgenrad der Klägerin im wesentlichen nur durch die Gestaltung des zentralen Nabenbereichs.
Die Klägerin hat behauptet, die von ihr vertriebenen Felgenräder hätten einen neuen Trend eingeleitet und seien außerordentlich erfolgreich gewesen. Die Beklagte verletze mit ihrem Modell "Typ I" ihre Rechte aus dem Klagemuster II. Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Aluminium-Autofelgen zu vertreiben und/oder anzukündigen, wenn diese gemäß den nachfolgenden Merkmalen gestaltet sind:
a1) Drei Speichen sind nach Art eines "Y" im Winkel von ca. 120° z ueinander angeordnet, wobei die einzelnen Speichen im Bereich ihrer Einmündung in die Felge einen etwa kreissegmentförmigen Querschnitt aufweisen und dadurch der Eindruck runder Speichenholme entsteht, a2) die drei freien Räume zwischen Felge und Speichen sind etwa linsenförmig, a3) die Übergänge zwischen Speichen und Felgen sind an den im Betriebszustand sichtbaren Stellen vollständig verrundet , a4) die im Betriebszustand sichtbare Seite der Felge verläuft in einer glatten Rundung vom Felgenhorn zu einer etwa zylindrischen Innenfläche der Felge, a5) der Nabenbereich besitzt eine Abdeckung, die den Konturenverlauf der Speichen glatt fortsetzt, wobei die Abdekkung bis in den Speichenbereich hineinreicht, a6) die Radmuttern sind nicht sichtbar, a7) wobei der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite von einer verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt wird wie in der nachstehenden Abbildung des Modells "Typ I" der Beklagten: ... II. Die Beklagte wird verurteilt, über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I in der Zeit seit dem 23. Dezember 1992 ... durch Rechnungslegung über die getätigten Umsätze, aufgegliedert nach Mengen, Preisen, Zeiten und Orten sowie unter Angabe ihrer Abnehmer, der Gestehungskosten und der erzielten Gewinne und ferner über die betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenzahl und Verbreitungsgebiet Auskunft zu erteilen.
III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I seit dem 23. Dezember 1992 ... entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, sie nur unter Wirtschaftsprüfervorbehalt zu verurteilen. Die Beklagte hat zwar nicht die Neuheit, aber die Eigentümlichkeit des Klagemusters II bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte wegen Verletzung des Klagemusters II nach den vorstehend wiedergegebenen Klageanträgen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese Klageanträge unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen.
Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin, die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung wegen der Verletzung des Klagemusters II wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt, diesen Revisionsantrag zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin aus dem Klagemuster II keine Rechte gegen die Beklagte herleiten könne. Dieses Ge-
schmacksmuster sei zwar unstreitig neu, aber im Hinblick auf den vorbekannten Formenschatz nicht eigentümlich. Die Merkmale des Klagemusters II ließen sich wie folgt beschreiben:
1. Drei Speichen sind in gleichmäßigem Abstand zueinander angeordnet , wobei die einzelnen Speichen im Bereich ihrer Einmündung in die Felge einen etwa kreissegmentförmigen Querschnitt aufweisen; 2. die drei freien Räume zwischen Felge und Speichen sind etwa linsenförmig; 3. die Übergänge zwischen Speichen und Felgen sind an den im Betriebszustand sichtbaren Stellen vollständig verrundet; 4. die im Betriebszustand sichtbare Seite der Felge verläuft in einer glatten Rundung vom Felgenhorn zu einer etwa zylindrischen Innenfläche der Felge; 5. das Verhältnis des Felgenaußendurchmessers zum Nabendurchmesser beträgt etwa 3:1; 6. der Nabenbereich besitzt entweder eine Abdeckung der Löcher für die Befestigungsschrauben, die den Konturenverlauf der Speichen glatt vorsetzt und bis in den Speichenbereich hineinreicht und in deren Mitte ein kreisrundes Feld zur Anbringung einer Marke oder in der Mitte des Nabenbereichs ein kreisrundes Feld zur Anbringung einer Marke und sechs Löcher für die Befestigungsschrauben oder eine große zentrale Befestigungsschraube mit einem darauf angebrachten kreisrunden Feld für eine Marke und eine die Schraube umgebende kreisrunde Markierung nach Art einer Abdeckkappe für Befestigungsschrauben; 7. der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite des Rades wird von einer verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt.

Autofelgen mit drei Speichen seien bereits in unterschiedlichen Gestaltungen bekannt gewesen. Bei dem Klagemuster II seien lediglich - nahegelegt durch einen allgemeinen Entwicklungstrend bei Felgenrädern - bei 5-SpeichenFelgenrädern bekannte und verbreitet angewandte Gestaltungsprinzipien in handwerklicher Weise auf ein Felgenrad mit drei Speichen übertragen worden. Ein solcher Vorgang führe vom Klagemuster I ohne weiteres zu der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II. Die Unterschiede seien im wesentlichen technisch bedingt, jedenfalls aber im Bereich des handwerklichen Könnens eines Mustergestalters mit der Kenntnis des vorbekannten Formenschatzes. Die Veränderung des Speichenquerschnitts ergebe sich aus der Form, die aus verschiedenen Entgegenhaltungen grundsätzlich bekannt sei, bei der jeweils zwei Speichen eine gleichmäßige Rundung von Felgenansatz zu Felgenansatz bildeten. Der nur geringfügig nach innen versetzte Ansatz des Speichensterns und die dadurch bedingt abgeflachte Form veränderten das Klagemuster I nur in rein handwerklicher Weise. Die Veränderung der Form der freien Räume sei durch die unterschiedliche Zahl der Speichen bedingt. Die Abwandlung im Verhältnis von Außendurchmesser zum Nabenbereichsdurchmesser sei ebenso technisch naheliegend wie die stärkere Verjüngung der Speichen vom Nabenbereich zur Felge hin. In weiteren, auch solchen für den Gesamteindruck wesentlichen Merkmalen, bestünden keine oder nur geringfügige, technisch bedingte Unterschiede. Die Verwendung von Abdeckkappen statt offener Schraubenlöcher sei, wie die Entgegenhaltungen zeigten, eine naheliegende handwerkliche Maßnahme.
II. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus Geschmacksmusterrecht (§ 14a Abs. 1 GeschmMG) verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat die Neuheit des Klagemusters II rechtsfehlerfrei und von den Parteien unbeanstandet bejaht.
2. Die Beurteilung, daß dem Klagemuster II die erforderliche Eigentümlichkeit fehle, wird von der Revision jedoch mit Erfolg angegriffen.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen ist, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle, m.w.N.). Es hat jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, daß ein solcher Gesamtvergleich ausgehen muß von der Feststellung des ästhetischen Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale , auf denen dieser Gesamteindruck beruht.
Das Berufungsgericht hat in einer Merkmalsbeschreibung die äußeren Merkmale des Klagemusters II zusammengefaßt. Ein solches Vorgehen kann eine wichtige Hilfe sein für das Herausarbeiten derjenigen Merkmale eines Geschmacksmusters , die den ästhetischen Gesamteindruck bestimmen, und wesentlich dazu beitragen, die Rechtsfindung nachvollziehbar zu machen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.9.1964 - Ib ZR 65/63, GRUR 1965, 198, 200 - Küchenmaschine ; vgl. auch Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 38, § 5 Rdn. 18; Gerstenberg/Buddeberg, GeschmMG, 3. Aufl., § 5 Anm. 3; Nirk/ Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 52; Krieger, Festschrift Vieregge, 1995, S. 491, 497 ff.). Da letztlich auf den ästhetischen Gesamteindruck abzustellen ist, konnte sich das Berufungsgericht aber nicht mit seiner Beschreibung der
äußeren Merkmale des Klagemusters II begnügen. Erforderlich ist darüber hinaus die Bewertung und Gewichtung der einzelnen Formen des Klagemusters in bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck (vgl. dazu v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 59; Eichmann/v. Falckenstein aaO, § 1 Rdn. 36).
Das Berufungsgericht hat insoweit nur dargelegt, daß der optische Gesamteindruck der im Betriebszustand sichtbaren Seite des Rades von einer verrundenden, die Bildung von Kanten vermeidenden Linienführung geprägt wird. Diese zutreffende Beurteilung ist jedoch ergänzungsbedürftig (vgl. dazu auch die Ausführungen in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Prof. W. ). Das Klagemuster II wird dadurch geprägt , daß die im Längsschnitt gestreckten drei Speichen sternförmig und stufenlos ineinander verlaufen und dadurch so zu einer Einheit zusammengefaßt sind, daß das Zentrum in der Sternform voll eingebettet ist. Die verrundete Anbindung der Speichen weit außen an der Felge läßt den Speichenstern mit der Felge zu einer Gesamtform mit "großer Optik" (Gutachten Prof. W. , S. 12) verschmelzen, d.h. zu einer Form mit wenigen klaren, ausgewogenen und dynamischen Linien.

b) Im Hinblick auf diese Besonderheiten des Gesamteindrucks des Klagemusters II konnte das Berufungsgericht die Eigentümlichkeit dieses Geschmacksmusters nicht schon aufgrund der von ihm dargelegten Erwägungen verneinen, die sich vor allem auf einen Vergleich des Klagemusters II mit dem Klagemuster I stützen.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß das Klagemuster I zu dem vorbekannten Formenschatz gehört, der bei der Be-
urteilung der Eigentümlichkeit des Klagemusters II zu berücksichtigen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterschiede zwischen beiden Mustern seien im wesentlichen technisch bedingt, jedenfalls aber im Bereich eines mit der Kenntnis des vorbekannten Formenschatzes ausgerüsteten Designers, ist jedoch nicht ausreichend begründet. Der Gesamteindruck der beiden Klagemuster ist vielmehr trotz der Gemeinsamkeiten im Stil sehr verschieden. Das 5-Speichen-Felgenrad hat ein deutlich hervorgehobenes Zentrum, das durch die davon ausgehenden Speichen säulenartig gestützt erscheint. Die Speichenansätze sind stärker zur Mitte der Felge hin verlagert und ihre Übergänge zur Felge deutlich weniger verrundet als bei dem Klagemuster II. Dies hat zur Folge, daß der Speichenstern in die Felge hineingesetzt wirkt und mit dieser weit geringer als in dem Klagemuster II verschmolzen ist. Das Berufungsgericht verweist zudem selbst auf verschiedene Abwandlungen wie die Veränderung des Speichenquerschnitts, die stärkere Verjüngung der Speichen vom Nabenbereich zur Felge hin, die Abflachung der Form des Speichensterns und die Veränderung des Verhältnisses von Felgenaußendurchmesser zum Nabenbereichsdurchmesser. Darin liegen zwar jeweils nur scheinbar geringfügige Umgestaltungen , die aber sehr harmonisch aufeinander abgestimmt sind und in ihrem Zusammenwirken einen stark veränderten Gesamteindruck bewirken. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, die isoliert auf die einzelnen Abwandlungen abstellen, lassen insofern eine bei der Beurteilung der Eigentümlichkeit nicht angebrachte ex-post-Betrachtung erkennen. Der Umstand allein, daß sich das Klagemuster II ebenso wie das Klagemuster I durch eine konsequente Verrundung der Formen auszeichnet, steht der Annahme nicht entgegen , daß die Gestaltung des Klagemusters II trotz der Vorbekanntheit des Klagemusters I über das Können eines durchschnittlichen Mustergestalters mit der Kenntnis des Fachgebiets hinausging. Die Übernahme eines solchen Stilmittels schließt allein die Eigentümlichkeit des neuen Musters nicht aus.


c) Die Entscheidung über die Frage, ob das Klagemuster II die für den Schutz als Geschmacksmuster erforderliche Eigentümlichkeit aufweist, hängt danach davon ab, ob dieses Muster bei Berücksichtigung auch des sonstigen vorbekannten Formenschatzes als eigentümlich anzusehen ist.
Dazu bedarf es insbesondere weiterer Feststellungen zu der Frage, ob die in der Zeitschrift "Motorrad" (Nr. 9 v. 13.4.1991, S. 23) abgebildete Motorradfelge dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen ist und - falls dies zu bejahen ist - ob dem Klagemuster II auch dann Eigentümlichkeit zuerkannt werden kann.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die in der Zeitschrift "Motorrad" abgebildete Motorradfelge dem vorbekannten Formenschatz zugehöre, weil ein durchschnittlicher Mustergestalter für den Entwurf von Autofelgen auch auf dem Gebiet der Gestaltung von Motorradfelgen habe Anregungen gewinnen können. Diese Feststellung ist, wie die Revision mit Erfolg rügt, verfahrensfehlerhaft getroffen. Dem vorbekannten Formenschatz können nur solche Gestaltungen zugerechnet werden, die den inländischen Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (vgl. BGHZ 50, 340, 356 - Rüschenhaube; BGH, Urt. v. 3.6.1977 - I ZR 83/76, GRUR 1978, 168, 169 - Haushaltsschneidemaschine I, m.w.N.; vgl. weiter v. Gamm aaO § 1 Rdn. 50, 61; Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 39). Die Klägerin hat mit näherer Begründung vorgetragen, daß sich ein Durchschnittsgestalter von Felgenrädern für Autos nicht an solchen für Motorräder orientieren werde, weil die technischen Anforderungen zu unterschiedlich seien. Den dazu angebotenen Sachverständigenbeweis hat
das Berufungsgericht übergangen. Sollte es im erneuten Berufungsverfahren auf diese Frage ankommen, wird der beantragte Sachverständigenbeweis zu erheben sein.
Vorrangig ist jedoch die Frage, ob die inländischen Fachkreise überhaupt in zumutbarer Weise Kenntnis von der in der Zeitschrift "Motorrad" abgebildeten Motorradfelge erhalten haben konnten. Es ist nicht festgestellt, um welches Modell es sich dabei handelte und ob dieses auf dem Markt vertrieben worden ist. Der Umstand, daß die fachkundige Beklagte von dieser - aus ihrer Sicht sehr wichtigen - Entgegenhaltung lediglich die unzureichende Abbildung aus der Zeitschrift "Motorrad" vorgelegt hat, könnte dagegen sprechen, daß dieses Modell den inländischen Fachkreisen zumutbar bekannt sein konnte. Der Artikel, der durch die fragliche Abbildung bebildert wurde, enthielt zudem keinen Bericht über einschlägige Produkte, sondern befaßte sich mit der Veranstaltung eines Renntrainings. Das betreffende Foto zeigt eine größere Gruppe von Fahrern mit ihren Motorrädern. Ein im Vordergrund stehendes Motorrad ist mit einem 3-Speichen-Felgenrad ausgerüstet, das auf dem Bild allerdings nur verschwommen wiedergegeben ist. Die Kenntnis einer solchen Abbildung wird von den inländischen Fachkreisen nicht erwartet werden können.
Nach Ansicht des Sachverständigen Prof. W. (Gutachten S. 12) stellt das in der Zeitschrift "Motorrad" abgebildete 3-Speichen-Felgenrad eine ganz und gar eigentümliche Interpretation des 3-Speichen-Musters dar. Die hohe eigenschöpferische Leistung liege in der Besonderheit, die drei Speichen konjunktiv zu verbinden und dabei das Zentrum völlig zu integrieren. Das so gewonnene eigenständige formale Grundthema des Motorrad-Rades sei im Klagemuster II weitgehend kopiert. Diese Wiederauflage des bekannten Formenschatzes zeige keine eigenschöpferische Leistung. Im erneuten Beru-
fungsverfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, auch dazu ergänzend vorzutragen.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Anträge der Klägerin abgewiesen hat, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II (3-Speichen-Felgenrad) gestützt sind. In diesem Umfang war die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 282/97 Verkündet am:
13. April 2000
Walz,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mattscheibe

a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch
dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show
übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG
hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.

b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie
das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet
werden kann.
Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Satire
über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.
BGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 282/97 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 1997 im Kostenpunkt und im Umfang der Annahme der Revision aufgehoben. In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. März 1996 zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin zu 11/20, die Beklagte zu 9/20 zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 1/3, der Beklagten zu 2/3 auferlegt. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu 10/11, die Beklagte zu 1/11 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin produziert die Fernsehshow des privaten Fernsehsenders R. "Der Preis ist heiß" samt der darin enthaltenen Werbung. Die am 26. April 1994 gesendete Folge dieser Show bewarb in einer Spielszene das Blasenstärkungsmittel G. . Die Beklagte strahlt als Pay-TV-Unternehmen ihr Fernsehprogramm überwiegend verschlüsselt aus. Zu ihrem Programm gehört aber auch die bundesweit unverschlüsselt ausgestrahlte Fernsehsendung "K's Mattscheibe". Diese hat sich nach Darstellung der Beklagten eine wöchentliche Fernsehkritik in satirischer und parodierender Form zum Ziel gesetzt. Am 8. Mai 1994 befaßte sich "K's Mattscheibe" u.a. mit der Fernsehshow "Der Preis ist heiß" vom 26. April 1994. In diesen Beitrag, der eine Gesamtlänge von 1:25 Minuten hatte, waren Originalausschnitte aus der Fernsehshow - einschließlich des Werbespots "G. " - mit einer Gesamtdauer von etwa 58 Sekunden übernommen worden. Diese Folge wurde am 8. Januar und am 11. Juni 1995 erneut gesendet. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei nicht nur originäre Inhaberin der Leistungsschutzrechte an der von ihr produzierten Fernsehshow "Der Preis ist heiß", sondern habe von ihrer Muttergesellschaft auch sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Sendung vom 26. April 1994 erworben. Die zunächst dem Fernsehsender R. eingeräumten ausschließlichen Senderechte seien zeitlich begrenzt gewesen. Die Beklagte habe mit der Verwertung der erstmals am 8. Mai 1994 ausgestrahlten Sendefolge von "K's Mattscheibe" die Rechte der Klägerin zur Vervielfältigung, Vorführung und Sendung der Fernsehshow verletzt. Die Beklagte mache demgegenüber zu Unrecht geltend, die
aus der Fernsehshow übernommenen Ausschnitte seien in "K's Mattscheibe" als einem selbständigen Werk lediglich frei, insbesondere zu parodistischen Zwecken, benutzt worden. Mit der Benutzung der Originalausschnitte aus der Fernsehshow habe die Beklagte zudem eine fremde Leistung ausgebeutet und damit wettbewerbswidrig gehandelt. Die Klägerin hat wegen der Sendung "K's Mattscheibe" vom 8. Mai 1994 - als Klageansprüche zu 4 und 5 - auch Unterlassungsansprüche wegen sittenwidriger Herabsetzung eines Wettbewerbers gestellt, die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen hat. Sie hat weiterhin Klage auf Unterlassung und Schadensersatz erhoben wegen der Übernahme von Ausschnitten aus zwei Sendungen ihrer Fernsehserie "Fa. " in eine am 30. April 1995 ausgestrahlte Folge von "K's Mattscheibe". Die Klägerin hat - soweit für den Gegenstand des Revisionsurteils noch von Bedeutung - vor dem Landgericht beantragt, 1. es zu unterlassen, den Beitrag "G. " aus der Sendung "K's Mattscheibe" vom 8. Mai 1994 in unveränderter Form gemäß beiliegender Videoaufzeichnung Anlage O&R A zu vervielfältigen, vorzuführen und zu senden, 2. ... 3. an die Klägerin angemessenen Schadensersatz in Höhe von mindestens 10.000,-- DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt. Sie hat im Berufungsverfahren ihre Klage dahingehend erweitert, daß sie auch wegen der Übernahme von Ausschnitten aus einer weiteren Sendung der Serie "Fa. " in die Folge von "K's Mattscheibe" vom 7. Januar 1996 Unterlassung (Berufungsantrag zu 3) und Schadensersatz verlangt hat. Den auf Schadensersatz gerichteten Antrag hat die Klägerin vor dem Berufungsgericht dahingehend geändert, daß sie nunmehr beantragt hat festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß den Anträgen zu 1 bis 3 entstanden ist und noch entstehen wird. Das Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen verurteilt (OLG München ZUM-RD 1998, 124). Diese Entscheidung hat die Beklagte mit ihrer Revision angefochten, soweit das Berufungsgericht ihre Schadensersatzpflicht festgestellt hat und soweit es die Beklagte verurteilt hat, es zu unterlassen, den Beitrag "G. " aus der Sendung "K's Mattscheibe" vom 8. Mai 1994 gemäß der Videoaufzeichnung Anlage O&R A in unveränderter Form im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen, vorzuführen und zu senden. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung wegen der Verwertung des Beitrags "G. " und die darauf bezogene Verpflichtung zum Schadensersatz wendet. Die Beklagte beantragt nunmehr, das Berufungsurteil im Umfang der Annahme der Revision aufzuheben und insoweit die Berufung der Klägerin ge-
gen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat im Umfang der Annahme Erfolg. I. Der Klägerin stehen wegen der Verwendung von Ausschnitten aus der Fernsehshow "Der Preis ist heiß" für den Beitrag "G. " in der Sendung "K's Mattscheibe" keine Ansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 95, 16, 19, 20 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz zu. 1. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe durch die Verwertung des Beitrags"G. " in der Sendung "K's Mattscheibe" vom 8. Mai 1994 das Recht der Klägerin als Filmherstellerin an den benutzten Ausschnitten aus der Sendung "Der Preis ist heiß" verletzt. Die Klägerin sei als Produzentin Inhaberin der Rechte an den Filmaufnahmen für die Fernsehsendung "Der Preis ist heiß", die urheberrechtlich als Laufbilder zu werten seien. Die zwischenzeitliche Rechtseinräumung an den Sender R. s ei im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen bereits wieder beendet gewesen. Aus den Filmaufnahmen für die Fernsehsendung seien - als Laufbildfolgen geschützte - Ausschnitte in die Sendung "K's Mattscheibe" übernommen worden. Dabei handele es sich um die Spielszene, mit der G. beworben werde, und um Bilder, die den Moderator Walter F. als Fischer zeigten. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei insoweit keine freie Benutzung, auch
nicht in der Form der Parodie, anzunehmen. Der Beitrag "G. " in der Sendung "K's Mattscheibe" werde in seinem Gesamteindruck bestimmt durch die unverändert übernommenen Ausschnitte. Diese würden lediglich ergänzt durch eine sich anschließende Darbietung von O. K. , der dazu eine Art persiflierenden Kommentars abgebe. Die Übernahmen seien auch nicht als notwendiges Mittel einer Parodie anzusehen. Es möge zwar sein, daß in "K's Mattscheibe" der gedankliche Inhalt der Laufbilder der Klägerin antithematisch - in der Form des Lächerlichmachens - behandelt worden sei. Dazu sei es aber nicht erforderlich gewesen, zuerst Originalteile des von der Klägerin hergestellten Films (einschließlich der Titel und Warenbezeichnungen) ablaufen zu lassen, um sie dann zu kommentieren. Zur parodierenden antithematischen Darstellung in Anknüpfung an den Inhalt des Films der Klägerin hätte es vielmehr genügt , dessen Darstellung nachzuahmen. Die Beklagte könne sich wegen der Benutzung der Originalausschnitte auch nicht auf das Zitatrecht berufen. Der Beitrag in der Sendung "K's Mattscheibe" mache keine selbständigen Ausführungen, die mit den Filmzitaten belegt würden. Er beschränke sich vielmehr darauf, die zitierten Bildteile durch sprachlich-bildliche Weiterführung zu ergänzen und dadurch ins Lächerliche zu ziehen. 2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von beiden Parteien unbeanstandet davon ausgegangen, daß für die Werbesendung und die übernommenen Ausschnitte zwar kein urheberrechtlicher Werkschutz, insbesondere nicht der Schutz von Filmwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG,
in Anspruch genommen werden kann, daß die übernommenen Ausschnitte aber als Laufbilder gemäß § 95 UrhG Schutz genießen.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber die bestehenden Laufbildrechte nicht verletzt worden, weil hier eine freie Benutzung im Sinne des - auf Laufbilder entsprechend anwendbaren - § 24 UrhG gegeben ist. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt befugt wäre, Rechte aus Verletzungshandlungen, die in dem hier maßgeblichen Zeitraum stattgefunden haben, geltend zu machen. (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine freie Benutzung geschützter Laufbilder (§ 95 UrhG) auch dann anzunehmen sein kann, wenn diese - wie hier - unverändert in ein selbständiges Werk übernommen worden sind (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, Urt. v. 11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 205, 206 - Asterix-Persiflagen). Dies gilt vor allem dann, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage kritisch auseinandersetzt, wie dies etwa bei einer Parodie, aber auch einer auf die Vorlage bezogenen Satire der Fall ist. Entscheidend ist auch in einem solchen Fall, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, daß es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Ein solcher innerer Abstand kann sich auch aus einer Auseinandersetzung mit dem urheberrechtsfreien Inhalt und der Tendenz der Vorlage ergeben. Eine bloße parodistische Zielsetzung gibt noch keinen Freibrief für unfreie Entlehnungen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 590 - Disney-Parodie). Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es aber nicht - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" waren. Ein solches Kriterium würde auch nicht dem Wesen urheberrechtlich geschützter eigenschöpferischer Werke entspre-
chen, weil deren Wirkung stets abhängig ist von den eingesetzten Mitteln, diese daher für die konkrete eigenpersönliche Schöpfung stets auch im eigentlichen Sinn erforderlich sind. Bei unveränderten Übernahmen ist allerdings ein strenger Maßstab bei der Prüfung, ob ein selbständiges Werk vorliegt, angebracht (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 205, 206 - Asterix-Persiflagen). (2) Das Berufungsgericht hat es aber versäumt, genau festzustellen, welche geschützten Laufbilder aus der Fernsehshow "Der Preis ist heiß" in den beanstandeten Beitrag"G. " übernommen worden sind, und danach durch Vergleich dieses Beitrags mit den verwendeten Elementen zu bestimmen, ob trotz der Übernahmen in der Gesamtschau ein selbständiges Werk entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 142/86, GRUR 1988, 812, 814 - Ein bißchen Frieden; BGHZ 122, 53, 58 f. - Alcolix, m.w.N.). Dementsprechend sind die Darlegungen, mit denen es eine unfreie Entnahme begründet hat, wie die Revision mit Recht rügt, lediglich pauschale, in dieser Form nicht nachvollziehbare Ä ußerungen. Das Berufungsgericht ist damit seiner Aufgabe, die Besonderheiten des Falles im einzelnen darzulegen und zu werten, nicht gerecht geworden. Der Senat kann jedoch anhand der vorgelegten Videobänder, deren Inhalt unstreitig ist, selbst beurteilen, daß hier eine freie Benutzung vorliegt. Auf diese Möglichkeit sind die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung hingewiesen worden. Der beanstandete Beitrag "G. " ist auch in der mündlichen Revisionsverhandlung in Augenschein genommen worden. aa) Bei der am 26. April 1994 gesendeten Folge der Sendereihe "Der Preis ist heiß" (Dauer etwa 30 Minuten) handelt es sich um eine Fernsehshow, die im Studio mit einem vielköpfigen Publikum aufgezeichnet worden ist. In verschiedenen Spielrunden müssen Kandidaten - meist im Wettbewerb miteinander - die Preise verschiedenartiger Markenartikel erraten, die in der Sendung
präsentiert und gewürdigt werden. Wer dabei treffsicher ist, kann diese Markenartikel als Preise von nicht unbeträchtlichem Wert gewinnen. Es handelt sich der Sache nach um eine Werbesendung für Markenartikel, die - nicht nur als Gewinne - als besonders begehrenswert herausgestellt werden. Dementsprechend wird während der Wiedergabe der Showveranstaltung in der linken unteren Ecke des Bildes das Wort "Werbesendung" eingeblendet. Die Fernsehshow wird zusätzlich durch Werbeblöcke unterbrochen. Das Unterhaltungsniveau der Show kann nur als eher schlicht und anspruchslos bezeichnet werden. Die Eröffnungsszene zeigt - in einem übergeblendeten goldenen Rahmen - das im Studio vor dem Auftritt des Moderators heftig applaudierende Publikum , darüber groß das kreisförmige, plakettenartige Logo der Sendung mit der Inschrift "Der Preis ist heiß". Unter diesem Logo wird dann das Logo des ProduktsG. , ein aufgeschnittener Kürbis, eingeblendet, dessen Hersteller als Werbepartner der Show bezeichnet wird. Die Kandidaten werden auf ihre Plätze gerufen, dann erscheint - begleitet von starkem Applaus - der Moderator der Show. Nach der ersten Preis-Raterunde mit vier Kandidaten und einem Werbeblock wird eine Spielszene eingeschaltet, in der das Mittel G. , ein Blasenstärkungsmittel , beworben wird. Diese Szene spielt in einer Ecke eines Geschäfts , in der nur Packungen von G. aufgebaut sind. Eine Verkäuferin ist dabei, weitere Packungen in einem Regal aufzustellen. Eine junge Frau tritt - erkennbar mit einer kurzen Frage - rasch an die Verkäuferin heran, erhält die Auskunft "hinten links" und geht zügig weiter in die bezeichnete Richtung, in der ein Toilettenschild zu sehen ist. Unmittelbar darauf nähert sich eine andere junge Frau mit der Frage "Verzeihung, Toiletten?". Sie dankt für die Antwort
"hinten links, is' aber im Moment besetzt" mit einem Lächeln und geht ebenso rasch auf die Toiletten zu. Unmittelbar darauf nähert sich - um das Regal verlegen herumschleichend - ein jüngerer Mann, der von Walter F. , dem zweiten Moderator der Show, gespielt wird. Er spricht von hinten die Verkäuferin an: "Tschuldigen Sie Fräulein ...", die darauf aber nur mit einer kurzen Kopfbewegung und den Worten reagiert "Schon gut, hinten links". Nun schiebt sich der Mann ins Bild und erklärt: "Nein, ich suche G. , das natürliche Mittel zur Stärkung der Blasenfunktion." Die Verkäuferin wendet sich ihm erfreut zu und überreicht eine Packung G. mit den Worten: "Ah, bitte schön, da sind Sie in Apotheken und Reformhäusern genau richtig!" Die Packung wird darauf groß ins Bild gehalten. Eine Sprecherin erklärt dazu im Off, daß das Produkt als Kern, Kapsel oder auch als Tee erhältlich sei. Im späteren Verlauf der Show "Der Preis ist heiß" wird - nach weiteren Kandidatenrunden und Werbeblöcken - vor dem "Superpreis" eine Spielszene gezeigt, die - auch mit den begleitenden Worten eines "Erzählers" im Off - auf das Märchen "Vom Fischer und seiner Frau" anspielt. Dem Fischer, der vom Moderator Walter F. mit übertriebenen pantomimischen Gesten dargestellt wird, geht eines Tages "ein gar wundersamer Fisch" ins Netz. Dieser verspricht ihm, er dürfe sich etwas wünschen, wenn er ihn leben lasse. Der Fischer schlägt überrascht die Hände vor den Mund, streckt sich verkrampft und schließt grimassierend die Augen. Er wünscht sich - eine Unterwasserkamera. Eine solche Kamera wird ins Bild gesetzt und werbemäßig herausgestellt. Der Fischer freut sich wie ein Kind, eilt nach Hause und erzählt seiner Frau von dem Fang. Diese beginnt sofort mit dem Wünschen und verlangt zuerst eine neue Spülmaschine und danach einen Fernseher. Sodann wünscht sich der Fischer ein Motorrad und eine Pauschalreise an einen Strand in der Dominikanischen Republik. Dies alles wird groß im Bild gezeigt, angepriesen und vom
Fischer und seiner Frau mit kindlichem Entzücken bestaunt. Alles sind zugleich Preise, die kurz darauf eine von zwei Kandidatinnen gewinnt, weil sie genauer als die andere den Gesamtpreis erraten hat. bb) Der (etwa 1:25 Minuten dauernde) Beitrag "G. " in "K's Mattscheibe" übernimmt die Anfangsbildfolgen aus der Sendung "Der Preis ist heiß" mit dem Publikum im Studio bis zur Einblendung des Logos von G. (etwa 15 Sekunden), überblendet aber bald den Hinweis "Werbesendung" mit den Worten "Idioten Werbe-Sendung". Nach Erscheinen des Logos "G. " wird unmittelbar der Werbespot für G. angeschlossen. Dieser wird (in einer Dauer von etwa 24 Sekunden) unverändert übernommen bis zu den Worten des - vom Moderator Walter F. gespielten - jüngeren Mannes: "Nein, ich suche G. , das natürliche Mittel zur Stärkung der Blasenfunktion." Es folgt ein Umschnitt auf O. K. , der eine Packung G. v orzeigt, im Hintergrund groß das Logo der Sendung "Der Preis ist heiß". In Mimik und Gestik einen Werbespot parodierend preist O. K. das Produkt an: "Ja, G. -Pipifax, der leckere Blasendurchpuster für die ganze Familie. Jetzt mit lustigen Pinkelrekorden und ProstataPartycocktails in jeder Packung." Es folgt ein Schnitt auf die Bildfolge aus "Der Preis ist heiß", in der sich der Moderator Walter F. - in Ölzeug und Blue Jeans den Fischer spielend - grimassierend streckt, bevor er sich eine Unterwasserkamera wünscht. Daran schließen sich Bilder mit der Hüftpartie eines Mannes in Blue Jeans an, der sein Wasser in die Hose läßt, dann wieder Originalbilder aus "Der Preis ist heiß" mit dem Moderator F. , wie sich dieser als Fischer die Hände vor den Mund schlägt und - erneut - die Bildfolge, in der sich dieser streckt (Originalausschnitte in dieser Szene etwa vier Sekunden).
O. K. dazu im Off: "Auch unser lustiger Walter kann endlich wieder strullen wie ein Rennpferd. Hui, macht das einen Spaß. G. - stärkt die Blase, nicht das Gehirn." Danach tritt wieder O. K. auf - wie vorher für G. mit einer Pakkung in der Hand "werbend": "Ihr Partner in Sachen Wasserlassen. G. -Pipifax. Trinken Sie es und verpissen Sie sich!" In der Art eines Abspanns für den Beitrag "G. " zeigen nun verschiedene Ausschnitte aus der Eröffnungssequenz der Show "Der Preis ist heiß" (etwa 15 Sekunden) wieder das heftig applaudierende Publikum und dann den Auftritt des Moderators, dies alles überblendet mit der goldenen Umrahmung, sowie zum Schluß das Logo der Show. Im Off kommentiert O. K. : "Diese Sendung wurde live vor Publikum in einer geschlossenen Anstalt aufgenommen. Publikum und Moderatoren befinden sich in psychiatrischer Behandlung. Bis zum nächsten Mal." cc) Das Berufungsgericht hat seinen Vergleich der in den Beitrag "G. " übernommenen Original-Laufbilder aus "Der Preis ist heiß" und die Beurteilung des Beitrags selbst auf die Beobachtung beschränkt, in "K's Mattscheibe" werde möglicherweise der gedankliche Inhalt der Laufbilder lächerlich gemacht. Gemeint ist damit wohl, daß der Beitrag "G. " das Thema der Spielszene aus "Der Preis ist heiß", in der für das Blasenstärkungsmittel G. geworben wird, ins Lächerliche ziehe.
Daran ist zutreffend, daß der Beitrag "G. " in seinem Hauptteil die Werbeszene zunächst fast vollständig wiedergibt und danach das gesundheitliche Problem, das durch das Mittel G. gelöst werden soll, und die Werbung für dieses Mittel - durch Umkehrung der für das Mittel behaupteten Wirkung - in grober, wohl für viele abstoßender Form satirisch behandelt. Der Original -Werbespot versucht das Thema - durch eine Spielszene in betont freundlicher und lichter Atmosphäre - als etwas ganz Natürliches zu behandeln, als ein häufiges Problem auch junger Menschen, das leicht zu beheben sei. Es wird suggeriert, es sei völlig unnötig, sich auf einem Schleichweg nach dem Blasenstärkungsmittel G. z u erkundigen; Verkäuferinnen seien vielmehr sehr erfreut, ein solches Mittel anbieten zu können. Der Beitrag "G. " setzt dem drastisch eine ganz andere Behandlung des Themas entgegen. Nicht nur das Problem selbst, sondern auch die betont behutsame und abgehobene Art des Original-Werbespots, mit dem Thema umzugehen, wird satirisch ins Gegenteil verkehrt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beschränkt sich der Beitrag "G. " aber nicht darauf, das Problem, bei dem das Mittel G. helfen soll, dessen Behandlung in dem Original-Werbespot und das Mittel selbst durch Umkehrung der Wirkung des Mittels ins Lächerliche zu ziehen. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß O. K. nach den eingangs verwendeten Original-Ausschnitten aus der Show "Der Preis ist heiß" mit seiner antithematischen "Werbung" für das Mittel G. zu einer Kritik an der Show selbst übergeht und sie in satirischer Form mit der Wertung "Idioten Werbe-Sendung" "belegt", die schon bei den Eingangssequenzen dem Wort "Werbesendung" überblendet war. Es geht dem Beitrag dabei darum, die ganze Show "Der Preis ist heiß" mit beißendem Spott zu überziehen. Der Moderator F. , der zuvor als Mitspieler in dem Original-Werbespot nach G. als einem "natürlichen
Mittel zur Stärkung der Blasenfunktion" gefragt hatte, wird nun in seiner Rolle als Fischer nach dem Fang des wundersamen Fisches durch geschickte Bildmontage als jemand hingestellt, der G. dümmlich-primitiv als ein Mittel zur Erleichterung des Wasserlassens verwendet. Die übertriebene, von Grimassen begleitete Reaktion des Fischers auf die Aussicht, sich so schöne Markenartikel wünschen zu können, wie sie die Show präsentiert, wird durch Einbindung der Bilder in einen anderen Zusammenhang als "blödsinniges" Verhalten hingestellt. Dies leitet über zu einer Kritik an der Show "Der Preis ist heiß" als solcher. Nachdem der in der Show als einer der Moderatoren maßgeblich mitwirkende Walter F. durch die Art und Weise, wie er - nach dem Inhalt des Satirebeitrags - das Mittel G. eingesetzt hat, als nicht mehr bei Sinnen "bloßgestellt" worden ist, wird im folgenden suggeriert, daß diese Bildfolge Ausdruck für das insgesamt anspruchslose Niveau der gesamten Show sei. Sie wird als ein Stück aus dem Tollhaus hingestellt, das nicht zufällig unter dem Sponsorzeichen eines - in die Satire mit umgekehrter Wirkung eingeführten - Mittels zur Stärkung der Blasenfunktion stehe. Es werden zwar - nach einer weiteren kurzen "Werbung" von O. K. - nur noch Original-Ausschnitte aus der Show "Der Preis ist heiß" gezeigt , diese sind aber so ausgewählt, daß sie nun - nach dem Lächerlichmachen des SponsorproduktsG. und des ModeratorsF. - sozusagen mit spitzen Fingern als eine Art von Realsatire und als "Beleg" für die mit begleitenden Worten im Off ausgedrückte Pauschalkritik angeführt werden können. Der eingangs gezeigte, unnatürlich heftig wirkende Applaus des Publikums, das sich freiwillig eine derart einfältige, nur der Werbung für Markenartikel dienende Show ansieht, und das exaltiert wirkende pantomimische Spiel des Moderators F. in der Fischerszene werden abschließend als Hinweis auf einen verwirrten Geisteszustand präsentiert. Der goldene Rahmen, in dem in den
Eingangssequenzen der Original-Show Publikum und Moderator gezeigt werden , erscheint nun als eine Anspielung auf das gute Aufbewahrtsein in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt. dd) Mit dem Beitrag "G. " ist insgesamt ein neues selbständiges Werk geschaffen worden (§ 24 UrhG). Es mag sein, daß die darin gestaltete satirische Kritik als selbst nicht gelungen, geschmacklos, bösartig, gehässig oder ungerechtfertigt, vielleicht sogar als rechts- oder sittenwidrig angesehen wird. Für die Beurteilung eines Werkes als freie Benutzung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist dies alles ohne Belang. In dieser Beziehung gilt für die urheberrechtliche Beurteilung nichts anderes als für die Bewertung einer persönlichen geistigen Schöpfung als urheberrechtlich schutzfähiges Werk (vgl. dazu auch Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 2 UrhG Rdn. 44 ff.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rdn. 157 f., 221, jeweils m.w.N.). Der Schutz gegen Schmähkritik sowie gegen die Verbreitung rechts- und sittenwidriger Werke ist nicht Aufgabe des Urheberrechts, sondern anderer gesetzlicher Regelungen. Ebenso ist die Beurteilung von Geschmacksfragen nicht Sache der Gerichte. Die Frage, ob in einem Fall, in dem sich ein jüngeres Werk mit einer älteren , durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Vorlage auseinandersetzt, eine freie Benutzung vorliegt, ist vom Standpunkt eines Betrachters aus zu beurteilen , der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt. Andernfalls würde der notwendige - und im Hinblick auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) auch gebotene - Freiraum gerade für anspruchsvolleres künstlerisches Schaffen zu sehr eingeengt (vgl. BGH GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie; BGHZ 122, 53, 61 f. - Alcolix). Entscheidend ist die Gesamtwertung, welchen inneren Abstand das
neue Werk von den übernommenen geschützten Teilen wahrt. Es ist deshalb für die Wertung nicht wesentlich, daß sich die Stilmittel des Beitrags "G. " in der Regel erst bei wiederholter Betrachtung erschließen und bei isoliertem Sehen des Beitrags nicht durchweg erkennbar ist, welche Laufbilder der kritisierten Show entnommen sind. Der Beurteilung des Beitrags "G. " als freie Benutzung steht nicht bereits entgegen, daß dieser sehr kurze Beitrag zu 68 % (58 Sekunden bei einer Gesamtdauer von 1:25 Minuten) Laufbilder aus der Fernsehshow "Der Preis ist heiß" übernommen hat und insbesondere eingangs - etwa 39 Sekunden lang - nur Original-Ausschnitte zeigt, bei denen lediglich - und auch dies nur teilweise - das Wort "Werbesendung" durch die Worte "Idioten WerbeSendung" überblendet ist. Die benutzten Original-Laufbilder haben zusammen genommen nur eine kurze Dauer und bilden in der Gesamtbetrachtung einen integrierenden, für die Gesamtwirkung wesentlichen Bestandteil des neuen urheberrechtlich schutzfähigen Werkes, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sie für sich betrachtet nur einen geringen eigenschöpferischen Gehalt aufweisen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, GRUR 1991, 531, 532 - Brown Girl I; Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rdn. 12). Bereits die sezierende Auswahl der eingearbeiteten Laufbilder erweist sich in der Gesamtschau als Teil der schöpferischen Leistung. In der Gesamtwirkung erscheinen die am Beginn stehenden Übernahmen als die Vorführung dessen, was im folgenden zum Gegenstand der satirischen Kritik wird. Der Hauptteil des Beitrags "G. " enthält unter Übernahme neu montierter Laufbildsplitter aus der Show eine beißende eigene Kritik an deren Niveau. In den dazu eingesetzten Mitteln unterschreitet der Beitrag teilweise selbst das seiner Ansicht nach kritikwürdige Niveau der Fernsehshow
- zumindest aus herkömmlicher Sicht - noch erheblich, allerdings in der deutlichen Absicht, die Show als eine schwachsinnige Form der Unterhaltung bloßzustellen. Durch diesen Hauptteil wird die Grundlage dafür gelegt, daß die übernommenen Original-Ausschnitte zum Schluß des Beitrags mit kommentierenden Worten neu beleuchtet und bewertet werden können. Der Gesamtbeitrag erscheint damit als Einheit, als ein Werk, das mit geschickter Montagetechnik darauf hinarbeitet, den Charakter der Fernsehshow mit Hilfe der eingangs und am Schluß aus ihr übernommenen Laufbilder satirisch bloßzustellen und als unter einem kulturellen Mindeststandard liegend zu decouvrieren. Die Verwendung der Laufbilder dient so der Kritik an der Show selbst, aus der diese stammen, nicht lediglich dazu, die in dieser auftretenden Personen als solche zu treffen oder um mit dem entnommenen Material - unabhängig von der Vorlage - eigene Zwecke zu verfolgen (vgl. dazu auch - zur Parodie - Schack aaO Rdn. 249 m.w.N.). II. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht Ansprüche der Klägerin aus § 1 UWG bejaht. 1. Die in der Berufungsinstanz hinsichtlich des Beitrags "G. " ausdrücklich gestellten Klageanträge stellen nicht auf ein Verhalten der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ab, sondern richten sich nach ihrem klaren Wortlaut nur gegen (nach dem Urheberrechtsgesetz relevante ) Nutzungshandlungen. Dies zeigt sich insbesondere an der Einbeziehung von Nutzungshandlungen wie der Vervielfältigung und der Vorführung, die auch die Beklagte ohne weiteres vornehmen könnte, ohne im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu handeln. Aus dem Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen ergibt sich aber unzweifelhaft, daß sie - unter Berufung auf § 1 UWG - auch deshalb Ansprüche gegen die Beklagte stellen
wollte, weil diese bei der Verwertung des Beitrags "G. " auch wettbewerbswidrig gehandelt habe. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber kein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 1 UWG gegeben.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte durch den Beitrag "G. " in der Sendung "K's Mattscheibe" die Show "Der Preis ist heiß", ein Produkt der Klägerin, herabgesetzt habe. Die Klägerin stehe als Produzentin von Filmen für Fernsehsender mit der Beklagten als einem Sendeunternehmen in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte habe auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Diese sei zwar bei der Beklagten, die zu den Presseunternehmen zu rechnen sei, nicht ohne weiteres zu vermuten, hier sei aber die Beurteilung, daß eine Wettbewerbsabsicht gegeben sei, durch besondere Umstände gerechtfertigt. Wenn die Beklagte als Pay-TV-Sender eine Sendung wie "K's Mattscheibe" ausnahmsweise unverschlüsselt ausstrahle, dann stehe der Zweck, Interessenten auf ihr Programm aufmerksam zu machen, im Vordergrund. Dem entspreche die Gestaltung des angegriffenen Beitrags, mit dem die Beklagte die Werbesendung ihres Wettbewerbers R. ins Lächerliche gezogen habe. Als Wettbewerberin dürfe die Beklagte jedoch die Produkte der Konkurrenz nicht herabsetzen. Demgegenüber könne sie sich weder auf die Meinungs- und Pressefreiheit noch auf die Kunstfreiheit berufen. Diese Grundrechte schützten nicht solche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen.
b) Auch diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen. (1) Die Revision beanstandet allerdings zu Unrecht die Annahme, daß die Parteien Wettbewerber sind. Ein Wettbewerbsverhältnis ergibt sich daraus,
daß die Fernsehsender, die Abnehmer der Produktionen der Klägerin sind, mit der Beklagten im Wettbewerb um Zuschauer stehen. (2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch nicht angenommen werden, daß die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht besteht, wenn ein Sendeunternehmen wie die Beklagte sein Programm an die Öffentlichkeit ausstrahlt (vgl. - zu Presseunternehmen - BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR 1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR 1997, 912, 913 = WRP 1997, 1048 - Die Besten I; Urt. v. 12.6.1997 - I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 168 = WRP 1998, 48 - Restaurantführer). Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall etwas anderes gilt, weil die Sendung "K's Mattscheibe" mit ihrer Kritik an Sendungen anderer Rundfunksender ausnahmsweise unverschlüsselt ausgestrahlt wurde und maßgeblich auch der Werbung für das eigene - werbefreie - Programm der Beklagten dienen sollte. Denn die Beklagte handelte jedenfalls nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Bei der Aufnahme der Satire "G. " in ihr Programm handelte die Beklagte im Rahmen ihrer Aufgabe als Sendeunternehmen, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Zur Aufgabe der Presse- und Sendeunternehmen als öffentliche Medien gehört auch die Medienkritik. Dieser hat auch der Beitrag "G. " in künstlerischer Form gedient. Die grob satirische, subjektiv einseitige und gewollt herabsetzende Art und Weise der Kritik ändert nichts daran, daß bei dieser die Absicht, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, ganz im Vordergrund stand (vgl. dazu auch BGH, GRUR 1995, 270, 272 f.
- Dubioses Geschäftsgebaren). Es ist nicht erkennbar, daß der Beitrag mitbestimmt war durch eine Absicht, mit der kritisierten Sendung "Der Preis ist heiß" gerade auch den Sender R. , der sie ausgestrahlt hat, als einen Wettbewerber der Beklagten zu treffen. Ebensowenig kann der Beitrag als Werbevergleich zwischen den von der Klägerin gestalteten, vom Sender R. ausgestrahlten Programmen und dem Programm der Beklagten verstanden werden. Wenn die Beklagte einen Beitrag wie die Satire "G. " in ihrem Programm ausstrahlte, handelte sie deshalb nicht wettbewerbswidrig, sondern im Rahmen ihrer - auch durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützten - Aufgabenstellung. III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und im Umfang der Annahme der Revision aufzuheben und im gleichen Umfang die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)