Tiergesundheitsgesetz - TierGesG | § 20 Entschädigungspflichtiger

Tiergesundheitsgesetz - TierGesG | § 20 Entschädigungspflichtiger
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Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist. Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Tierhaltern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Absatz 2 Satz 1 erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten.

(2) Beiträge sind für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierhalter, führen würde oder hierfür auf Grund der Tierseuchensituation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben; bestimmte Tierarten können im Rahmen der Beitragserhebung zusammengefasst werden. Die Beiträge können nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden. Ferner können die Länder die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln.

(3) Werden von Tierhaltern zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.

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(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nummer 2 bis 4, 5 (§ 48 Nummer 2), 6 (§ 58 Nummer 1), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nummer 4) und 10 (§ 78 Nummer
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published on 09/03/2015 00:00

Tenor Der Bescheid der Landwirtschaftskammer NRW - Tierseuchenkasse - vom 16. Mai 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin mehr als 2,00 Euro pro Rind festgesetzt worden sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Ko
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