Sonderungsplanverordnung - SPV | § 1 Grenze des Plangebietes

(1) Die Grenze des nach § 6 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes zu bestimmenden Plangebietes (Umringsgrenze) muß vermessungstechnisch nach den Vorschriften des Landesrechts über Katastervermessungen bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde nachzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt es, wenn die Umringsgrenze aus den Grenzen von Flurstücken nach ihrer Darstellung in dem amtlichen Verzeichnis (Liegenschaftskarte) gebildet wird und gegen diese Umringsgrenze Bedenken seitens der das Liegenschaftskataster führenden Behörde nicht nach Maßgabe des Verfahrens der nachfolgenden Sätze geltend gemacht werden. Die Sonderungsbehörde übersendet der das Liegenschaftskataster führenden Behörde eine Kopie der Karte nach Satz 1. Erhebt diese Behörde gegen die Karte ganz oder teilweise Bedenken, hat sie dies der Sonderungsbehörde umgehend mitzuteilen und die Umringsgrenze insoweit innerhalb von zwei Monaten von der Übersendung der Karte an vermessungstechnisch zu bestimmen. Erfolgt die Bestimmung nicht, so gelten die Bedenken als nicht erhoben. Wird die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Bescheinigung die Erklärung der Sonderungsbehörde, daß die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet worden ist.

(3) Die Bodensonderung verändert die Grenze von an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken nicht.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Altschuldenhilfe-Gesetz - AltSchG | § 5 Privatisierungs- und Veräußerungspflicht, Abführung von Erlösen


(1) Das Wohnungsunternehmen hat mindestens 15 vom Hundert seines zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit mindestens 15 vom Hundert seiner Wohnfläche nach dem Stand vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1999 zu privatisieren oder im Falle der Wohnungsgenoss
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bodensonderungsgesetz - BoSoG | § 6 Ablauf des Sonderungsverfahrens


(1) Die Sonderungsbehörde (§ 10) legt unvermessenes Eigentum, unvermessene Nutzungsrechte, den räumlichen Umfang von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder von neu zu ordnenden dinglichen Rechtsverhältnissen in einem Sonderungsbesche