Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2019 - 2 StR 193/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 13. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in fünf Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt, von der zwei Monate als vollstreckt gelten. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Der Schuldspruch und die Kompensationsentscheidung weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
- 3
- 2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.
- 4
- a) Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sowohl bei den Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten be- rücksichtigt, dass er „zum Zeitpunkt der hiesigen Taten unter laufender Bewährung und unter Führungsaufsicht stand“. Diese Wertung ist mit Feststellungen nicht belegt. Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 6. Mai 2008, rechtskräftig seit 27. Mai 2008, den Strafrest und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Februar 2002 zur Bewährung ausgesetzt und Führungsaufsicht angeordnet hat, und dass mit Beschlüssen des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2013 bzw. 18. Dezember 2013 die Reststrafe und die Maßregel erlassen und die Führungsaufsicht für beendet erklärt worden sind. Es fehlen aber Feststellungen zur Dauer der Bewährungszeit und der Führungsaufsicht. Sollte der Angeklagte die Taten begangen haben , als die Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtszeit bereits abgelaufen war und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe, mit dem gemäß § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB auch die Führungsaufsicht endet, noch ausstand, erwiese sich die oben genannte strafschärfende Berücksichtigung als rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2016 ‒ 3 StR 283/16, juris Rn. 3 mwN).
- 5
- b) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen , dass sich die nicht belegte Annahme des Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtsbruches bei der Zumessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Franke Krehl Meyberg
RiBGH Schmidt befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift gehindert. Grube Franke
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).