Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
Amtlich · § 5 UrhG

Anlage 7 SPV

Zeitreise: 02.12.1994

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3726) Sonderungsbehörde:Stadt (Gemeinde) Astadt Sonderungsplan auf Grund des Bodensonderungsgesetzes — BoSoG Nr. 7/1994komplexe (ergänzende) BodenneuordnungLastenverzeichnis An den Grundstücken des neuen Bestandes werden folgende beschränkten dinglichen Rechte oder Baulasten geändert, aufgehoben oder neu begründet: 1. Aufhebung, Änderung: | lfd. Nr. des alten Bestandes | Flur | Flurstück | beschränkte dingliche Rechte | Baulasten | | --- | --- | --- | --- | --- | 2. Begründung: | lfd. Nr. des neuen Bestandes | Flur | Flurstück | beschränkte dingliche Rechte | Baulasten | | --- | --- | --- | --- | --- |

Passende Werkzeuge

  • VerbraucherrechtAbnahme-Fiktions-Warner (Werkvertrag, Paragraf 640 BGB)Gilt Ihr Werk als abgenommen, obwohl Sie es nie abgenommen haben? Wer auf eine Abnahme-Aufforderung nicht reagiert, dem gilt das Werk nach Fristablauf als abgenommen (Paragraf 640 Abs. 2 BGB). Beim Verbraucher aber nur mit Textform-Hinweis. Der Warner rechnet die Frist und zeigt, was die Fiktion kippt.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • Schulden & InsolvenzAnfG-Fristen- und Angriffspfad-Pruefer (Anfechtungsgesetz)Pruefen Sie, ob eine Vermoegensuebertragung des Schuldners nach dem Anfechtungsgesetz noch angreifbar ist: massgeblicher Vornahmezeitpunkt nach Paragraf 8 AnfG (nicht die Grundbucheintragung) und vier Tatbestaende parallel mit dem jeweils spaetesten fristwahrenden Klagedatum.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes