Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 17. Dez. 2015 - 3 A 518/13
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine Nachzahlung aus einer Berufsunfähigkeitsrente.
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Am 3.6.2013 stellte die Steuerberaterin A. beim Beklagten einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente (Bl. 30 der Gerichtsakte) und erklärte, wegen einer Krebserkrankung sei sie seit November 2011 nicht mehr tätig. Mit Erklärung vom 25.7.2013 (Bl. 53 der Gerichtsakte) verzichtete sie auf ihre Bestellung zur Steuerberaterin.
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Mit vorläufigen Bescheid vom 1.8.2013 berechnete der Beklagte die monatliche Rente ab 1.8.2013 gem. § 17 Abs. 1 seiner Satzung zunächst auf 1.035,27 €.
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Frau A. verstarb am 4.9.2013 und wurde laut vorliegendem Erbschein (Bl. 87 der Gerichtsakte) von ihrem Ehemann, dem Kläger, und ihren 2 gemeinsamen Kindern beerbt.
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Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 7.11.2013 hob der Beklagte den Bescheid über die vorläufige Rentenhöhe auf, stellte fest, dass ab 1.7.2013 ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.333,31 € bestand und sich eine Überzahlung in Höhe von 261,42 € ergeben habe. Wegen der Berechnung wird auf S. 3 des Bescheides (Bl. 10 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
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Am 9.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 4.3.2014 die Klage erweitert.
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Der Kläger trägt vor: Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Abrechnung sei unzutreffend. Die Antragstellung, auf die es vorliegend ankomme, sei bereits am 3.6.2013 erfolgt. Daher schulde der Beklagte die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente bereits für Juni 2013. Er sei verpflichtet zur Neubescheidung und Nachzahlung von 2 x 289,04 € zzgl. 1.333,31 € = 1.911,39 €. Die Steuerberaterin habe unstrittig ihre berufliche Tätigkeit bereits im Juni 2012, spätestens aber am 30.5.2013 eingestellt. Zudem habe sie im Schreiben vom 25.7.2013 auf ihre Bestellung als Steuerberaterin verzichtet. Berufsunfähig sei sie frühestens am 4.6.2012 gewesen. Es werde Bezug genommen auf das ärztliche Gutachten vom 14.8.2013 (Bl. 54-48 der Gerichtsakte). Der Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin sei nicht erforderlich, es reiche, dass auf die Bestellung verzichtet werde, was hier der Fall sei. Die Voraussetzungen des § 17 müssten nicht kumulativ vorliegen. Nach richtiger Auslegung der Satzung sei daher ein erheblich früherer Beginn der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente festzusetzen, als bisher entschieden.
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Der Kläger beantragt
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die Aufhebung des Bescheides vom 7.11.2013 und die Auszahlung von 1.911,39 € an die Erbengemeinschaft
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und zudem,
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ihn, hilfsweise die Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und seinen Kindern J. und H., dahingehend zu bescheiden, dass der Beklagte eine nachträgliche Zahlung in Höhe von weiteren 15.999,72 € leistet.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erwidert: Die Klage beruhe auf einem falschen Verständnis des § 17 der Satzung des Versorgungswerks. Soweit der Kläger den Rentenbeginn auf Juni 2013 datiere, verkenne er die Satzungssystematik. Der Kläger zitiere die Vorschrift nur unvollständig und lasse genau den Satzteil, auf den es für die Subsumtion ankomme, weg. Es handele sich bei § 17 der Satzung um eine enumerative Aufzählung. Die dort aufgezählten Tatbestandsvoraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, was insbesondere durch das Wort "und" zwischen Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 dokumentiert werde. Nach dem Gutachten vom 14.8.2013 stehe fest, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit seit der schwerwiegenden Erstdiagnose Ende November 2011 vorgelegen hätten. Soweit der Kläger nunmehr darauf abstelle, dass deshalb gem. § 17 Abs. 4 S. 1 der Satzung der Rentenbeginn ab dem Tag der Antragstellung eingreifen müsse, weil der Antrag nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt worden sei, verkenne er, dass nach § 17 Abs. 1 für die Annahme der Berufsunfähigkeit nicht allein der Eintritt der medizinischen Berufsunfähigkeit maßgebend sei, sondern vielmehr auch die berufliche Tätigkeit eingestellt und auf die Bestellung zum Steuerberater verzichtet oder diese von der zuständigen Steuerberaterkammer widerrufen werden müsste (§ 17 Abs. 1 Nr. 1). Die Erklärung zum Verzicht auf die Bestellung zur Steuerberaterin sei aber erst durch Schreiben der Steuerberaterin vom 25.7.2013 erfolgt. Erst mit diesem Verzicht stehe fest, dass keine Einkünfte mehr aus steuerberatender Tätigkeit erzielt werden könnten. Auf die Frage, wie das Wort "bzw." in § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung auszulegen sei, komme es deshalb gar nicht an. Mit dem Rentenbeginn zum 1.7.2013 und nicht erst zum Datum des Verzichts habe er, der Beklagte, bereits eine wohlwollende Entscheidung zu Gunsten der verstorbenen Antragstellerin getroffen. Vor diesem Hintergrund komme es auch nicht darauf an, ob die Verstorbene von ihrer Bestellung als Steuerberaterin tatsächlich keinen Gebrauch gemacht habe. Maßgebend sei, dass sie weiterhin die Bestellung zur Steuerberaterin besessen habe und demzufolge die Möglichkeit gehabt hätte, Einkünfte aus steuerberatender Tätigkeit zu erzielen.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 7.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung und Nachzahlung von Beträgen in Höhe der geltend gemachten 1.911,39 € und 15.999,72 € (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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Der in dem Bescheid monatlich festgesetzte Rentenbetrag ergibt sich aus § 17 der Satzung des Beklagten vom 12.3.2007 (Bl. 34-52 der Gerichtsakte), die die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für Steuerberater bildet.
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Berufsunfähigkeitsrente erhält gem. § 17 Abs. 1 S. 1 der Satzung das Mitglied des Beklagten, das aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf als Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter ordnungsgemäß auszuüben, und es 1. deshalb seine berufliche Tätigkeit einstellt, auf seine Bestellung verzichtet bzw. seine Bestellung aus diesen Gründen vollziehbar widerrufen wurde, 2. das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 3. mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat.
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Da die Höhe des monatlichen Rentenbetrages zwischen den Beteiligten unstreitig ist, verweist das Gericht insoweit auf die Berechnung des Beklagten in der Anlage zum ergangenen Bescheid, gegen deren Einzelheiten diesbezüglich keine Bedenken ersichtlich sind.
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Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns hat der Beklagte zu Recht kein Datum vor Juli 2013 festgesetzt. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 der Satzung sind im Fall der im Alter von 50 Jahren verstorbenen Steuerberaterin, die einzahlendes Mitglied des Beklagten war, unproblematisch erfüllt. Die Steuerberaterin war - ebenso unstreitig - seit November 2011 aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft unfähig, ihren Beruf ordnungsgemäß auszuüben, und erfüllt damit die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 der Satzung.
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Zusätzlich erforderlich ist gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Nr. 1 der Satzung die Einstellung der beruflichen Tätigkeit und entweder der Verzicht auf die Bestellung als Steuerberaterin oder der Widerruf der Bestellung. Dies ergibt sich aus der grammatikalischen Auslegung der Satzung. Die Halbsätze 1 und 2 des § 17 Abs. 1 sind durch ein "und" verknüpft, so dass die Tatbestände der Ziff. 1 kumulativ zur dauerhaften Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen hinzutreten müssen. Hierzu reicht auch nicht die Einstellung der beruflichen Tätigkeit, denn es muss e i n e s der beiden weiteren Tatbestandsmerkmale gegeben sein, wie sich aus der Verwendung des Kommas als Bestandteil der Aufzählung erschließt. Nicht kumulativ vorliegen müssen Verzicht und Widerruf. Dies ergibt sich einerseits aus dem "bzw.", das sprachlich wie ein "entweder/oder" verwendet wird, aber auch aus dem Sinn und Zweck der Norm, denn ein Widerruf der Bestellung zum Steuerberater liefe ins Leere, wenn bereits auf die Bestellung verzichtet wurde. Des weiteren müssten für einen Verwaltungsakt des Widerrufs Widerrufsgründe i.S.v. § 46 StBerG in Betracht kommen, woran es im vorliegenden Fall gänzlich fehlt.
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Der Verzicht ist geregelt in § 45 StBerG. Nach dieser Norm erlischt die Bestellung als Steuerberater durch Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Der Verzicht nach Nr. 2 ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die berufliche Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich zuständig ist (§ 45 Abs. 1 S. 2 StBerG). Damit steht fest, dass eine schriftliche Erklärung zum Verzicht den frühesten Beginn für die Rentenzahlung im vorliegenden Fall ausmacht. Die entsprechende Erklärung zum Verzicht auf ihre Bestellung zur Steuerberaterin datiert aber im Fall der Verstorbenen erst auf den 25.7.2013. Ein Anspruch auf eine Nachzahlung in Höhe eines begehrten und vor diesem Zeitpunkt entstandenen Rentenbetrages ergibt sich mithin nicht. Die wörtliche Auslegung steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsrente, die dann einsetzt, wenn keine Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit mehr erzielt werden können, wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat. Die sehr förmlich ausgestaltete Regelung zum Verzicht und den Voraussetzungen eines Berufsunfähigkeitsrentenbeginns dient insbesondere der Klarheit und Rechtssicherheit, wie sich daraus erschließt, dass die variablen Zeitpunkte der dauerhaften Berufsunfähigkeit und der bloßen Einstellung der Tätigkeit nicht ausreichen.
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Im übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des ergangenen Bescheids vom 7.11.2013 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.
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Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4); - 2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält; - 4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat; - 6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder - 7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
(5) (weggefallen)
(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch
- 1.
Tod, - 2.
Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer, - 3.
rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf, - 4.
rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.
(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.