Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge

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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass

1.
ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2.
die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.

(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.

(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.

(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 oder
2.
in Anhang  I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder
3.
in Anhang  II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 1 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten.

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug
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published on 23/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 01. Oktober 2014, Az.: 23 O 373/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ebenso wie jetzt auch das angefo
published on 29/08/2011 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19.11.2009 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
published on 12/03/2008 00:00

Tenor 1. Der Anspruch der Klägerin besteht dem Grunde nach in Höhe von 50% des geltend gemachten Schadens. 2. Die Kostenentscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Strei
published on 11/11/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung zur Benutzung seines motorisierten Rollers „Citytramp“ auf Gehwegen und in Fußgängerzone
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