Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 23. Nov. 2015 - 3 B 672/14
Gericht
Gründe
I.
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Der am 11..19.. in Osterwald geborene Antragsteller wurde 1983 zum Steuerbevollmächtigten und am 3.2.1989 in Niedersachsen zum Steuerberater bestellt. Seit 1999 war er in Sachsen-Anhalt tätig.
- 2
Mit Urteil vom 19.10.2012 - Az.: 15 KLs 5433 Js 82373/06 - wurde gegen den Antragsteller wegen Betruges und versuchten Betruges eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verhängt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (BGH, Beschl. v. 17.9.2013 - 3 StR 259/13 -). Die Staatsanwaltschaft Hannover lud den Antragsteller im Februar 2014 zum Strafantritt in die JVA Burgdorf.
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Mit seinem Schreiben vom 20.5.2014 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er verzichte auf seine Bestellung als Steuerberater zum 23.5.2014.
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Der Bitte der Antragsgegnerin vom 27.5.2014, mitzuteilen, wie die weitere steuerliche Betreuung seiner ehemaligen Mandanten abgesichert sei (Bl. 20 der Beiakte B), kam der Antragsteller, der daraufhin zur Frage der Bestellung eines Praxisabwicklers angehört wurde (Schreiben der Antragsgegnerin v. 28.7.2014, Bl. 33 der Beiakte B), nicht nach.
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In seiner Stellungnahme vom 7.8.2014 erklärte der Antragsteller, der Einsetzung eines Praxisabwicklers bedürfe es nicht. Bereits in den letzten Jahren sei die Anzahl der Mandatsverhältnisse bewusst klein gehalten worden. Bedingt durch die in seiner Person eingetretenen bekannten Probleme sei eine weitere Reduzierung eingetreten. Die jetzt noch vorhandenen Mandanten würden von Herrn Rechtsanwalt P. in Bremen betreut. Des weiteren wolle Herr Steuerberater R. bestimmte Dinge für ihn regeln. Die Leitung einer weiteren Beratungsstelle sei diesem aber nicht möglich, da bereits eine Ausnahmegenehmigung durch die Steuerberaterkammer Niedersachsen ausgesprochen worden sei. Im Rahmen der Übernahme seines, des Antragstellers, Büro in Hemmingen/Hannover durch Herrn R. werde es dort noch eine überleitende Zusammenarbeit geben.
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Mit Bescheid vom 28.8.2014 bestellte die Antragsgegnerin den Steuerberater S. aus A-Stadt – gestützt auf § 70 StBerG – als Praxisabwickler für das Büro des Antragstellers in A-Stadt und ordnete gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, aufgrund seines Verzichts sei die Bestellung des Antragstellers als Steuerberater erloschen. Die Betreuung seiner bestehenden Mandate sei nicht abgedeckt, zumal sich der Antragsteller aufgrund seiner Verurteilung im offenen Vollzug befinde. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Steuerrechtshilfe sei die Anordnung einer Praxisabwicklung erforderlich. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei erforderlich, da der Antragsteller seit März 2014 jegliche Kooperation über die Absicherung und Abwicklung bestehender Mandate vermissen lasse. Dies könne im Interesse der Allgemeinheit nicht länger hingenommen werden. Um eine ordnungsgemäße Steuerrechtshilfe zu gewährleisten sowie auftretenden Beschwerden von Mandanten entgegenzutreten, sei in seinem Fall die Anordnung der sofortigen Vollziehung unumgänglich. Hinzu komme die negative Vorbildwirkung für die Steuerrechtshilfe. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 29.8.2014 zugestellt.
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Am 26.9.2014 hat der Antragsteller Klage erhoben (3 A 671/14 MD) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
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Der Antragsteller trägt vor: Es bestehe keine Notwendigkeit der Bestellung eines Praxisabwicklers mehr, da die Mandate mittels Mandatsvertrages auf die Rechtsanwaltsgesellschaft in Bremen überführt worden seien. Der bestellte Praxisabwickler dürfe keine Einsicht in die Steuerakten sowie in das steuerliche Erhebungskonto des Praxisinhabers erhalten (FG Münster, Urt. v. 28.3.2012 - 6 K 4441/10 AO -).
- 9
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
- 10
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 A 671/14 MD gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.8.2014 anzuordnen.
- 11
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
- 12
den Antrag abzulehnen.
- 13
Sie erwidert: Der bestellte Praxisabwickler habe bisher nicht tätig werden können. Laut seiner Mitteilung vom 2.9.2014 seien die betreffenden Mandatsunterlagen bereits vorab vom Antragsteller nach Hannover verbracht worden. Der Abwickler habe bisher keinen Zugang zu den Kanzleiräumen des Antragstellers gehabt. Es sei fraglich, ob die haftungsbeschränkte Rechtsanwaltsgesellschaft nach Bestellung des Praxisabwicklers die Kanzlei bzw. die Mandate rechtmäßig habe erwerben können. Alle Nachweise zur Beendigung der derzeit bestehenden Praxisabwicklung seien dem Abwickler vorzulegen. Zudem bestünden Bedenken, dass die v.g. Rechtsanwaltsgesellschaft von einem Rechtsanwalt mit Kammermitgliedschaft in Bremen unter der alten Geschäftsadresse des Antragstellers unterhalten werde. Es könne auch nur ein Steuerberater und kein Rechtsanwalt als Praxisabwickler bestellt werden. Die Praxisabwicklung sei inzwischen bis zum 31.12.2015 verlängert worden, ohne dass sich bisher neue Gesichtspunkte ergeben hätten.
- 14
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Praxisabwicklung und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann.
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In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.8.2014 aller Voraussicht nach offensichtlich rechtmäßig.
- 18
Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist hinreichend beachtet. Denn der Vorrang des öffentlichen Interesses i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist mit den Ausführungen der Antragsgegnerin über die mangelnde Kooperation des Antragstellers und negative Vorbildwirkung in bezug auf die erforderliche ordnungsgemäße Mandatsabwicklung schlüssig dargelegt. Dieser Aspekt geht auch über den Inhalt der Grundverfügung hinaus (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 745 ff.).
- 19
Rechtsgrundlage für die getroffene Verfügung ist § 70 Abs. 1 StBerG. Nach dieser Norm kann, wenn ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben ist, die zuständige Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
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Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 S. 2 StBerG sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Bestellung des Antragstellers als Steuerberater ist erloschen. Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG durch Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer. Das war hier der Fall bei Eingang des Schreibens des Antragstellers vom 20.5.2014 bei der Antragsgegnerin am 23.5.2014.
- 21
Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28.8.2014, mit dem eine Praxisabwicklung angeordnet wurde, musste die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass Abwicklungsbedarf bestand. Dieser besteht darin, eine Bestandsaufnahme zu machen, die schwebenden Angelegenheiten zu Ende zu bringen, steuerliche Fristen zu wahren, begonnene Steuerrechtshilfe zu leisten und die Verwaltung der Handakten zu übernehmen bzw. diese an verbliebene Mandanten zu übergeben und schließlich einen Abschlussbericht zu fertigen. Der Antragsteller hat bestehenden Abwicklungsbedarf nicht wirksam in Abrede gestellt. Er hat bei der Anhörung lediglich vorgetragen, dass seiner Auffassung nach kein großer Umfang an Mandanten bestehe und die Zahl der Mandate bereits zuvor reduziert worden sei. Dies ist relativ und lässt nicht den Schluss zu, dass überhaupt keine Mandate und auch sonst kein Abwicklungsbedarf mehr bestanden hätte.
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Ermessensfehler bei der Anwendung der Norm i.S.v. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Vorschrift des § 70 StBerG richtig als Ermessensnorm zitiert und bei ihrer Entscheidung Abwägungsgesichtspunkte aufgezeigt. Sie hat insbesondere Umstände des Einzelfalls gewürdigt, die aus der Vollzugssituation und den vorgehaltenen Kooperationsmängeln resultierten. Diese Aspekte waren zugleich ausschlaggebend für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und liegen auch für das Gericht im überwiegenden öffentlichen Interesse, das für die sofortige Praxisabwicklung spricht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller keine prüfungsfähigen Unterlagen vorgelegt hat, die die Antragsgegnerin in den Stand gesetzt hätten, nach ihrem Ermessen von der Anordnung einer (sofortigen) Praxisabwicklung abzusehen. Seinen Vortrag, er habe einen entsprechenden Vertrag mit einer Bremer Rechtsanwaltsgesellschaft geschlossen und bestimmte Dinge mit dem Steuerberater Reifert aus Hannover-Hemmingen für eine Übergangszeit geregelt, wurde nicht durch Beifügung von Dokumenten belegt. Der Antragsteller hat auch keine Nachweise durch Übertragung der Mandate und Vorlage der Mandatsvollmachten für seinen Vortrag beigebracht, dass eine ordnungsgemäße Steuerrechtshilfe vollumfänglich sichergestellt sei.
- 23
Bei dieser Sachlage ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine sofortige Praxisabwicklung liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, rechtlich nicht zu beanstanden.
- 24
Hiergegen kann sich der Antragsteller nicht auf das von ihm zitierte Urteil des FG Münster v. 28.3.2012 – 6 K 4441/10 AO – (zit. nach juris) berufen, denn welche Rechte dem Abwickler im einzelnen aus seiner Bestellung gegenüber der Finanzverwaltung zustehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach alldem abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf, Ziff. 14.1.). Dabei geht die Kammer vom Mindeststreitwert von 15.000,- € in der Hauptsache aus, wenn im Recht der freien Berufe um eine Berufsberechtigung, Eintragung oder Löschung gestritten wird. Hiervon beträgt der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte (Ziff. I.5. a.a.O.).
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Annotations
(1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben, kann die zuständige Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(3) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die gleichen Befugnisse zu, die der verstorbene oder frühere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der von Amts wegen zum Abwickler bestellt worden ist, kann die Abwicklung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
(5) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kostenforderungen des verstorbenen oder früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im eigenen Namen geltend zu machen, im Falle des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten allerdings nur für Rechnung der Erben.
(7) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(8) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einwilligung der Erben oder des früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben, kann die zuständige Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(3) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die gleichen Befugnisse zu, die der verstorbene oder frühere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der von Amts wegen zum Abwickler bestellt worden ist, kann die Abwicklung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
(5) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kostenforderungen des verstorbenen oder früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im eigenen Namen geltend zu machen, im Falle des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten allerdings nur für Rechnung der Erben.
(7) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(8) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einwilligung der Erben oder des früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor.
(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch
- 1.
Tod, - 2.
Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer, - 3.
rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf, - 4.
rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.
(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben, kann die zuständige Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(3) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die gleichen Befugnisse zu, die der verstorbene oder frühere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der von Amts wegen zum Abwickler bestellt worden ist, kann die Abwicklung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
(5) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kostenforderungen des verstorbenen oder früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im eigenen Namen geltend zu machen, im Falle des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten allerdings nur für Rechnung der Erben.
(7) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(8) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einwilligung der Erben oder des früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.