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§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Beginn und Ende des Amtsverhältnisses

Zeitreise: 03.04.2025

(1) Das Amtsverhältnis der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 10 Absatz 3.

(2) Das Amtsverhältnis endet 1. mit dem Ablauf der Amtszeit oder 2. mit der vorzeitigen Entlassung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten aus dem Amt.

(3) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte 1. auf eigenes Verlangen oder 2. auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.

(4) Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. Sie wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden.

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