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Amtlich · § 5 UrhG

Eingangsformel ÜZV

Zeitreise: 23.12.2003

Auf Grund des § 75 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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