Solidaritätszuschlaggesetz 1995 - SolZG 1995 | § 4 Zuschlagsatz
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 - SolZG 1995 | § 4 Zuschlagsatz
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Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.
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(1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung de
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(1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. 3Im Fall der Kirchen
(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.
(2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitg
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(1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,1.soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftst
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published on 26/06/2013 00:00
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft US-amerikanischen Rechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA)
published on 13/03/2012 00:00
Tatbestand
1
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vollziehung von Bescheiden wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sog. Zinsschranke
published on 10/08/2011 00:00
Tatbestand
1
A. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) den Anspruch auf Auszahlung des
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(1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,1.soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für...