Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 214 Möglichkeit des Formwechsels
Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 214 Möglichkeit des Formwechsels
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Personenhandelsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
(2) Eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft kann die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter nach § 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als den Formwechsel vereinbart haben.
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(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Ist die
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 14/12/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht Nürnberg
15 W 2277/15
Beschluss
vom 14.12.2015
BB 8...-1... AG Neumarkt i.d. OPf.
15. Zivilsenat
LEITSATZ
In Sachen
Gemarkung: B., Blatt 8... AG Neumarkt i.d. OPf.
Be
published on 26/04/2012 00:00
Tenor
Die am 21. April 2011 bekannt gemachte Satzung der Stadt Bingen über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Dromersheimer Hangkante-Laurenziberg“ wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die K
published on 16/02/2011 00:00
Tatbestand
1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seiner Mutter (M) durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15. Dezember 1999 im Wege der vorweggenomm
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