Ausschluss der Entschädigung
Keine Entschädigung wird gewährt für 1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, 2. Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Seuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in die Union verbracht, durchgeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind, 3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung in die Union verbracht, durchgeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind, 4. Tiere, die nach dem Eingang in die Union oder der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland aufgrund einer im Zusammenhang mit diesem Eingang oder dieser Verbringung tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind, 5. zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die Schlachtstätten zugeführt worden sind, 6. wild lebende Tiere, 7. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden, 8. andere gehaltene Landtiere als a) Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere, b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, c) Schafe und Ziegen, d) Schweine, e) Hasen und Kaninchen, f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, g) Gehegewild, h) Bienen und i) Hummeln, 9. Zebras, Zebroide und Kameliden sowie 10. Wassertiere, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1 und 3 bis 6.
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