Landgericht Stendal Beschluss, 08. Aug. 2014 - 509 StVK 254/14

ECLI: ECLI:DE:LGSTEND:2014:0808.509STVK254.14.0A
published on 08/08/2014 00:00
Landgericht Stendal Beschluss, 08. Aug. 2014 - 509 StVK 254/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.04.2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf bis 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Herausgabe von Paketen mit Nahrungsergänzungsmitteln durch die Antragsgegnerin.

2

Der Antragsteller befindet sich seit dem 18.08.2009 in Haft in der JVA ...... Im Anschluss an die Freiheitsstrafe ist die Sicherungsverwahrung des Antragsstellers angeordnet. Der Antragsteller ließ sich auf dem Weg eines genehmigten „Drittpaketes“, welches am 27.03.2014 in der JVA ..... eintraf, Nahrungsergänzungsmittel, nämlich 500 Gramm Creatin sowie 2200 Gramm Protein zusenden. Bei der Ausgabe des Paketes wurde dem Antragsgegner die Aushändigung des Paketes verweigert. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass die genannten Nahrungsergänzungsmittel durch die von der Anstalt beauftragte Apotheke erhältlich seien.

3

In einem Merkblatt mit Inhaltsverzeichnis zum Empfang von Pakten regelt die Antragsgegnerin, welche Paketinhalte zum Empfang zugelassen werden bzw. welche ausdrücklich nicht genehmigungsfähig sind. Hiernach sind insbesondere Muskelaufbaupräparate von der Antragsgegnerin nicht zugelassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Merkblatt der Antragsgegnerin, Bl. 18-19 d.A. Bezug genommen.

4

Der Antragssteller ist der Ansicht, er habe ein Recht auf den Bezug der genannten Nahrungsergänzungsmittel, wenn diese auch in der von der Anstalt beauftragten Apotheke käuflich zu erwerben seien. Des Weiteren greife die Argumentation des Kontrollaufwandes nicht, da auch die von der Antragsgegnerin zugelassenen Stoffe wie Kaffee oder Zucker gleichermaßen überprüft werden müssten. Hinsichtlich der Einzelheiten zum Vortrag des Antragstellers wird auf die Antragsschrift vom 04.04.2014, Bl. 2-9 d.A., sowie auf seinen darauffolgenden Schriftsatz, Bl. 21-24 d.A., Bezug genommen.

5

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

6

die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die beiden Pakete mit dem Inhalt „Creatin Monohydrate (Real Supps) 500g“ und „Strong Proten (Downinator) 2200 g“ auszuhändigen.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Bezug von Nahrungsergänzungsmitteln per Paket könne ausgeschlossen werden, da der unkontrollierte und unreglementierte Bezug dieser Produkte die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährde. Die genannten Stoffe Kreatin und Protein würden im Regelfall - wie im Fall des Antragstellers auch - in pulverisierter Form geliefert werden. Die Behälter wären bei Bezug auf dem Paketweg von einer Privatperson zu röntgen, darüber hinaus wäre der Inhalt zu sieben und auf unerlaubte Bestandteile zu analysieren. Insbesondere könnten hierdurch Rauschmittel in die Anstalt eingebracht werden, wobei im Falle von Kreatin die Geschmacksneutralität hinzukomme. Um Missbräuche auszuschließen, bestehe für die Gefangenen die Möglichkeit eines Bezuges dieser Stoffe bei einer beauftragten Apotheke bzw. bei einem von ihr beauftragten Händler. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.04.2014, Bl. 14-16 d.A., sowie vom 03.06.2014, Bl. 27 d.A., Bezug genommen.

10

Hinsichtlich des übrigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien in der Gerichtakte Bezug genommen.

II.

1.

11

Der Antrag auf Herausgabe der Pakete unter Aufhebung der Maßnahme der entsprechenden Verweigerung ist als Verpflichtungsantrag gemäß § 109 Abs. 1 S.2 StVollzG zulässig, aber unbegründet. Die Maßnahme der Verweigerung der Herausgabe der Pakete ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat dementsprechend keinen Anspruch auf Herausgabe der von ihm begehrten Pakete.

12

Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 StVollzG darf der Gefangene grundsätzlich drei Mal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln empfangen. Bei den vom Antragsteller begehrten Paketinhalten „Creatin Monohydrate (Real Supps) 500g“ und „Strong Proten (Doninator) 2200g“ handelt es sich unstreitig um Nahrungsergänzungsmittel, die ihrem Sinn und Zweck nach zumindest als Genussmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1 StVollzG zuzuordnen sind, so dass sie § 33 Abs. 1 S. 1 StVollzG grundsätzlich unterfallen. Gemäß § 33 i.V.m. § 22 Abs. 2 StVollzG können von der Anstalt jedoch Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, vom Bezug durch Paket ausgeschlossen werden. Die Begriffe „Gefährdung der Sicherheit“ und „Gefährdung der Ordnung“ stellen unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum dar, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen steht ein Verbot im Ermessen der Vollzugsbehörde (Arloth, StVollzG, § 22, 2. Aufl. 2008, Rn. 4).

13

Vorliegend gefährden die Paketinhalte die Sicherheit der Anstalt. Zwar ergibt sich eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung nicht aus dem vom Antragsteller behaupteten Paketinhalt selbst, nämlich den Nahrungsergänzungsmitteln Kreatin und Protein. Durch die Deklarierung eines Paketinhaltes mit diesen Stoffen kann Gefangenen jedoch die Einbringung verbotener Stoffe - insbesondere verbotener Substanzmittel - ermöglicht werden, wobei die Überprüfung einen unzumutbaren Aufwand für die Anstalt erfordern würde. Das Vorligen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung kann auch aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- und ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2003, NJW 2003, 2447; OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.1986. 1 Vollz (Ws) 221/86, zitiert nach juris). Dies gilt im Falle von Nahrungs- und Genussmitteln im Sinne von § 33 Abs. 1 StVollzG insbesondere, wenn sich der einzubringende Gegenstand für die Einbringung verbotener Stoffe eignet (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.06.1994, 1 Vollz (Ws) 116/94, zitiert nach juris). Dies ist bei Nahrungsergänzungsmitteln der Fall. Die vom Antragsteller einzubringenden Stoffe liegen in pulverisierter Form vor, wobei die Beschaffenheit der Stoffe - etwa durch die von der Antragsgegnerin angeführte Geschmacksneutralität von Kreatin - sich zur Beimischung verbotener Rauschmittel ohne Weiteres eignet. Darüber hinaus können hierdurch auch Substanzen beigemischt werden, die sich zur Durchführung von Befreiungsversuchen eigenen können (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 31.12.1991, 2 VAs 8/91, zitiert nach juris). Um eine Gefährdung der Einbringung verbotener Stoffe auszuschließen, wären die vom Antragsteller begehrten Behälter, in denen sich die Stoffe befinden, zu röntgen, der Inhalt zu sieben und auf unerlaubte Bestandteile zu analysieren. Ein derartiger, in technischer, zeitlicher und finanzieller Hinsicht äußerst aufwändiger Kontrollprozess ist der Antragsgegnerin nicht mehr zumutbar.

14

Sofern der Antragsteller die Ansicht vertritt, dass die Überprüfung der zugelassenen Stoffe wie Kaffee oder Zucker einen gleichartigen Aufwand erfordere, ändert dies nichts an dem vorhandenen erheblichen Kontrollaufwand in Bezug auf die vom Antragsteller begehrten Paketinhalte, die aus den oben genannten Gründen die Sicherheit der Anstalt gefährden. Dabei steht es gemäß § 33 i.V.m. § 22 Abs. 2 StVollzG im Ermessen der Vollzugsanstalt, ob sie die gefährdenden Stoffe verbietet oder nicht. Der grundsätzlichen Möglichkeit, die vom Antragsteller begehrten Genussstoffe in der Vollzugsanstalt beziehen zu können, hat die Antragsgegnerin durch das Anbieten des Bezugs durch eine beauftragte Apotheke bzw. durch einen beauftragten Händler hinreichend Rechnung getragen.

2.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG.

16

Der Streitwert war gemäß §§ 52, 60 GKG festzusetzen.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Annotations

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Der Gefangene darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genußmitteln empfangen. Die Vollzugsbehörde kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen. Der Empfang weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt bedarf ihrer Erlaubnis. Für den Ausschluß von Gegenständen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.

(2) Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu seiner Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem Gefangenen eröffnet.

(3) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.

(4) Dem Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Vollzugsbehörde kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.

(1) Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.

(2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

(3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.

(1) Der Gefangene darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genußmitteln empfangen. Die Vollzugsbehörde kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen. Der Empfang weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt bedarf ihrer Erlaubnis. Für den Ausschluß von Gegenständen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.

(2) Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu seiner Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem Gefangenen eröffnet.

(3) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.

(4) Dem Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Vollzugsbehörde kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.

(1) Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.

(2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

(3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.