Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 10 Ermittlung des Sachverhalts

(1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlungen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die Entscheidung benötigte Unterlagen und andere Beweismittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Es wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand. Darüber hinaus wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, soweit gleichzeitig mit der Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die Eltern oder Elternteile aufgrund von Entscheidungen, die im Wege der Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden sind, vollstreckt wurden. Eine gleichzeitige Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen liegt vor, wenn zwischen der Unterbringung in einem Heim und der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Maßnahmen ein Sach- und Zeitzusammenhang besteht.

(4) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschriften der angegriffenen Entscheidung und der Anklageschrift zu erteilen, soweit diese zugänglich sind.

(5) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermittlungen der Staatsanwaltschaft übertragen.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 11 Gerichtliches Verfahren


(1) Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn dies unter den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit oder des Lebensalters des Antragstellers geboten erscheint. (2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Juli 2016 - 22 Ws_Reha 43/15

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Tenor Die Anhörungsrüge der Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 15.01.2016 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe I. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 15.01.2016 die Beschwerde der Betroffenen g

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2015 - 4 StR 525/13

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR525/13 vom 25. März 2015 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StrRehaG § 2 Abs. 1 Satz 2 Die Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in einem

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 18. Dez. 2014 - 2 BvR 2063/11

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Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2011 - 1 Reha Ws 134/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 24. Sept. 2014 - 2 BvR 2782/10

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Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2010 - 2 Ws Reh 8/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 1

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(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.