Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 und 3a Absatz 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Absatz 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen oder überlebenden Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 3 Anspruch auf Besoldung


(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and
zitiert 9 andere §§ aus dem .

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft


(1) Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimm

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 7 Eingliederungsmaßnahmen


(1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspric

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 63 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten


(1) Ein Soldat, der 1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdi

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 3 Zweck und Arten


(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung un

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung


(1) Während der Wehrdienstzeit bieten Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leis

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit


(1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindl

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 41 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten


(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des § 17 des Bea

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 63e Einmalige Entschädigung


Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen


(1) Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Soldat im Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorübergeh

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Apr. 2018 - AN 11 K 14.01200

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Ausgleichszahlung nach § 63f SVG in Höhe von 33.000 EUR zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 wird a

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2017 - 12 A 66/17

bei uns veröffentlicht am 01.11.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Jan. 2014 - L 3 R 411/11

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gese

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Sept. 2012 - L 3 R 390/09

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 30. November 200

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(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem...