Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert
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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) Inhaltsverzeichnis
(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleiche gilt für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen oder übersteigen.
(2) Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn
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published on 08/04/2013 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft die Neufeststellung der seiner Verletztenrente zugrunde liegenden Höhe des Jahresarbeitsverdienstes.2 Der 1947 g
published on 21/09/2010 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
published on 13/07/2010 00:00
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2009 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.028,31 EUR nebst Zinsen gem. § 44 SGB I zu
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