Übergangsvorschrift
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die derzeitige Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis als Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes übernommen. Sie erhält eine durch den Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Ihre Amtszeit endet am 31. März 2027. Die bisherige Tätigkeit als Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs wird bei der Bemessung der Amtszeit nach § 13 Absatz 3 Satz 1 eingerechnet und ist ruhegehaltfähig.
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