Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 112 Preishöchstgrenzen

(1) Preise für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie insgesamt höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen. Satz 3 gilt entsprechend für die Betreiberauswahl.

(2) Preise für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.

(3) Wird der Preis von über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 6 Satz 3 zur Anwendung kommen. Der Preis nach Satz 1 darf höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.

(4) Preise für Anrufe bei Service-Diensten dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

(5) Preise für Anrufe bei Nationalen Teilnehmerrufnummern und Persönlichen Rufnummern dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 0,09 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

(6) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 bis 3 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann durch Allgemeinverfügung Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen 1 bis 5 festlegen. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren nach § 123 Absatz 7 von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Preishöchstgrenzen festlegen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Regelungen des Telekommunikationsgesetzes teilweise verfassungswidrig

27.02.2012

dies betrifft die Regelungen zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten-BVerfG vom 24.02.12-Az:1 BvR 1299/05

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 109 Preisangabe


(1) Wer gegenüber Endnutzern 1. Premium-Dienste,2. Auskunftsdienste,3. Massenverkehrsdienste,4. Service-Dienste,5. Kurzwahldienste oder6. Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummernanbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 123 Befugnisse der Bundesnetzagentur


(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verpflichtungen und der von ihr erteilten Bedingungen

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - AK 1/19

bei uns veröffentlicht am 07.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 1/19 vom 7. Februar 2019 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts des Werbens um Mitglieder einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:070219BAK1.19.0 Der 3. Strafsenat des.

Amtsgericht Augsburg Endurteil, 25. Sept. 2015 - 71 C 949/15

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Gründe Amtsgericht Augsburg Az.: 71 C 949/15 Im Namen des Volkes Verkündet am 25.09.2015 gez. Kurcius, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächti

Amtsgericht Augsburg Endurteil, 22. Juni 2015 - 16 C 3030/14

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Gründe Amtsgericht Augsburg Az.: 16 C 3030/14 IM NAMEN DES VOLKES fit*. Verkündet am 22.06.2015 In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... Beklagter Prozessbevo

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 10. Nov. 2017 - 2 BvR 1775/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 13. April 2016 - 281 ER 05 Gs 1466/16 - und der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. Juli 2016 - 8 Qs 49/16 - verletzen den Beschwerdeführer i

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 10. März 2016 - 3a C 36/16

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu volls

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 10. März 2016 - 3a C 286/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 03. März 2016 - 3a C 290/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

Finanzgericht Münster Urteil, 19. Juni 2015 - 14 K 3865/12 E,U

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 2007 bis 2009 (Streitjahre) wiederholt über bestimmte Internetplattformen (autoscout24.de und ebay.de) sowie über Ze

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 24. Apr. 2015 - 3a C 215/14

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. März 2014 - 1 BvR 3541/13, 1 BvR 3543/13, 1 BvR 3600/13

bei uns veröffentlicht am 06.03.2014

Tenor Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Er

Referenzen

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verpflichtungen und der von ihr erteilten Bedingungen über die...