Zuständige Stelle
(1) Die Entscheidungen nach § 65 trifft die Universität des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin im Geltungsbereich dieser Verordnung 1. für das Studium der Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist oder 2. einen Antrag auf Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin gestellt hat.Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Antrag nach § 65 mit dem Antrag auf Einschreibung oder Zulassung zu stellen; eine Entscheidung nach § 65 ist mit der Entscheidung über die Einschreibung oder Zulassung zu verbinden.
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