Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 109 Preisangabe
(1) Wer gegenüber Endnutzern
- 1.
Premium-Dienste, - 2.
Auskunftsdienste, - 3.
Massenverkehrsdienste, - 4.
Service-Dienste, - 5.
Kurzwahldienste oder - 6.
Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern
(2) Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Die Preisangabe hat nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.
(3) Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Anzahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben.
Referenzen - Gesetze |
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wird zitiert von 2 anderen §§ im .
zitiert 2 andere §§ aus dem .
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(1) Preise für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie insgesamt höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine...
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verpflichtungen und der von ihr erteilten Bedingungen über die...