Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Juni 2006 - 3 Ws 223/06

23.06.2006

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Verfügung des Vorsitzenden der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 16. März 2006 aufgehoben, soweit die akustische Überwachung von Besuchen des Vaters und des Bruders des Angeklagten angeordnet wurde.

Im Umfang der Aufhebung entfällt die akustische Besuchsüberwachung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte wurde auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom 02.02.2005 am 11.02.2005 in Tiflis/Georgien festgenommen und befand sich dort bis zum 10.05.2005 in Auslieferungshaft. Seit 10.05.2005 befindet er sich in vorliegender Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Durch Urteil des Landgerichts - 4. Große Strafkammer - K. vom 23.01.2006 wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher versuchter Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung, gemeinschaftlicher versuchter Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Sachbeschädigung sowie gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10.02.2006 hat der Angeklagte u. a. beantragt, ohne akustische Überwachung Besuch in der Justizvollzugsanstalt empfangen zu dürfen. Die Justizvollzugsanstalt R. ist dem aus Gründen der Sicherheit der Anstalt entgegengetreten.
Mit Verfügung vom 16.03.2006 hat der Vorsitzende der 4. Großen Strafkammer wegen der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt es abgelehnt, "auf eine akustische Besuchsüberwachung zu verzichten". Er befürchtet, dass der Angeklagte ohne akustische Besuchsüberwachung, sei es auch nur, weil er hierzu von anderen Häftlingen gezwungen wird, Fluchtpläne mit Außenstehenden absprechen könnte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, soweit auch Besuche seines Vaters und Bruders in die akustische Überwachung einbezogen werden. Der Vorsitzende der Strafkammer hat mit Entschließung vom 07.06.2006 der Beschwerde wegen Gefährdung der Haftzwecke nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Angeklagten hat in der Sache Erfolg.
Die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung setzt voraus, dass im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass ein nicht in dieser Weise überwachter Besuch eine Gefährdung der Haftzwecke oder der Ordnung in der Anstalt mit sich brächte (BVerfG NStZ 1994, 52). Dies gilt in besonderem Maße für den Fall, dass die akustische Besuchsüberwachung auch einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG darstellt (BVerfG NStZ 1996, 613). Der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, genügt für ihre Anordnung nicht. Vielmehr ist, wie auch die Regelung des § 27 Abs. 1 StVollzG zeigt, zwischen der akustischen Überwachung und anderen Formen der Besuchsüberwachung zu differenzieren.
Auch sonstige Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die Verwirklichung des Zwecks der Untersuchungshaft oder die Anstaltsordnung abzuwehren. Ob hierunter ausschließlich der konkrete Haftgrund des Einzelfalls geeignet ist - dies wäre vorliegend der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO - oder ob darüber hinaus auf weitere im Haftbefehl nicht ausdrücklich genannte Haftgründe zurückgegriffen werden kann (vgl. Senat Beschluss vom 10.12.2002 -3 Ws 312/02 -), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
10 
Freilich besteht in der Person des Angeklagten Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Allerdings fehlt es an konkreten Hinweisen, dass - ohne akustische Überwachung - gerade zwischen dem Angeklagten und seinem Vater bzw. Bruder Fluchtpläne abgesprochen würden (vgl. etwa OLG Köln StV 1995, 259; OLG Hamm MDR 1997, 283). Dahingehende konkrete Anhaltspunkte zeigt die angefochtene Entscheidung nicht auf. Dass allgemein die Gefahr besteht, der Angeklagte könne ohne akustische Überwachung und sei es auch nur, weil er hierzu von anderen Häftlingen gezwungen wird, Fluchtpläne mit Besuchern absprechen, ist im Hinblick auf die dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Grundrechtseingriff unerheblich.
11 
Die Annahme von Verdunkelungsgefahr würde voraussetzen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Angeklagten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in § 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. a-c StPO umschriebenen auf Beweisvereitelung abzielenden Handlungen vornehmen, und deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Dabei genügen die bloße Möglichkeit der Vornahme von Verdunkelungshandlungen und eine hierfür günstige Ausgangslage ebenso wenig, wie an sich auf Vereitelung der Wahrheitsfindung angelegte Handlungen, wenn diese weder anstößig noch prozessordnungswidrig sind, wie etwa das bloße Bestreiten der Tatbegehung. Es bedarf des Vorliegens konkreter Beweisanzeichen, welche eine unlautere Einflussnahme auf sachliche oder persönliche Beweismittel befürchten lassen (Senat Die Justiz 2001, 87 m.w.N.).
12 
Bei Anlegung dieses Maßstabes besteht in der Person des Angeklagten Verdunkelungsgefahr in allenfalls geringem Grade. Dazu, ob die Angst des Mittäters vor Repressalien im Falle einer den Angeklagten belastenden Aussage auf unlautere Einflussnahmen des Angeklagten zurückzuführen ist, verhält sich weder das Urteil noch die hier angefochtene Entscheidung. Dafür sind greifbare Anhaltspunkte auch sonst nicht ersichtlich. Dass dem Angeklagten - wie seine Verurteilung zeigt - der Einsatz von Drohungen und Gewalt zur Durchsetzung seiner Ziele nicht fremd ist, genügt vorliegend allein nicht. Im gegenwärtig erreichten Verfahrensstadium ist die objektive Möglichkeit für den Angeklagten, Verdunkelungshandlungen vorzunehmen, nämlich wesentlich beschränkt (vgl. hierzu Senat NJW 1993, 1148; KG NStZ 1992, 558). Das tatrichterliche Urteil ist erlassen; die schriftlichen Urteilsgründe sind bereits zur Akte gelangt. Der Sachverhalt ist in vollem Umfang aufgeklärt. Dementsprechend ist die potenzielle Gefahr von den Verfahrensgegenstand betreffenden Absprachen zwischen dem Angeklagten und Besuchern weitgehend herabgesetzt. Auswirkungen könnten unlautere Einflussnahmen des Angeklagten allenfalls dann noch zeitigen, wenn das gegen ihn ergangene Urteil vom 23.01.2006 auf seine Revision mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben würde (§ 353 Abs. 2 StPO) und die Sache einer neuen Verhandlung und Entscheidung bedürfte. Aber selbst für diesen Fall sind die Beweise durch die Aussagen vor der erkennenden Strafkammer derart gesichert, dass der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nur schwerlich würde behindern können.
13 
Zumindest im Lichte des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vermag die verbleibende, durch Tatsachen nicht ausreichend konkret belegte Verdunklungsgefahr die akustische Überwachung von Besuchen des Vaters und des Bruders des Angeklagten nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist nach Ansicht des Senats die allgemein übliche optische Überwachung der Besuche des Vaters und des Bruders des Angeklagten ausreichend, um vorliegend den Haftzweck zu gewährleisten.
14 
Nach alledem war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu entscheiden.
III.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


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Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


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Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 27 Überwachung der Besuche


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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, daß es der Überwachung nicht bedarf. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist.

(2) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerläßlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(3) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.