Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Jan. 2017 - L 7 AS 913/16 B ER

bei uns veröffentlicht am12.01.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Dem Antragsteller und Beschwerdeführer wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antraggegners und Beschwerdegegners (Bg) vom 24.10.2016.

Der Bf bezieht vom Bg seit Jahren laufend Leistungen nach dem SGB II.

In den Akten des Bg befinden sich über Jahre hinweg angesammelte umfangreiche Unterlagen zur Person des Bf, insbesondere mit einem Profil des Bf, das die Berufserfahrung, Mobilität und Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse und Fertigkeiten, persönliche Stärken und Interessen des Bf auflistet. Die einzelnen Kenntnisse und Fertigkeiten sind mit 1 bis 3 Sternen in den Unterlagen gewertet.

Aus den Vermerken in den Akten des Bg seit 2005 ergeben sich Änderungen am Profiling (Ergänzung der Vorstellungen des Bf über eine künftige Tätigkeit, Einschränkungen aufgrund der Gesundheit und Langzeitarbeitslosigkeit).

Auch frühere Eingliederungsverwaltungsakte, mit denen jeweils entsprechend der damaligen aktuellen Situation des Bf vom Bg Hilfen angeboten wurden, wie etwa eine Arbeitsgelegenheit beim Berufsfortbildungswerk des DGB oder die Teilnahme am ESF Bundesprogramm zur Eingliederung Langzeitarbeitslosen nach dem SGB II auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, sind aus den Akten ersichtlich.

Bei einer persönlichen Vorsprache am 21.10.2016 wurden die bisherigen erfolglosen Bewerbungen des Bf diskutiert und Gründe für die Nichtteilnahme an den angebotenen Maßnahmen besprochen. Dem Bf wurde bei diesem Gespräch eine Arbeitsgelegenheit als Bibliothekshilfe bei der Landeshauptstadt A-Stadt vorgeschlagen und anschließend eine Eingliederungsvereinbarung angeboten.

Nachdem der Bf die Eingliederungsvereinbarung nicht innerhalb der gesetzten Frist bis 24.10.2016, mittags, an den Bg zurückgegeben hatte, erließ der Bg noch am 24.10.2016 nachmittags einen Eingliederungsverwaltungsakt auf der Basis von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II mit einer Geltungsdauer vom 24.10.2016 bis 23.04.2017. Als Ziel war in den Eingliederungsverwaltungsakt aufgenommen worden die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, übergangsweise über eine öffentlich geförderte Beschäftigung.

Als Unterstützungsleistung durch den Bg sind im Eingliederungsverwaltungsakt vorgesehen:

- das Angebot einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II für die Dauer von 6 Monaten in der Stadtbibliothek der Landeshauptstadt A-Stadt als Bibliothekshilfe in einem Umfang von maximal 30 Wochenstunden (Aufwandsentschädigung von 1,50 EUR pro Stunde), deren Lage und Verteilung in Absprache mit dem Maßnahmeträger näher bestimmt werden sollte.

- die Unterbreitung von geeigneten Vermittlungsvorschlägen,

- die Aufnahme des Bewerberprofils in die Jobbörse,

- die Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB II, sofern vorher beantragt,

Als Verpflichtungen des Bf waren vorgesehen:

- die Teilnahme an der angebotenen Arbeitsgelegenheit in der Stadtbibliothek der Landeshauptstadt A-Stadt.

- monatlich fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Vorlage einer Liste der Eigenbemühung und des Schriftverkehrs mit dem Arbeitgeber zu belegen seien,

- zeitnahe Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge des Bg,

Am 02.11.2016 legte der Bf Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ein. Gleichzeitig stellte er beim Sozialgericht München Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Eingliederungsverwaltungsakt.

Den Widerspruch wies der Bg mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2016 zurück. Hiergegen erhob der Bf am 29.11.2016 Klage (anhängig beim Sozialgericht München unter S 40 AS 2812/16).

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage ab. Der zulässige Antrag sei unbegründet.

Nur ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides würden den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Die summarische Prüfung ergebe keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 24.10.2016.

Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei gescheitert. Da von der gesetzlich vorgesehenen sechsmonatigen Regel-Geltungsdauer nicht abgewichen worden sei, habe es insoweit keiner besonderen Ermessensausübung bedurft.

Die gebotene Potenzialanalyse und die individuelle Einschätzung der Eignung des Bf sei hinreichend erfolgt. Soweit sich dies nicht aus der Eingliederungsvereinbarung selbst ergebe, genüge es, dass den Akten des Bg eine entsprechende Potenzialanalyse zu entnehmen sei.

Denn der Bg habe dem Gericht einen Lebenslauf und das dort gespeicherte Profil des Bf vorgelegt, in welchem die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bf im Einzelnen aufgeschlüsselt und bewertet (1 bis 3 Sterne) sowie die persönlichen Stärken genannt seien. Auch ergäbe sich insbesondere aus den VerBIS-Vermerken genügend Hinweise auf die Langzeitarbeitslosigkeit des Bf, dessen früheren Tätigkeiten und sein Gesundheitszustand, woraus das im Eingliederungsverwaltungsakt genannte Integrationsziel „Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichten Beschäftigung, übergangsweise durch eine öffentlich geförderte Beschäftigung“ hätte abgeleitet werden können.

Nachdem der Bf. weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch einen beruflichen Schwerpunkt verfüge, sei eine Betrachtung vorrangiger Vermittlungsgelegenheiten oder des Arbeitsmarktes speziell im Hinblick auf Fähigkeiten des Bf nicht notwendig gewesen; nach § 10 SGB II sei dem Bf grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.

Letztlich habe das Gespräch am 21.10.2016, das dem Eingliederungsverwaltungsakt unmittelbar vorausging, nicht gezeigt, dass sich das Profil, wie es aus den Akten zu entnehmen ist, kürzlich wesentlich verändert hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes würden sich auch nicht aus dem Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes ergeben.

Der vom Bundessozialgericht geforderte Ausgleich von Eigenbemühungen und Gegenleistungen sei erfüllt.

Im Eingliederungsverwaltungsakt seien Leistungen des Bg vorgesehen, die auf die individuelle Situation des Bf zugeschnitten seien. Insbesondere lasse die Arbeitsmaßnahme als Bibliothekshilfe erkennen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt genau auf die Situation des Bf zugeschnitten gewesen sei. Dass die Arbeitsgelegenheit für den Bf unverhältnismäßig bzw. unzumutbar gewesen wäre, sei nicht ersichtlich.

Soweit der Bf zur Vorlage von fünf Eigenbemühungen monatlich verpflichtet worden sei, sei diese Anzahl der Bewerbungen nach den Feststellungen des Sozialgerichts aus den Akten des Bg dem Bf ohne weiteres zumutbar.

Auch die Verpflichtung, sich innerhalb von drei Tagen auf einen Vermittlungsvorschlag zu bewerben, sei dem Bf zumutbar, da hier keine Umstände ersichtlich seien oder vorgetragen worden, dass der Bf hierzu nicht in der Lage sei. Die Zusage der Kostenerstattung für Bewerbungsbemühungen dem Grunde nach genüge den Anforderungen des BSG (Urteil vom 23.06.2015 B 14 AS 42/15 R und B 14 AS 30/15 R).

Einer Ermessenausübung im Eingliederungsverwaltungsakt habe es angesichts des ausgewogenen Verhältnisses von Leistungen des Bg und Verpflichtungen des Bf nicht weiter bedurft, insbesondere nachdem die angebotene Arbeitsmarktmaßnahme erkennbar auf die individuelle Situation des Bf zugeschnitten gewesen sei.

Der Eingliederungsverwaltungsakt sei auch hinreichend bestimmt. Die angebotene Arbeitsgelegenheit sei betreffend Maßnahmebeginn, Anzahl und Verteilung der Wochenstunden und Art der Tätigkeit zwar nicht näher konkretisiert. Eine Regelung der Modalitäten der Arbeitsgelegenheit im Einzelnen sei im Eingliederungsverwaltungsakt aber auch nicht erforderlich gewesen, nachdem im Eingliederungsverwaltungsakt darauf hingewiesen worden sei, dass die Einzelheiten der dem Bf verpflichtend auferlegten Maßnahme mit dem Maßnahmeträger zu klären seien. Erst die konkrete Zuweisung, die dann ebenfalls Verwaltungsaktqualität habe, müsse im Hinblick auf die Einzelheiten bestimmt genug sein.

Ob die Rechtsfolgenbelehrung im Eingliederungsverwaltungsakt den gesetzlichen Anforderungen entspräche, sei keine Frage der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes, sondern sei nur im Hinblick auf eine etwaige nachfolgende Sanktion von Bedeutung.

Soweit im Einzelnen noch Sachverhalts- bzw. Rechtsfragen vertieft werden müssten, habe dies nicht im summarischen Verfahren zu geschehen, sondern bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Ergebnis sei der Antrag auf Eilrechtsschutz mangels erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes abzulehnen.

Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und diese mit Schreiben vom 09.01.2016 begründet. Viele Rechtsfragen seien nach der Gesetzesänderung zu § 15 SGB II und infolge der beiden Urteile des Bundessozialgerichts vom 23.03.2016 noch offen und zu klären, so dass der jetzt erlassene Eingliederungsverwaltungsakt schon deshalb so nicht rechtmäßig wäre. Verhandlungen zur Eingliederungsvereinbarung hätten unzureichend stattgefunden. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei bezüglich der Maßnahme zu unbestimmt, insbesondere würde die Maßnahme über die Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes hinaus dauern. Es habe einer Ermessenentscheidung bedurft. Im Eingliederungsverwaltungsakt fehlten Feststellungen zum Profiling. Eine hinreichende Potenzialanalyse fehle.

Der Bg verweist darauf, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Grad der Zweifelhaftigkeit an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes nicht erreicht sei, wie die summarische Prüfung des Sozialgerichts im Rahmen des Eilverfahrens zutreffend ergeben habe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Überprüfung eines Eingliederungsverwaltungsaktes im Rahmen eines Eilverfahrens nur summarisch erfolgen kann und dass eine einstweilige Anordnung nur dann in Frage kommt, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass nicht nur Zweifel, sondern ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vorhanden sind. Diesen Maßstab, der auf das sich aus §§ 86b SGG und § 39 SGB II ergebende, gesetzlich bedingte Regel-Ausnahme-Verhältnis bezüglich der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten betreffend das SGB II zurückzuführen ist, hat das Sozialgericht anhand der Rechtsprechung des Senats ausführlich dargelegt (vgl. etwa BayLSG Beschluss vom 01.08.2016, L 7 AS 415/16 B ER). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hat das Sozialgericht zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Dies gilt umso mehr, als einem Betroffenen gegen etwaige Sanktionen aufgrund eines Eingliederungsverwaltungsaktes Rechtsschutz, auch Eilrechtsschutz, zur Verfügung steht.

Im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt ist zunächst summarisch zu prüfen, ob der Eingliederungsverwaltungsakt festlegt, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung erhält, welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er Eigenbemühungen nachweisen muss (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.2016, L 7 AS 774/16 B ER Rdz. 43). Entsprechend der Urteile des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016, B 14 AS 30/15 R und B 14 AS 42/15 R, muss im Eingliederungsverwaltungsakt dabei ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen erkennbar und die Eignung und individuelle Lebenssituation des Leistungsberechtigten berücksichtigt worden sein. Für den Fall, dass ein solches ausgewogenes Verhältnis erkennbar ist, muss der Eingliederungsverwaltungsakt keine Ermessensausübung enthalten; denn Ermessen muss im Eingliederungsverwaltungsakt nur ausgeübt werden, wenn die konkreten Verpflichtungen des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die zugesagten Leistungen nicht ausgewogen erscheinen.

Daran gemessen ist der Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Im Ergebnis lässt sich keine Unausgewogenheit der wechselseitigen Verpflichtungen erkennen, wie es sich anhand des Inhalts des Eingliederungsverwaltungsaktes und der diesem zugrunde liegenden Leistungsakten des Bg ergeben.

Bezüglich der Klärung, ob die Verhandlungen für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ausreichend waren, hat das Sozialgericht zu Recht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen. Bei der lediglich notwendigen summarischen Prüfung ist ausschlaggebend, dass dem Bf die Eingliederungsvereinbarung vorgelegen hat und er diese nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzeichnet hat. Damit steht das Scheitern des Zustandekommens einer Vereinbarung zunächst fest.

Weil der Bf Langzeitarbeitsloser ist, erscheint die angebotene Maßnahme, im Wege eines Ein-Euro-Jobs den Bf wieder an den ersten Arbeitsmarkt hinzuführen, als geeignet und ausgewogen.

Da der Bf Langzeitarbeitsloser ohne Ausbildung und besondere Berufserfahren ist, bedurfte es keiner besonderen Potenzialanalyse mehr; die Feststellungen in den Akten des Bg hierzu sind ausreichend. Die Maßnahme steht insoweit auch im Einklang mit dem Profiling, wie es sich aus den Akten des Bg hinreichend ergibt.

Die Beschreibung der Maßnahme ist des Weiteren hinreichend bestimmt, nachdem der Bf aufgrund der Beschreibung der Maßnahme weiß, um welche Maßnahme es sich handelt und dass er für sechs Monate mit höchstens 30 Wochenstunden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt werden soll. Konkretere Vereinbarungen können dem Maßnahmeträger und dem Bf überlassen bleiben, wie es hier auch geschehen ist. Ob dann die konkrete Zuweisung in die Maßnahme hinreichend bestimmt ist, was der Bf anzweifelt, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes.

Anhaltspunkte dafür, dass die angeforderte Anzahl der Bewerbungen vorliegend unzumutbar sein könnte, finden sich nicht. Gleiches gilt für die Verpflichtung, sich auf Vermittlungsvorschläge innerhalb von drei Tagen zu bewerben. Die vom Bg hierfür zugesagte Kostenerstattung lässt keine Unausgewogenheit der wechselseitigen Verpflichtungen erkennen.

Nachdem die gegenseitigen Verpflichtungen im Eingliederungsverwaltungsakt schon ausgewogen erscheinen, bedurfte es auch keiner weiteren Ermessensausübung des Bg im Eingliederungsverwaltungsakt.

Die summarische Überprüfung ergibt im Ergebnis keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes, so dass dem Antrag auf Eilrechtsschutz nicht entsprochen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seiner Beschwerde erfolglos blieb.

Trotz Erfolgslosigkeit der Beschwerde wird dem Bf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG i. V. m. § 114 ff Zivilprozessordnung bewilligt in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht, das auf die derzeit noch offenen Fragen zu Eingliederungsverwaltungsakten verweist. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erfüllt der Bf.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Jan. 2017 - L 7 AS 913/16 B ER zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan


(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststel

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 39 Sofortige Vollziehbarkeit


Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsans

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 10 Zumutbarkeit


(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass1.sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,2.die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen übe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44 Veränderung von Ansprüchen


Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16d Arbeitsgelegenheiten


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zus

Referenzen

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.

(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.

(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.