Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 23. Mai 2014 - 2 U 2401/12

published on 23/05/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 23. Mai 2014 - 2 U 2401/12
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Landgericht Regensburg, 6 O 1498/12, 22/11/2012

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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22.11.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten einen Teilbetrag von 929,55 € gemäß der unter dem 02.08.2012 korrigierten Jahresrechnung der Beklagten zur Nummer … vom 29.02.2012 (Anlagen B 13/B 23 - in der Position „offene Beträge“ über 3.000,50 € mit beinhaltet) nicht schuldet.

2. Hinsichtlich des weitergehenden Feststellungsausspruchs ist die Klage erledigt.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.007,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.08.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 84% und die Beklagte 16%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 68% und die Beklagte 32%.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 24.01.2014 auf 5.937,28 € und ab 25.01.2014 auf 7.311,63 € (5.937,28 € + 1.378,35 €) festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 13.11.2014 festgestellt, dass zwischen den Parteien bezüglich der Verbrauchsstelle in E., A.-straße …, im Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.12.2011 kein Vertragsverhältnis bestand und der Kläger der Beklagten weder aus dem bei der Beklagten geführten Vertragskonto … noch aus einem anderen bei der Beklagten geführten Vertragskonto für den Zeitraum bis einschließlich 31.12.2011 € 5.937,28 für die Verbrauchsstelle in E., A.-straße …, schuldet.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und zuletzt beantragt:

Das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 13.11.2012, Az. 6 O 1498/12 (3) wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Unter Erhebung einer Widerklage im Berufungsverfahren hat sie ferner beantragt:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 5.007,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.936,78 € ab dem 17.08.2012 sowie aus 2.070,95 € ab dem 08.04.2011 zu bezahlen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Widerklage vom 24.01.2014 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Hilfsweise hat der Kläger für den Fall, dass das Gericht die Leistungswiderklage für sachdienlich erachtet, die Klage in Ziffer I. für teilweise erledigt erklärt und im Übrigen beantragt:

Das erstinstanzliche Urteil wird in Ziffer I. insoweit aufrechterhalten als festgestellt wird, dass der Kläger der Beklagten weder aus dem bei der Beklagten geführten Vertragskonto … noch aus einem anderen bei der Beklagten geführten Vertragskonto einen Teilbetrag von 929,55 € - der in der Korrektur der Jahresrechnung der Beklagten zur Nummer … vom 29.02.2012 (Anlagen B 13/B 23) in der Position „offene Beträge“ über 3.000,50 € mit beinhaltet und bezüglich dem eine Leistungswiderklage von der Beklagten nicht erhoben worden ist - schuldet.

Im Übrigen wird die Widerklage vom 24.01.2014 abgewiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sich der Feststellungsausspruch nicht durch Erhebung der Widerklage erledigt hat.

1. Die Berufung der Beklagten war in Höhe von 929,55 € zurückzuweisen, da das Landgericht der negativen Feststellungsklage in dieser Höhe zu Recht stattgegeben hat. In Höhe dieses Betrags hat die Beklagte einen Anspruch gegenüber dem Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

In der von der Beklagten dem Kläger unter dem Datum 02.08.2012 übersandten korrigierten Jahresrechnung (B 13/B 23) sind bei der Zusammenstellung der offenen Beträge auf Seite 3 neben tatsächlich angefallenen Stromkosten Mahnkosten, Inkassokosten, Gerichts- und Anwaltskosten sowie Kosten der Entsperrung und Stromkosten in Höhe von insgesamt 929,55 € enthalten. Obwohl die Beklagte insoweit darlegungspflichtig war, hat sie nicht vorgetragen, aus welchem Rechtsgrund sie diese Kosten von dem Kläger verlangen kann und worauf diese Kosten beruhen. Bei der negativen Feststellungsklage muss der Kläger lediglich die Berühmung und das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen, der Beklagte dagegen die Berechtigung der Berühmung darlegen und beweisen. Der Beklagte muss daher Grund und Höhe des berühmten Anspruches beweisen, als wäre er Kläger. Ein unsubstantiiertes Berühmen - wie hier - macht die negative Feststellungsklage begründet (Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, § 256 Rn. 18; BGH NJW 2012, 3294).

2. Die Parteien haben die negative Feststellungsklage des Klägers in Höhe von 5.007,73 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Diesbezüglich erfolgt im Tenor lediglich eine deklaratorische Feststellung.

Der Kläger hat die Klage insoweit zwar nicht unbedingt, sondern nur hilfsweise für erledigt erklärt. Die innerprozessuale Bedingung (Zulässigkeit der Widerklage) ist aber eingetreten.

Die Beklagte hat zwar insoweit im Rahmen der Bezugnahme auf ihre schriftlichen Anträge keine ausdrückliche Erledigterklärung mehr abgegeben. Sie hat jedoch bereits vor Antragstellung erklärt, dass sie der Erledigterklärung zustimme; dies wurde im Protokoll lediglich nicht vermerkt.

III.

Der Widerklage war in Höhe von 5.007,73 € stattzugeben.

1. Die Widerklage der Beklagten ist zum überwiegenden Teil zulässig. Sie ist in Höhe von 5.007,73 € und eines weiteren Teilbetrages von 132,00 € sachdienlich, da sie insoweit auf Tatsachen gestützt wird, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen hat, § 533 ZPO. Diese Beträge sind von dem negativen Feststellungsantrag des Klägers in vollem Umfang erfasst.

In Höhe eines Teilbetrages von 1.378,35 € (nämlich Stromrechnung gemäß Anlage B 24 für den Zeitraum vom 01.01. bis 07.06.2012 über 1.378,35 €) war die Widerklage als unzulässig abzuweisen. Die Beklagte hat die Widerklage in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2014 zwar insoweit zurückgenommen; der Kläger hat der Rücknahme jedoch nicht zugestimmt. Die Widerklage ist insoweit nicht sachdienlich, da sie einen neuen Prozessstoff betrifft, der nicht Gegenstand der Klage war.

2. Die Widerklage der Beklagten ist im Übrigen bis auf einen Betrag von 132,00 € begründet.

Hinsichtlich der Mahn- und Inkassokosten von 132,00 € (gemäß den ersten vier Positionen der Anlage B 13/23, Aufstellung Seite 3) hat der Kläger der Widerklagerücknahme nicht zugestimmt. Wegen des fehlenden Sachvortrags der Beklagten bezüglich dieser Positionen war die Widerklage als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte hat gegen den Kläger persönlich Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.007,73 € (Stromentnahme im Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.12.2011 in dem Anwesen E., A.-straße …) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.

Der Kläger hatte als gesetzlicher Vertreter der Grundstückseigentümerin, der Firma A. Limited mit Sitz in Birmingham, die Pflicht, der Beklagten nach Beendigung des Vertrages mit der vorherigen Stromlieferantin unverzüglich in Textform mitzuteilen, dass die Elektrizität mit Wirkung ab 01.08.2010 im Rahmen der Grundversorgung entnommen wird, § 2 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). Er hatte darüber hinaus die Pflicht, der Beklagten als Grundversorgerin alle für den Vertragsschluss notwendigen Daten mitzuteilen (§ 2 Abs. 3 StromGVV). Dazu gehören insbesondere Angaben zum Kunden (bei Unternehmen: Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse; bei Privatkunden: Familienname, Vorname, Anschrift). Der Kläger hat der Beklagten gegenüber die erforderlichen Angaben zum Kunden bis heute nicht gemacht. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte bis heute keine Kenntnis davon hat, wer ihr Kunde während der Lieferzeit war. Die Beklagte kann somit ihre Ansprüche mangels Kenntnis ihres Vertragspartners nicht durchsetzen. Sie ist in Höhe ihrer berechtigten Vergütungsforderung geschädigt.

Die Haftung nach § 826 BGB wird angenommen, wenn Umstände, die dem Vertragspartner unbekannt sind, nach Treu und Glauben aber bekannt sein müssen, weil sein Verhalten bei Vertragsverhandlungen und die von ihm zu treffenden Entscheidungen davon wesentlich beeinflusst werden, sittenwidrig verschwiegen werden (Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage, § 826 Rn. 20). Auch bei Dritten, die nicht Vertragspartner sind, kommt eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht, wenn diese das sittenwidrige Verhalten eines Vertragspartners bei Vertragsschluss bewusst unterstützen. Sittenwidrig ist das Verschweigen von Umständen dann, wenn ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem betroffenen Gläubiger, ein schwerwiegender Verstoß gegen das Anstandsgefühl vorliegt, der mit den Grundbedürfnissen loyaler Gesinnung unvereinbar ist. Das Verschweigen relevanter Umstände durch einen Dritten ist dann sittenwidrig, wenn er mit dem Schuldner gerade zur Vereitelung der Ansprüche des Vertragsgläubigers planmäßig zusammenwirkt (Palandt-Sprau, a. a. O., § 826 Rn. 23).

Die Voraussetzungen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung liegen nach Überzeugung des Senats im streitgegenständlichen Fall vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt derjenige, der aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrags konkludent an; eine etwaige Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht, d. h. er nimmt die Realofferte des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten an (BGH NJW-RR 2004, 928; NJW-RR 2005, 639). Vertragspartner wird, wer aufgrund seiner Verfügungsmacht über den Versorgungsanschluss die Leistung entgegennimmt (BGH NJW 2003, 3131 ff. zur Wasserversorgung). Dies kann, muss aber nicht der Eigentümer sein.

Der Grundversorger hat, da der Vertragsschluss nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen, sondern durch Annahme der Realofferte erfolgt, ein besonders schützenswertes rechtliches Interesse daran, unaufgefordert und unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, wer sein Kunde ist. Nur wenn der Grundversorger die Person seines Vertragspartners kennt, kann er die mit dem Abschluss des Grundversorgungsvertrages verbundenen Entscheidungen sachgerecht treffen. So kann er zum Beispiel für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen verlangen, wenn er nach den konkreten Umständen Zahlungsausfall oder -verzögerung befürchten muss, § 14 Abs. 1 StromGVV.

Der Senat konnte nicht positiv feststellen, dass der Kläger die ihm als gesetzlichem Vertreter der Grundstückseigentümerin nach StromGVV obliegenden Mitteilungspflichten im Detail gekannt hat. Es gehört allerdings zum selbstverständlichen Allgemeinwissen, dass entnommener Strom bezahlt werden muss und dass derjenige, der den Strom liefert, die Person seines Vertragspartners kennen muss. Über dieses Allgemeinwissen verfügt nach Überzeugung des Senats auch der Kläger, der mit mehreren Firmen unternehmerisch tätig ist.

Der Kläger hat die erforderlichen Mitteilungen gegenüber der Beklagte nicht nur schlicht unterlassen, sondern es systematisch darauf angelegt, zu verschleiern, wer Kunde der Beklagten im Rahmen der Grundversorgung im streitgegenständlichen Zeitraum war. Er handelte mit direktem Schädigungsvorsatz. Der Kläger hat die Schwierigkeiten der uninformierten Beklagten als Grundversorgerin, herauszufinden, wer Entnehmer und damit ihr Vertragspartner ist, bewusst ausgenutzt. Aus Sicht der Beklagten kamen als Kunden alle diejenigen in Betracht, die das Objekt nutzen und demzufolge Strom - über den einzigen Zähler des Anwesens - entnehmen. Als potentielle Kunden kamen neben dem Kläger in Betracht dessen in dem Anwesen wohnende Ehefrau als vormalige Grundstückseigentümerin, die Firma A. Limited als Grundstückseigentümerin während der Bezugszeit oder eines der sonst in dem Anwesen ansässigen Unternehmen des Klägers.

Seine Überzeugung, dass der Kläger die ihm obliegenden Mitteilungspflichten gegenüber der Beklagten nicht etwa versehentlich, sondern mit direktem Schädigungsvorsatz verletzt hat, leitet der Senat aus dem Gesamtverhalten des Klägers ab, wie es sich ausweislich des Parteivorbringens im vorliegenden Verfahren sowie in dem Verfahren vor dem Amtsgericht E., Az. 5 C 977/11, darstellt:

Unstreitig hat die Beklagte den Kläger mehrmals aufgefordert, mitzuteilen, wer am streitgegenständlichen Objekt Strom entnimmt; diese Aufforderungen hat der Kläger nie beantwortet. Vielmehr hat sich der Kläger mit Schreiben vom 09.03.2012 (Anlage K 2) dagegen verwahrt, dass ihm die Jahresabrechnung 2011 übersandt wurde und er als Kunde geführt wird. Anstatt entsprechend seiner Verpflichtung der Beklagten, wenn schon nicht zu Beginn des Strombezuges, wenigstens jetzt mitzuteilen, wer Kunde im Rahmen der Grundversorgung ist (z. B. die von ihm gesetzlich vertretene Grundstückseigentümerin, die Fa. A. Limited), zieht er sich dreist auf die Position zurück, weder Kunde noch Eigentümer des Objekts zu sein; er bezeichnet es als völlig unverständlich, wie die Beklagte diese Tatsache ignoriere. Zur Aufklärung hat der Kläger auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht beigetragen; er zieht sich wiederum auf die formale Position zurück, selbst nicht Kunde und auch nicht Eigentümer des Objekts zu sein.

Nach Überzeugung des Senats steht der Kläger bei der gebotenen Gesamtschau jedenfalls in einem derartigen Näheverhältnis zu dem Entnehmer, dass er verpflichtet war, der Beklagten mitzuteilen, wer Stromentnehmer ist. Er ist der tatsächlich wirtschaftlich Handelnde, derjenige, der „die Fäden in der Hand hält“. Das besondere Näheverhältnis des Klägers zum Stromentnehmer und die Sittenwidrigkeit seines Handelns ergeben sich im Einzelnen aus folgenden Umständen:

(1) Die Beklagte hat das Anwesen ab dem 01.08.2008 im Rahmen der Grundversorgung nach StromGVV mit Strom versorgt. Zuvor hatte hinsichtlich des Anwesens ein Stromlieferungsvertrag mit … Strom bestanden. Es konnte im Prozess nicht geklärt werden, mit wem dieser Stromlieferungsvertrag bestand und wann und von wem er gekündigt wurde. Die Zeugin C. H. hat im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Einvernahme durch das Landgericht Regensburg am 02.10.2012 hierzu ausgeführt, dass … Strom ihr gegenüber - im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Stromlieferung im Rahmen der Grundversorgung am 01.08.2010 - als Stromentnehmer den Kläger persönlich gemeldet habe. Der Kläger hingegen hat vorgetragen, dass das Vertragsverhältnis mit der Firma … Strom bereits mit Schreiben seiner Ehefrau vom 10.10.2008 gekündigt worden sei. Da beide Parteien ihren Vortrag nicht durch schriftliche Unterlagen belegen konnten, bleibt offen, ob der Kläger entsprechend der Behauptung der Beklagten tatsächlich bis unmittelbar vor Beginn der Grundversorgung Vertragspartner der vorherigen Stromlieferantin war.

(2) Nach Beendigung der Grundversorgung, ab dem 08.06.2012, bestand unstreitig hinsichtlich des Anwesens ein Stromversorgungsvertrag zwischen der M. GmbH und der Firma I. Consulting. Als Ansprechpartner ist gemäß der Auftragseingangsbestätigung der Kläger persönlich benannt (Anlage B 14). Die Zeugin H. hat bestätigt, dass sich der Kläger persönlich nach Trennung der Anlage durch die Beklagte vom Netz bei der Beklagten gemeldet und mitgeteilt habe, „welche Firma für die Stromentnahme dort zuständig“ sei.

Hieraus lässt sich ersehen, dass sich der Kläger persönlich nach Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses um den Anschlussbezug gekümmert hat und dass er nicht die Eigentümerin des Grundstücks, sondern eine andere seiner Firmen als Kundin benannt hat.

(3) Eigentümer des Grundstücks war zunächst die Ehefrau des Klägers Dr. E. W-X. Gemäß Zuschlagsbeschluss vom 26.08.2008 erwarb die A. Limited, Zweigniederlassung E., das Eigentum an dem Anwesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts München - Vollstreckungsgericht - wurde das Grundstück nach § 94 ZVG in gerichtliche Verwaltung genommen (Anlage K 4). Gesetzlicher Vertreter der A. Limited, Zweigniederlassung E., war bis 18.06.2013, also während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums, der Kläger. Der Kläger hat, obwohl ihm die Umstände bekannt sein mussten, weder zur Dauer der Zwangsverwaltung noch dazu vorgetragen, wer während der Zeit der Zwangsverwaltung Stromlieferant und wer Abnehmer war.

Hieraus lässt sich ersehen, dass der Kläger nicht nur gezielt verschwiegen hat, wer Stromentnehmer im Rahmen der Grundversorgung ist, sondern dass er auch sein Wissen nicht offenbart, wer zuvor Stromlieferant und Entnehmer war.

(4) Unter der streitgegenständlichen Anschrift sind bzw. waren in dem streitgegenständlichen Zeitraum folgende Firmen gemeldet, deren gesetzlicher Vertreter der Kläger ist bzw. war:

- A. Limited, Zweigniederlassung, Anmeldung am 2.5.2006, Abmeldung 31.12.2011; gesetzlicher Vertreter: Kläger (Anlage B 4)

- I. Consulting Dr. X & Associates Limited, Zweigniederlassung, Anmeldung am 10.09.2007; gesetzlicher Vertreter: Kläger (Anlage B 5)

- K & X GbR, Hauptniederlassung; Anmeldung am 1.12.1992, Abmeldung am 31.12.2011; geschäftsführende Gesellschafter: G. K. und Kläger (Anlage B 6)

- KX …-GmbH, Hauptniederlassung; Anmeldung am 1.4.1996; gesetzlicher Vertreter: Kläger (Anlage B 7); durch Beschluss vom 04.09.2007 Insolvenzeröffnung abgelehnt, Gesellschaft aufgelöst; Liquidator: Kläger (Anlage B 8)

- X Asset Management Limited, Zweigniederlassung; Anmeldung am 23.08.2007; gesetzlicher Vertreter: Kläger (Anlage B 9)

- Dr. X, … Einzelunternehmen; erste Meldung 1.1.1991 (Anlage B 10)

Hinsichtlich der in dem Anwesen gemeldeten Firmen K & X GbR und Dr. X, Einzelunternehmen, kann offen bleiben, ob diese Firmen in dem relevanten Zeitraum tatsächlich eine Geschäftstätigkeit entfaltet haben; insoweit hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2012 (Bl. 35) angegeben, dass beide Firmen in dem Zeitraum ab 01.08.2010 keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet hätten. Aus der beigezogenen Akte des Amtsgerichts E. kann ergänzend entnommen werden, dass mit der AB Limited in dem streitgegenständlichen Anwesen eine weitere Gesellschaft eine Zweigniederlassung hatte, deren gesetzlicher Vertreter der Kläger war (vgl. AG E. Az. 5 C 977/11, Bl. 73 d. A.). Hauptsitz der A. Limited, X Asset Management Limited, I. Consulting Dr. X & Associates Limited und AB Limited ist jeweils …, B., …

Hieraus lässt sich ersehen, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum von dem Anwesen in E. aus erhebliche geschäftliche Aktivitäten betrieben hat. Dennoch hat er zur konkreten Nutzung des Objekts keinerlei Angaben gemacht; er offenbart auch insoweit sein Wissen nicht. Fest steht, dass eines seiner Unternehmen Eigentümerin des Objektes ist; fest steht auch, dass sich ein weiteres seiner Unternehmen als neue Stromentnehmerin gemeldet hat.

(5) Ungeklärt bleibt, wo der Kläger tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat. Nähere Angaben hierzu hat der Kläger nicht gemacht. Seine Behauptung, dass er seinen Wohnsitz nicht mehr in dem Anwesen, sondern vielmehr in K./Österreich habe, erscheint fragwürdig. Die vom Kläger vorgelegte Abmeldebestätigung der Stadt E. vom 11.12.2007 mit Auszugsdatum 15.12.2007 (Anlage K 6), belegt nicht, dass der Kläger tatsächlich seinen Wohnsitz verlegt hat. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger in dem streitgegenständlichen Anwesen - zumindest zeitweise - aufhält und gegen seine Behauptung eines Wohnsitzes in K./Österreich.

Nach einem von der Beklagten vorgelegten Rückschein hat der Kläger am 21.05.2012 für seine Ehefrau in dem streitgegenständlichen Anwesen eine Sendung entgegengenommen und den Empfang bestätigt (Anlage B 10 a). Nach der von der Beklagten vorgelegten Meldeauskunft der Gemeinde W./Österreich vom 30.10.2012 hat der Kläger unter der Anschrift K., W./Österreich, lediglich einen Nebenwohnsitz (Anlage B, vorgelegt zu Bl. 53 ff.). Die Ladung des Klägers zu der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2012 im streitgegenständlichen Verfahren, die an die Anschrift K., W./Österreich, versandt wurde, kam mit dem Vermerk „verzogen“ zurück (vgl. Anlage zu Bl. 18 d. A.).

Aus der beigezogenen Akte des Amtsgerichts E. (5 C 977/11) ergibt sich, dass mehrfach Post, die an den Kläger mit Auslandsrückschein an die österreichische Anschrift versandt worden war, zurückkam. Bis zum 28.12.2011 bestand ein Nachsendeauftrag an „C. X, A-str. …, E.“; die dort niedergelegte Postsendung wurde nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 04.12.2011 gab Frau C. X, Tochter des Klägers, eine weitere Postsendung in dem Verfahren des Amtsgerichts E., mit der ihr unmittelbar das gegen den Kläger ergangene Versäumnisurteil zugestellt werden sollte, zurück mit dem Bemerken: „beiliegendes Schreiben an Herrn X c/o kann über mich nicht zugestellt werden. Ich sende daher das Schreiben zu meiner Entlastung zurück.“ Ein weiterer Zustellungsversuch unter der österreichischen Anschrift (Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22.12.2011 gemäß Anschreiben vom 17.01.2012) kam mit dem Vermerk „Nachsendung bis 15.04.2012 c/o C. X, A-str. …, E.“ zurück.

Hieraus lässt sich ersehen, dass der Kläger nicht nur seine tatsächlichen Wohnverhältnisse verschweigt, sondern darüber hinaus gezielt versucht, Postzustellungen an sich zu unterlaufen.

(6) Die Zeugin C. H. hat im Rahmen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Regensburg am 02.10.2012 glaubwürdig ausgesagt, dass im März 2012 ein Termin wegen der Anlagenüberprüfung vor Ort mit dem Gerichtsvollzieher und einem der Außendienstmitarbeiter stattgefunden habe. Dort sei Frau Dr. W-X angetroffen worden, die in diesem Objekt wohne. Diese habe gesagt, dass sie im Auftrag ihres Ehemanns niemanden aufs Anwesen lassen dürfe. Der Gerichtsvollzieher habe dann mittels Polizei und Schlosser die Anlage geöffnet und den Zählerstand und die Zählernummer festgestellt, woraufhin die Rechnung erstellt worden sei. Es seien an den Kläger und seine Ehefrau Anfragen geschickt worden, wer für diesen Zähler verantwortlich sei. Sie hätten keine Antwort erhalten.

Hieraus lässt sich ersehen, dass - auch nach Angaben seiner Ehefrau - der Kläger in dem Objekt das Sagen hat und dass er versucht hat, durch Hinweis auf sein Hausrecht, ein Betreten des Objekts und eine Feststellung des Zählerstands zu verhindern.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Verhalten des Klägers nach Überzeugung des Senats darauf ausgerichtet war, der Beklagten gerade nicht mitzuteilen, wer Stromentnehmer und damit Vertragspartner der Beklagten ist. Sein Verhalten war auch darauf ausgerichtet, der Beklagten die Durchsetzung ihrer berechtigen Ansprüche in jeder erdenklichen Hinsicht zu erschweren bzw. unmöglich zu machen. Wäre der Kläger seinen Mitteilungspflichten zu Beginn des Grundversorgungszeitraums, spätestens aber nach Erhalt der Rechnung vom März 2011, nachgekommen, hätte die Beklagte prüfen können, zu welchen Bedingungen sie die Grundversorgung erbringt, zum Beispiel ob und in welcher Höhe sie Vorauszahlungen verlangt. Gerade im Hinblick darauf, dass Eigentümerin ein Unternehmen mit beschränkter Haftung mit Sitz in England ist, wäre die Forderung von Vorauszahlungen naheliegend gewesen. Erst recht hätte sich dies in Bezug auf die Person des Klägers aufgedrängt. Seiner Behauptung zufolge hatte er einen Wohnsitz in Österreich. Post konnte ihm dort aber nicht zugestellt werden. Es existierte vielmehr ein Nachsendeauftrag, wonach die Post an seine Tochter im Anwesen in Ebersberg übermittelt werden sollte. Auch die Zustellung per Nachsendeauftrag scheiterte jedoch wegen fehlender Annahmebereitschaft seiner Tochter.

Der Kläger ist daher verpflichtet, im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB die für den genannten Zeitraum entstandenen Stromkosten der Beklagten zu erstatten.

Die Zinsen waren jedenfalls ab 17.08.2012 zuzusprechen, den Zugang einer früheren Rechnung als der vom 02.08.2012 hat die Beklagte nicht dargelegt.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da Gegenstand der Entscheidung ein konkreter Einzelfall ist, der keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat hat vorliegend unter Würdigung der hier vorliegenden besonderen Umstände eine Einzelfallentscheidung getroffen. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision war daher nicht stattzugeben.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
3.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
4.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie
5.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a)
die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c)
jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,
d)
jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen,
2.
den Zeitraum der Abrechnungen,
3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,
4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie
6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.

(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. Der Antrag kann schon im Versteigerungstermin gestellt werden.

(2) Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.