Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Dez. 2015 - 15 W 2277/15

bei uns veröffentlicht am14.12.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

15 W 2277/15

Beschluss

vom 14.12.2015

BB 8...-1... AG Neumarkt i.d. OPf.

15. Zivilsenat

LEITSATZ

In Sachen

Gemarkung: B., Blatt 8... AG Neumarkt i.d. OPf.

Beteiligte: V. GmbH ...

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

wegen Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 15. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wißmann als Einzelrichter am 14.12.2015 folgenden Beschluss

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i.d.OPf. - Grundbuchamt - vom 25.03.2015 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert auf 5.130.000 € festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I. Im Grundbuch des Amtsgerichts Neumarkt i.d.OPf. von B. Blätter 8... und 8..., von N.Blatt 1.., von P., Blatt 3... und von S. Blatt 1... war die S. I. V. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in P. als Eigentümerin eingetragen.

Am 09.11.2011 wurde der Sitz der Gesellschaft von P. nach R. verlegt und am 02.10.2012 deren Firma in V. GmbH & Co. KG geändert. Diese wiederum wurde aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.04.2013 im Wege der formwechselnden Umwandlung in die V. GmbH mit dem Sitz in R. umgewandelt. Diese wurde am 26.04.2013 im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.

Mit notariellem Schreiben vom 29.04.2013, eingegangen beim Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. - Grundbuchamt - am 03.05.2013, beantragte Notar M., I. P., unter Vorlage der beglaubigten Abschriften des Formwechsels und der Registerauszüge gemäß § 15 GBO im Namen aller Antragsberechtigten die Berichtigung der oben genannten Grundbuchblätter jeweils in Abteilung I (Eigentümer). Der Verkehrswert der Grundstücke beträgt 20.520.000 €.

Am 17.07.2013 erfolgte die Eintragung der Namensberichtigung.

Das Grundbuchamt stellte am 17.07.2013 unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes in Höhe von 10.260.000 € (also der Hälfte des Verkehrswertes) der Antragstellerin für die Namensberichtigung gemäß § 67 KostO eine Kostenrechnung über 2.733,25 €.

Mit Schreiben vom 13.08.2013 beantragte die Antragstellerin, den Geschäftswert auf 20% des Verkehrswertes festzusetzen.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth erachtete im Schreiben vom 02.09.2013 für die Geschäftswertfestsetzung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 14.07.1999 - 3Z BR 180/99) einen Beziehungswert von 50% des Grundstückswertes als nicht ermessensfehlerhaft. Er beantragte demgemäß, den Geschäftswert auf 10.260.000 € festzusetzen.

Die Antragstellerin teilte hierzu am 15.10.2013 gegenüber dem Grundbuchamt mit, sie halte an ihrer Einschätzung fest, dass 20% als Bezugswert angemessen sei. Es bestünde aber Einverständnis damit, wenn der Kostenrechnung ein Bezugswert von 25 bis 30% zugrunde gelegt würde. Eine förmliche Geschäftswertfestsetzung könne dann entfallen.

Daraufhin stellte das Grundbuchamt am 06.11.2013 unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 5.130.000 € (also eines Viertels des Verkehrswerts) der Antragstellerin für die Namensberichtigung gemäß § 67 KostO eine neue Kostenrechnung über 1.913,25 €.

Mit Schreiben vom 10.12.2014 wies das Grundbuchamt die Antragstellerin darauf hin, dass der Bezirksrevisor an seinem Antrag vom 02.09.2013 festhalte, den Geschäftswert auf 10.260.000 € entsprechend der ursprünglichen Kostenrechnung festzusetzen. Dies führe zu einer Nacherhebung von 820 €.

Das Grundbuchamt setzte sodann mit Beschluss vom 25.03.2015 den Geschäftswert auf 10.260.000 € fest.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.04.2015, eingegangen beim Grundbuchamt am 22.04.2015, Beschwerde ein.

Der Bezirksrevisor beantragte mit Schreiben vom 28.08.2015 unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 02.09.2013, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 20.10.2015 die Akten dem Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt, das diese mit Verfügung vom 10.11.2015 dem Oberlandesgericht Nürnberg zuständigkeitshalber weitergeleitet hat.

Die Beschwerdeführerin erhielt gemäß Verfügung vom 13.11.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Antrag des Bezirksrevisors sowie zur Begründung der Beschwerde binnen einer Woche. Eine solche erfolgte nicht.

II. 1. Die mit Schreiben vom 21.04.2015 eingelegte Beschwerde, über die der Senat gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 83 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthaft, da der Beschwerdewert 200 € übersteigt. Sie ist auch zulässig, da sie innerhalb eines Monats nach formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt wurde (§ 83 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GNotKG).

2. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Geschäftswert auf 5.130.000 €, das entspricht einem Viertel des Grundstückswerts, festgesetzt wird.

a) Für die Geschäftswertfestsetzung sind gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG noch die Vorschriften der Kostenordnung und nicht diejenigen des Gerichts- und Notarkostengesetzes anzuwenden, da das kostenauslösende Grundbuchverfahren (Namensberichtigung) vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 01.08.2013 anhängig geworden ist.

b) Bei der formwechselnden Umwandlung einer GmbH & Co KG in eine GmbH gemäß § 214 Abs. 1 UmwG kommt es nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs, da kraft Gesetzes die Identität des formwechselnden Rechtsträger, der eine neue Rechtsform erhält (§ 190 Abs. 1 UmwG), erhalten bleibt (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Dieser ist nach der Umwandlung lediglich unter einer nicht mehr zutreffenden Bezeichnung im Grundbuch eingetragen. Bei einer Anpassung der Bezeichnung des Rechtsträgers im Grundbuch handelt es sich daher um eine bloße Richtigstellung rein tatsächlicher Angaben im Wege der von Amts wegen vorzunehmenden Namensberichtigung (BayObLG NJW-RR 1996, 486 Rn. 15 nach juris). Für die bloße Richtigstellung der Bezeichnung des Rechtsträgers findet die Kostenregelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 KostO Anwendung; der Geschäftswert ist insoweit nach § 67 Abs. 3 KostO i. V. m. § 30 Abs. 1 Halbs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Hierbei ist auf das wirtschaftliche Interesse an der Eintragung abzustellen (OLG München Rpfleger 2013, 55 Rdn. 7 nach juris).

aa) Die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur gehen bei berichtigenden Eintragungen in Folge einer formwechselnden Umwandlung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, vor allem der Bedeutung der vorgenommenen Eintragung, allgemein von einem Geschäftswert aus, der in einem Bereich zwischen einem Zwanzigstel und der Hälfte des Grundstückswertes liegt (vgl. nur BayObLG NJW-RR 2000, 365 Rn. 10 nach juris m. w. N.; OLG München Rpfleger 2013, 55 Rn. 18 nach juris m. w. N.; Waldner, in: Rohs/Wedewer, KostO Stand Juni 2013, § 67 Rn. 27). Beispielsweise wurde der Ansatz von einem Zwanzigstel für die bloße Namensänderung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als angemessen erachtet, da der Grundbuchverkehr einer solchen Namensänderung keine erhebliche Bedeutung beimesse (vgl. OLG München Rpfleger 2013, 55 Rn. 19 nach juris). Mehrfach wurde es im Rahmen des eingeschränkten Überpüfungsmaßstabs im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht als ermessensfehlerhaft angesehen, wenn ein Zehntel des Verkehrswertes des Grundstücks bei „Umwandlung“ der Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BayObLG NJW-RR 1996, 486 Rn. 19 nach juris), bei formwechselnder Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft (OLG Oldenburg NJW-RR 1997. 1129 Rn. 3 nach juris), also etwa einer GmbH in eine GmbH & Co. KG (OLG Köln Rpfleger 2003, 47 Rn. 30 nach juris) angesetzt wurde. Demgemäß wird in der Kommentarliteratur bei einer formwechselnden Umwandlung in der Regel ein Geschäftswert von 10% für angemessen erachtet (Waldner, in: Rohs/Wedewer, KostO Stand Juni 2013, § 67 Rn. 27; Mümmler/Assenmacher/Mathias Kostenordnung 15. Aufl. „Umwandlung“ Anm. 3.9.; so für § 36 Abs. 1 GNotKG auch Korintenberg/Bormann GNotKG 19. Aufl. § 36 Rn. 81). Andererseits hat das Bayerische Oberste Landesgericht bei Umwandlung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in eine GmbH & Co. KG auch den Ansatz der Hälfte des Grundstückswertes nicht als ermessensfehlerhaft angesehen, mit der Begründung, dass der Umwandlung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in eine Personenhandelsgesellschaft eine erhebliche Bedeutung zukomme, da mit der Eintragung der KG im Geschäftsleben regelmäßig die Vorstellung größerer Wirtschaftskraft verbunden werde (BayObLG NJW-RR 2000, 365 Rn. 11 nach juris).

bb) Der Senat hält einen Geschäftswert in Höhe eines Viertels des Verkehrswerts der Grundstücke entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der formwechselnden Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH für angemessen.

Für die Entscheidung des Senats im Verfahren der einfachen Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob eine Festsetzung des Geschäftswerts in Höhe der Hälfte des Verkehrswerts als ermessensfehlerhaft anzusehen ist oder nicht. Vielmehr hat der Senat als zweite Tatsacheninstanz den Geschäftswert nach eigenem Ermessen festzusetzen. Hierfür sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:

Einerseits ist angesichts der Identitätswahrung des Rechtsträgers die wirtschaftliche Bedeutung der Namensberichtigung eher zurückhaltend zu bewerten. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht einmal einer formellen Antragstellung im Sinne von § 13 GBO bedurft hätte, der Berichtigungsantrag somit eine bloße Anregung darstellt und das Grundbuchamt auch von Amts wegen tätig werden könnte. Außerdem hat in die Erwägung einzufließen, dass bei der bloßen Namensberichtigung kein besonderer Aufwand des Grundbuchamtes erforderlich ist, geringere Prüfungspflichten als sonst bestehen und kein erhebliches staatliches Haftungsrisiko entsteht (so zutreffend OLG Köln Rpfleger 2003, 47 Rn. 34 nach juris), was allerdings auch in der Erhebung lediglich einer Viertel Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu BayObLG 1970, 259, 263; BayObLG Rpfleger 1981, 76).

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Formwechsel für die Umstrukturierung eines Unternehmens eine zumeist nicht geringe Bedeutung hat, was etwa die Vertretungs-, Haftungs- und Teilhabeverhältnisse betrifft (vgl. Rohs, in: Rohs/Wedewer, KostO Stand November 2011, § 30 Rn. 5b). Deshalb kommt es für die Bemessung des Geschäftswertes auch darauf an, zwischen welchen Gesellschaftsformen die formwechselnde - identitätswahrende - Umwandlung im Einzelfall stattgefunden hat (aA - keine wesentliche Bedeutung - OLG Köln Rpfleger 2003, 47 Rn. 34 nach juris). Die formwechselnde Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft (hier einer GmbH & Co. KG) in eine Kapitalgesellschaft (hier eine GmbH) ist mit einem Wegfall der persönlichen (wenngleich in der Höhe beschränkten) Haftung der Kommanditisten verbunden. Dies hat nicht unerhebliche wirtschaftliche Folgen für die Gesellschafter wie für die Gesellschaftsgläubiger, was etwa in den Gläubigerschutzvorschriften der § 204 i. V. m. § 22, § 224 UmwG zum Ausdruck kommt. Demgemäß wird vereinzelt die Meinung vertreten, wegen der zumeist nicht geringen Bedeutung des Formwechsels für die Umstrukturierung eines Unternehmens sei ein Geschäftswert von mindestens der Hälfte des Grundstückswertes als nicht zu hoch gegriffen anzusehen (so Rohs, in: Rohs/Wedewer, KostO Stand November 2011, § 30 Rn. 5b). Richtig daran ist, dass der Ansatz von lediglich einem Zehntel des Verkehrswerts der Bedeutung der formwechselnden Umwandlung im vorliegenden Fall nicht gerecht wird. Andererseits erscheint ein Geschäftswert von 50% des Verkehrswerts als übersetzt. Hierbei ist nämlich zu bedenken, dass der grundbuchlichen Namensberichtigung in Folge eines solchen Formwechsels regelmäßig keine auch nur annähernd so hohe Bedeutung für das Unternehmen zukommen wird wie dem Formwechsel als solchen (so zutreffend OLG Köln Rpfleger 2003, 47 Rn. 35 nach juris). Dafür, dass dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, findet sich kein Anhaltspunkt.

Im Ergebnis hält der Senat unter Berücksichtigung aller genannten Kriterien für die aufgrund des Formwechsels einer GmbH & Co. KG in eine GmbH erforderliche Namensberichtigung den Ansatz eines Viertels des Grundstückswerts für angemessen, wie er auch der Kostenrechnung des Grundbuchamts vom 06.11.2013 zugrunde liegt.

Die Entscheidung über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( 83 Abs. 3 GNotKG).

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Eine Personenhandelsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

(2) Eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft kann die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter nach § 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als den Formwechsel vereinbart haben.

(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.

(2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind.

(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:

1.
Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter.
2.
Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter.
3.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Formwechselbeschlusses und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Abs. 2 mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein.

(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

(1) Der Formwechsel berührt nicht die Ansprüche der Gläubiger der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft, für die dieser im Zeitpunkt des Formwechsels nach § 128 des Handelsgesetzbuchs persönlich haftet.

(2) Der Gesellschafter haftet für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Formwechsel fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(4) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.