Tabaksteuergesetz - TabStG 2009 | § 11 Beförderungen im Steuergebiet

Tabaksteuergesetz - TabStG 2009 | § 11 Beförderungen im Steuergebiet
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Tabaksteuergesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.
in andere Steuerlager,
2.
in Betriebe von Verwendern (§ 31) oder
3.
zu Begünstigten (§ 9)
im Steuergebiet.

(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.

(3) Die Tabakwaren sind unverzüglich

1.
vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
2.
vom Verwender (§ 31) in seinen Betrieb
aufzunehmen oder
3.
vom Begünstigten (§ 9) zu übernehmen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung,
2.
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Tabakwaren, die Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 31 Absatz 1) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren1.das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union

(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen werden oder unter Steueraufsicht aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder ausgeführt werden. Einführern und registrierten

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 15 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Begünstigte, die Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 21.die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 22/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 323/08 vom 22. September 2008 BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja _________________________ AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Leistet der Gehilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige Unte
published on 09/06/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Tabaksteuer wegen einer Mehrmengenlieferung, hilfsweise begehrt sie Erstattung der Tabaksteuer. 2 Am 25.04.2012 eröffnete die A, die zum selben Konzern gehört wie die Klägerin, ein.
published on 19/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung verschiedener Verbrauchsteuern. 2 Die Klägerin beliefert unter anderem NATO-Streitkräfte in Großbritannien sowie Einheiten der Bundeswehr aus ihrem Steuerlager mit verbrauchsteuerpflich
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(1) Begünstigte, die Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 21.die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des...