Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleiche gilt für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen oder übersteigen.

(2) Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn

1.
die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2.
nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

ra.de-OnlineKommentar zu § 419 BGB

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 419 BGB

Urteil einreichen

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 419 BGB.

Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 08. Apr. 2013 - S 4 U 1525/12

bei uns veröffentlicht am 08.04.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft die Neufeststellung der seiner Verletztenrente zugrunde liegenden Höhe des Jahresarbeitsverdienstes.2 Der 1947 g

Bundessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2010 - B 2 U 3/10 R

bei uns veröffentlicht am 21.09.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Freiburg Urteil, 13. Juli 2010 - S 9 U 2325/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2009 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.028,31 EUR nebst Zinsen gem. § 44 SGB I zu