Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 45 Erlöschen der Bestellung
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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch
- 1.
Tod, - 2.
Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer, - 3.
rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf, - 4.
rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.
(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.
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(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden, 1. wenn die Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzich
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberat
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published on 30/09/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 89/02 Verkündet am: 30. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
published on 17/12/2015 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt eine Nachzahlung aus einer Berufsunfähigkeitsrente.
2
Am 3.6.2013 stellte die Steuerberaterin A. beim Beklagten einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente (Bl. 30 der Gerichtsakte) und erklärte, wegen einer Krebserk
published on 23/11/2015 00:00
Gründe
I.
1
Der am 11..19.. in Osterwald geborene Antragsteller wurde 1983 zum Steuerbevollmächtigten und am 3.2.1989 in Niedersachsen zum Steuerberater bestellt. Seit 1999 war er in Sachsen-Anhalt tätig.
2
Mit Urteil vom 19.10.2012 - Az.: 15
published on 09/08/2011 00:00
Tatbestand
1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer. Er möchte auch als Steuerberater zugelassen werden. Auf seine frühere Bes
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Annotations
(1) Die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer...