Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV | § 14 Vorauszahlungen

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV | § 15 Sicherheitsleistung


(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern


(1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über1.den Namen und die Anschrift des Energielieferanten,2.die belieferte Verbrauchsstelle de

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 23. Mai 2014 - 2 U 2401/12

bei uns veröffentlicht am 23.05.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22.11.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten einen Teilbetrag von 929,55 € g

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Dez. 2014 - I-20 U 136/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstre

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2014 - VIII ZR 79/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 79/14 Verkündet am: 19. November 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Sozialgericht Aachen Beschluss, 22. Okt. 2014 - S 14 AS 1004/14 ER

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. 3Streitgegenstand ist die darlehensweise Übernahme von Stromschulden in Höhe von 1300,00 EUR. 4Nachdem sich ihr Ehemann von der A

Landgericht Stuttgart Urteil, 23. Juli 2008 - 4 S 100/08

bei uns veröffentlicht am 23.07.2008

Tenor 1. Auf die Berufung des Antragstellers/Berufungsklägers wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.06.2008 - Aktenzeichen: 10 C 2588/08 - wie folgt abgeändert :

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(1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über1.den Namen und die Anschrift des Energielieferanten,2.die belieferte Verbrauchsstelle des...