Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2009 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.028,31 EUR nebst Zinsen gem. § 44 SGB I zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere Rente in Höhe von 20.028,31 EUR zu zahlen, oder ob die diesbezüglichen Ansprüche des Klägers durch Zahlung an dessen Geschwister, die Beigeladenen, als Abtretungsgläubiger erfüllt worden sind.
Der Kläger, geboren 1942, erlitt am 30.11.1979 einen Arbeitsunfall., wegen dessen Folgen ihm die Beklagte mit Bescheid vom 14.5.1981 eine vorläufige Rente ab 1.5.1981 und mit Bescheid vom 15.9.1981 eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v. H. bewilligte. Die Rente wurde im Laufe des Bezuges wiederholt angepasst. Seit Oktober 1997 bezieht der Kläger daneben eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, was der Beklagten von der LVA Baden zeitnah mitgeteilt wurde, sowie eine Betriebsrente von der H GmbH.
Mit Schreiben vom 22.9.1999 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten, wie lange die Rente wegen der Teilabfindung noch gekürzt werde und ob die Möglichkeit einer Abfindung der restlichen Rente bestehe; er sei (...) in eine finanzielle Notsituation geraten. Hierauf antwortete die Beklagte (Schreiben vom 30.9.1999), die Wiedergewährung der ungekürzten Rente sei im März 2002 vorgesehen und eine weitere Abfindung sei aus rechtlichen Gründen (§ 79 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches) nicht möglich. Mit Schreiben vom 11.8.2000 legte der beigeladene Bruder des Klägers eine Vollmacht des Klägers vor und erkundigte sich in dessen Namen erneut, ob eine Abfindung möglich sei. Der Grund der Anfrage liege darin, Forderungen des Finanzamts in einer Summe auszugleichen. Unter dem 18.8.2000 legt die Beklagte daraufhin die Voraussetzungen einer Abfindung nach § 78 SGB VII dar und übersandte dem Beigeladenen ein entsprechendes Antragsformular. In der Folge fanden zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten Korrespondenz und Besprechungen über die Höhe des zu erwartenden Abfindungsbetrages sowie das Abfindungsverfahren statt. Parallel dazu bat der Beigeladene mit Schreiben vom 11.10.2000 um Auskunft, ob die Rente abgetreten werden könne und um einen aktuellen Rentenbescheid. Mit Schreiben vom 30.10.2000 erklärte die Beklagte dem Beigeladenen, es sei selbstverständlich möglich, die laufende Rente auf das Konto eines Abtretungsgläubigers zu überweisen. Es werde gebeten, entsprechende Unterlagen zu übersenden. Außerdem sandte die Beklagte dem Kläger einen Ausdruck über die Höhe der Verletztenrente ab 1.7.2000.
Mit Schreiben vom 12.2.2001 meldeten sich die Bevollmächtigten des Beigeladenen bei der Beklagten und zeigten die Vertretung beider Beigeladener an. Sie übersandten zwei Abtretungserklärungen zu Gunsten der beiden Beigeladenen. Diese hatten insbesondere folgenden Wortlaut:
1. Frau ... hat ihrem Bruder ein Darlehen in Höhe von insgesamt DM 70.000,00 gewährt. (Der Kläger) ist verpflichtet, dieses Darlehen mit 8% p. a. zu verzinsen und hierauf monatliche Raten in Höhe von DM 850,00, einschließlich Zins und Tilgung zu leisten. (...)
2. Zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeberin tritt hiermit (der Kläger) seine Rentenansprüche - soweit gesetzlich zulässig und pfändbar bzw. abtretbar - gegenüber den Rentenversicherungsträgern
LVA B  
G-Berufsgenossenschaft
H GmbH
ab. Frau ... nimmt die Abtretung an. Frau ... ist berechtigt, diese Abtretung offen zulegen.
3. (...)
        
S, den 20. März 2000
bzw.
(Der Kläger) schuldet Herrn ... die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von DM 50.000 nebst 8 % Zinsen hieraus seit 30.03.2000. Zur Ausgleichung dieses Betrages, der von (dem Kläger) in Monatsraten bezahlt werden soll, tritt dieser an Herrn ... seine Rentenansprüche - soweit gesetzlich zulässig und pfändbar bzw. abtretbar - gegenüber den Rentenversicherungsträgern
LVA B,
G-Berufsgenossenschaft
H GmbH
ab. Herr ... nimmt diese Abtretung an. Die Monatsraten belaufen sich in Höhe der jeweils gesetzlich zulässigen Pfändungsbeträge und sind zahlbar ab sofort zum Monatsersten. (...)
S, den 1.12.2000
Im Schreiben der Bevollmächtigten wurde u. a. ausgeführt, vorrangig sei die Abtretung vom 20.3.2000 mit monatlich 850 DM zugunsten der Beigeladenen zu bedienen. Weiter wurde gebeten, die Abtretung einstweilen nicht zu bedienen, da die monatlichen Zahlungen in Höhe von 850 DM durch die LVA B als weitere Drittschuldnerin erfolgten. Aufforderungsgemäß bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 28.2.2001, bezüglich der Rente des Klägers bestünden keine Rechte Dritter und gegebenenfalls könne eine Rentenzahlung gemäß der Abtretungserklärung erfolgen.
Unter dem 21.12.2001 teilt der Kläger zunächst mit, er habe sich nach reiflicher Überlegung entschlossen, keine weitere Rentenabfindung zu beantragen. Dagegen ließ er mit Schreiben vom 20.1.2002 wissen, er habe nach reiflicher, endgültiger Überlegung entschieden, sich zum Zweck der Abfindung ärztlich begutachten zu lassen, da er die weitere Rentenabfindung dringend benötige. Am 5.3.2002 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Beigeladenen u. a. mit folgendem Wortlaut ein:
10 
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchten wir Sie vorab informieren, dass (der Kläger) seine Ansprüche im Hinblick auf die Unfallrente an seine Schwester ... und seinen Bruder ... abgetreten hat. Als Beleg fügen wir Ihnen vorab Fotokopie der Abtretungserklärung als auch eine unterschriebene Vollmacht vom 12.1.2000 unsrem heutigen Schreiben bei. Mit der Wahrnehmung unserer Interessen haben wir die RA D&D beauftragt. Wir gehen davon aus, dass die LVA in Abstimmung mit Ihnen, der G-BG den Betrag der über die Pfändungsfreigrenze hinausgeht an ... u. ... transferieren wird.
11 
Die beigefügten, auf den 11.2.2002 datierten neuen Abtretungserklärungen zugunsten beider Beigeladenen, hatten gegenüber den früheren Abtretungserklärungen insbesondere folgendem veränderten Wortlaut:
12 
Zur Ausgleichung dieses Betrages, der von (dem Kläger) in Monatsraten gezahlt werden soll, tritt dieser an Frau ... (bzw. Herrn ...) seine Rentenansprüche in Höhe von mindestens DM 800,00 (Euro 409,03) und darüber hinaus soweit gesetzlich zulässig und pfändbar bzw. abtretbar gegenüber den Rentenversicherungsträgern LVA B, G-Berufsgenossenschaft, H GmbH ab. Die Monatsraten belaufen sich in Höhe von mind. DM 800,00 (Euro 409,03) und sind zahlbar sofort zum Monatsersten auf das Konto ... u. ... Volksbank S (...).
13 
Mit Schreiben vom 6.3.2002 bestätigte die Beklagte den Eingang dieses Schreibens und teilte mit, sie sehe der weiteren Mitteilung der beauftragten Rechtsanwälte bezüglich des beabsichtigten Verfahrens der Rentenabtretung entgegen. Mit gleicher Post versuchte die Beklagte, den im Hinblick auf den Abfindungsantrag erteilten Gutachtensauftrag zu stornieren, da der Kläger inzwischen die Abtretung seiner Rentenzahlung veranlasst habe. Gleichwohl erstattete der beauftragte Internist Dr. S das Gutachten unter dem 11.3.2002.
14 
Unter dem 9.4.2002 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie aufgrund der vorliegenden Abtretungserklärung ab 1.5.2002 einen Teilbetrag der Rente in Höhe von 409,03 EUR auf das Konto des Beigeladenen überweisen werde. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 11.4.2002. Er führte aus, nach seiner Rechnung sei der Abtretungsbetrag zu hoch. Er sei jetzt wieder verheiratet und seines Wissens sei der Pfändungsfreibetrag erhöht worden. Er bat um eine genaue Abrechnung des Pfändungsbetrages.
15 
Hierzu nahm die Beklagte insbesondere wie folgt Stellung (18.4.2002):
16 
Wir haben Ihr o. a. Schreiben mit Unverständnis zur Kenntnis genommen. Bei der Vereinbarung der Abtretung der Rentenforderung zwischen Ihnen und Frau ... wussten sie damals schon, dass Sie verheiratet sind und den Betrag möglicherweise nicht aufbringen können. Es ist für uns daher nicht nachvollziehbar, warum eine bereits getroffene Vereinbarung jetzt wieder abgeändert werden soll (...). Bevor wir in Ihrer Sache nochmals tätig werden, werden wir Frau ... sowie Ihren Bevollmächtigten, Herrn ..., zunächst noch anhören, um festzustellen, wie jetzt eigentlich weiter verfahren werden soll.
17 
Der Beigeladene äußerte sich zu dem Schreiben vom 11.4.2002 und 18.4.2002 gegenüber der Beklagten unter dem 29.4.2002 insbesondere wie folgt:
18 
... wir setzen natürlich voraus, das die bisherigen Berechnungen auf der Basis aktueller Gesetzgebung, aktueller Bemessungsgrundlagen aufgestellt worden sind...
Gemäß Ihrem Schreiben vom 9. April 2002 haben Sie uns mitgeteilt, das die G-Berufsgenossenschaft ab dem 1. Mai 2002 den abgetretenen Betrag von Euro 409,03 an .../... überweisen wird. Bei der Bemessung wurde ja sicherlich auch die bestehende Erwerbsunfähigkeitsrente mit berücksichtigt.
19 
Dieses Schreiben übersandte die Beklagte dem Kläger in Kopie und vertrat die Auffassung, der Kläger habe sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass ein monatlicher Betrag von 409,03 EUR von seiner Rente einbehalten werde. Diese Regelung sei verbindlich, die Beklagte sei erst dann bereit, hier eine Änderung vorzunehmen, wenn der Kläger in Abstimmung mit den Beigeladenen nachweise, dass eventuell ein geringerer Betrag an diese abgeführt werden solle (Schreiben vom 7.5.2002).
20 
Ab November 2003 bemühte sich der Kläger erneut um eine Abfindung der Rente. Auf den Hinweis der Beklagten, dass die Abfindung einer abgetretenen Rente nicht möglich sei, erklärte der Kläger ihr gegenüber unter dem 7.12.2003, er nehme die Abtretungserklärung zurück, die auf einem Teil seiner Rente liege. Der Abfindungsantrag wurde mit Bescheid vom 17.12.2003 wegen drohender Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers abgelehnt. Auf den Widerspruch des Klägers hiergegen prüfte die Beklagte Leistungen der Wohnungshilfe (behindertengerechter Umbau). In einem Schreiben im Widerspruchsverfahren vom 5.7.2004 bestätigte die Beklagte, die Erklärung über die Rücknahme der Abtretungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und bat um Mitteilung, ob die gesamte Rente künftig ausschließlich auf das Konto des Klägers überwiesen werden solle. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13.7.2004 erneut Darlegungen zur von ihm begehrten Abfindung gemacht und eine eventuell noch vorliegende Vollmacht zu Gunsten seines Bruders widerrufen hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 22.7.2004 nunmehr, der Kläger möge - wenn er seinen Widerspruch aufrechterhalte - eine Erklärung seiner Geschwister vorlegen, wonach die Abtretungen vom 11.2.2002 zurückgenommen werden. Nach weiterer Korrespondenz wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Abfindung mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 zurück. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht Freiburg mit Gerichtsbescheid vom 13.6.2005 wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen (Az. S 9 U 432/05).
21 
Mit Schreiben vom 20.12.2005 teilte der Kläger mit, die Beigeladene habe ihn telefonisch gebeten, die Überweisung der abgetretenen Teilrente künftig auf ein anderes, auf ihren Namen lautendes Konto bei der H-Bank zu veranlassen. Diesem Ersuchen kam die Beklagte zunächst nach. Auf den Widerspruch des Beigeladenen hiergegen teilte die Beklagte mit (29.2.2005), sie betrachte die Mitteilung des Klägers als verbindlich, ein eventueller Übergang der Forderung an den Beigeladenen auf zivilrechtlichem Wege sei zwischen dem Beigeladenen und seinem Bruder geltend zu machen. Nach Intervention der Bevollmächtigten des Beigeladenen mit Schreiben vom 7.2.2006, in dem nunmehr der Beigeladene als alleiniger Forderungsgläubiger des abgetretenen Anspruchs bezeichnet wurde, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 9.2.2006 mit, die Zahlungen würden zukünftig wieder auf das Gemeinschaftskonto beider Beigeladener bei der örtlichen Volksbank überwiesen.
22 
In einem Schreiben vom 5.4.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Unstimmigkeiten wegen der monatlichen Rentenabtretung würden immer schlimmer. Daher bitte er darum, zu prüfen, inwieweit der Beigeladene überhaupt noch Ansprüche habe, dies sei für ihn in keiner Weise nachvollziehbar. Bei der Unterzeichnung der Abtretungserklärung habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Bis zum Jahr 2003 habe er den abgetretenen Betrag immer mal wieder von seinem Bruder zurückbekommen, von November 2003 bis April 2006 sei er mit der Miete verrechnet worden. Daneben habe es erbrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern gegeben. Seine Schwester habe ihn tatsächlich zwischen 1996 und 2000 immer wieder finanziell unterstützt, deshalb könne er nicht verstehen, dass sie die Abtretung nicht direkt auf ihr Konto erhalten könne. Hierzu erklärte die Beklagte (Schreiben vom 7.4.2006), sie habe vom 1.5.2002 bis 30.4.2006 den Beigeladenen insgesamt 19.633,44 EUR überwiesen. Da das Geld auf ein gemeinsames Konto gegangen sei, könne die Beklagte nicht sagen, wie sich die Zahlungen auf die Beigeladenen verteilten. Sie forderte mit gleicher Post bei den Beigeladenen aktuelle Forderungsaufstellungen an. Auf diese Aufforderung reagierte der Beigeladene zunächst nicht, die Beigeladene teilte unter dem 18.4.2006 mit, sie habe bislang nichts erhalten, der abgeführte Betrag sei ausschließlich dem Beigeladenen zugutegekommen. Sie hoffe, dass nun Zahlungen auf ihr Konto bei der H-Bank erbracht würden. Dem schloss sich der Kläger mit Schreiben vom 20.5.2006 an.
23 
Unter dem 4.6.2006 erklärte der Beigeladene nach wiederholter Erinnerung, nach dem Anwaltsschreiben vom 12.2.2001 sei vorrangig die Forderung der Beigeladenen zu bedienen. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte auch die Zahlungen vorgenommen, diese seien daher zunächst auf die Forderung der Beigeladenen zu verrechnen, die voraussichtlich im März 2009 abgegolten sein werde. Ab diesem Zeitpunkt werde die bestehende Forderungsabtretung zu seinen Gunsten bedient werden. Die Kontoverwaltung werde von ihm, dem Beigeladenen vorgenommen.
24 
Auf die Aufforderung der Beklagten (9.6.2006), sich zu den Widersprüchen zwischen den Äußerungen der Beigeladenen zu erklären, ließ der Beigeladene mit Rechtsanwaltsschreiben vom 16.8.2006 eine auf den 14.8.2006 datierte Erklärung vorlegen, wonach er mit sofortiger Wirkung die bestehende Abtretung widerruflich aussetze und die monatlichen Zahlungen ab sofort auf ein Konto der Ehefrau des Klägers bei der P-Bank zu leisten seien. Die Ehefrau des Klägers erklärte hierzu am 25.8.2006 telefonisch, das Schreiben des Beigeladenen mache keinen Sinn, da der Kläger und seine Schwester übereinstimmend der Auffassung seien, dass zunächst die Forderung der Beigeladenen zu bedienen sei. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlungen auf das gemeinsame Konto der Beigeladenen bei der Volksbank ein und forderte den Bevollmächtigten des Beigeladenen zur Vorlage einer gemeinsamen Erklärung der Beigeladenen, auf welches Konto die Zahlungen zukünftig erfolgen sollten. Derartige Erklärungen gingen im Laufe der Monate September und Oktober 2006 bei der Beklagten ein. Danach bestand zwischen den Beigeladenen Einigkeit, das die bisherigen Zahlungen ausschließlich auf die Forderung der Beigeladenen zu verrechnen und zukünftige Zahlungen zunächst auf deren Konto bei der H-Bank vorzunehmen seien.
25 
Mit Schreiben vom 22.11.2007 beantragte der Kläger die Prüfung, ob der abgetrennte Betrag von 409,03 EUR noch gesetzlich zulässig sei. Er habe die Rentenansprüche mit Erklärung vom 11.2.2002 lediglich abgetreten, soweit gesetzlich zulässig und pfändbar. Er sei nun 65 Jahre alt, könne aus gesundheitlichen Gründen keine Nebentätigkeiten auszuüben und müsse in naher Zukunft seiner Ex-Frau jeden Monat 255 EUR Versorgungsausgleich bezahlen. Die Beklagte erklärte hierzu (3.12.2007), eine Rücknahme der Abtretung sei grundsätzlich nicht möglich. Sofern sein Gesamteinkommen unterhalb der Pfändungsfreibetragsgrenze liege, möge er dies nachweisen. Eine daraufhin vom Kläger vorgelegte Einkommensaufstellung vom 8.3.2008, aus der sich ein pfändbarer Betrag von 300,09 EUR ergab, akzeptierte die Beklagte mangels Belegen nicht.
26 
Unter dem 14.10.2008 meldeten sich die Bevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten und forderten sie auf, mitzuteilen, wie sie ihrerseits die Pfändungsfreigrenze berechnet und ggf. bei den abgetrennten Rentenzahlungen berücksichtigt habe. Darauf erwiderte die Beklagte (24.10.2008), der Kläger habe seinen Rentenanspruch mehrfach abgetreten. Die maßgebliche Abtretungsvereinbarung vom 11.2.2002 habe vorgesehen, dass ein Mindestbetrag von monatlich 409,03 EUR auf das gemeinsame Konto der Geschwister des Klägers überwiesen werden sollte. Soweit gesetzlich pfändbar, sollten darüber hinaus weitere Zahlungen auf das gleiche Konto gezahlt werden. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) könnten Geldleistungsansprüche übertragen werden, soweit dies im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liege, auch soweit diese nicht pfändbar seien. Nachdem der Kläger die Vereinbarung offenbar gewünscht und veranlasst habe, erscheine es verwunderlich, wenn diese nun im Nachhinein nicht mehr in seinem wohlverstandenen Interesse gelegen haben solle.
27 
Mit Schreiben vom 25.11.2008 wiesen die Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass der Kläger bereits im Jahr 2002 geltend gemacht habe, dass er lediglich die pfändbaren Beträge abgetreten habe. Die Beklagte habe es aber abgelehnt, die Pfändungsfreigrenze zu beachten. Weshalb die überhöhten abgeführten Beträge im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen haben sollten, sei nicht nachvollziehbar. Das Schreiben enthielt weiter eine Aufstellung der den jeweils pfändbaren Betrag übersteigenden Zahlungen an die Beigeladenen im Zeitraum vom 1.6.2002 bis 31.10.2008, aus der ein offener Rentenanspruch des Klägers in Höhe von 20.028,31 EUR errechnet wurde. Die Beklagte wurde zur Zahlung dieses Betrages zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert.
28 
Mit Bescheid vom 9.1.2009 lehnte die Beklagte dies ab. Sie vertrat die Auffassung, die Abtretungserklärungen des Klägers ließen keinen Interpretationsspielraum zu. In ihnen sei ein monatlicher Betrag in Höhe von mindestens 409,03 EUR vereinbart. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22.1.2009 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.4.2009 zurückwies.
29 
Seit Januar 2009 führt die Beklagte lediglich noch einen allseitig als pfändbar anerkannten Betrag an die Beigeladene ab.
30 
Am 7.5.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg.
31 
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte von Anfang an lediglich den gesetzlich pfändbaren bzw. abtretbaren Betrag an die Beigeladenen hätte abführen dürfen.
32 
Der Kläger beantragt,
33 
den Bescheid der Beklagten vom 9.1.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.028,31 EUR nebst Zinsen gemäß § 44 SGB I zu bezahlen.
34 
Die Beklagte beantragt,
35 
die Klage abzuweisen.
36 
Sie hält an der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung fest. Auf die Aufforderung des Gerichts unter Fristsetzung gem. § 106a Abs. 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), zur Berechnung des klägerischen Bevollmächtigten im Schreiben vom 25.11.2008 Stellung zu nehmen, hat die Beklagte nicht reagiert, da ihr eine Überprüfung anhand der ihr vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei.
37 
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
38 
Der Beigeladene lässt vortragen, die Abtretung in Höhe von monatlich 409,03 EUR sei von den Parteien unabhängig von irgendwelchen Pfändungsfreigrenzen vereinbart und gewollt gewesen. Wegen der finanziellen Probleme des Klägers seien die Zahlungen der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum teilweise wieder an den Kläger bzw. dessen Ehefrau ausgezahlt und in weiteren Monaten vereinbarungsgemäß mit Mietzinsforderungen des Beigeladenen gegen den Kläger verrechnet worden.
39 
Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az.: S 9 U 2325/09, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Insbesondere steht der für die Verbindung von Anfechtungs- und Leistungsklage vorausgesetzten Befugnis der Beklagten, durch Verwaltungsakt über die Auszahlung des vom Kläger beanspruchten Betrages nicht entgegen, dass über den Rentenanspruch insgesamt bereits durch frühere Verwaltungsakte (die Renten- und Rentenanpassungsbescheide) entschieden worden war; denn die Beklagte ist im Falle einer Teilabtretung wie hier dazu berufen, die Höhe des abtretbaren Betrages durch Verwaltungsakt zu regeln, was hier bis zum angefochtenen Bescheid noch nicht geschehen ist (BSG-Urt. v. 29.6.1995, Az. 11 RAr 109/94, veröff. in ). Falls die Auszahlungsverfügungen der Beklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als die Höhe des Abtretungsbetrages regelnde schlüssige Verwaltungsakte angesehen würde, wäre von einer zulässigen objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) mit einer echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) auszugehen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. A. 2008, § 54, Rnr. 41), die Klage somit ebenfalls statthaft.
41 
Die Klage ist auch begründet.
42 
Der Kläger hatte aufgrund der bindend gewordenen Rentenbescheide und Rentenanpassungsbescheide der Beklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf monatliche Rente in 409,03 EUR deutlich übersteigender Höhe. Dieser Anspruch wurde lediglich teilweise durch direkte Zahlung an den Kläger erfüllt, nämlich monatlich um 409,03 EUR gekürzt. Insoweit ist der Sachverhalt zwischen den Beteiligten unstreitig und den Akten zweifelsfrei zu entnehmen. Streitig ist lediglich, ob und ggf. inwieweit der Anspruch des Klägers durch Leistung an die Beigeladenen als Abtretungsgläubiger, durch Weiterleitung/Aufrechnung durch einen der Beigeladenen als Dritten oder auf sonstige Weise erloschen ist.
43 
Die Prüfung dieser Streitfrage führt zu dem Ergebnis, dass der nicht durch Leistung an ihn selbst erfüllte Rentenanspruch des Klägers nicht einmal teilweise erloschen ist, so dass der Kläger jedenfalls Anspruch auf den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag hat.
44 
Zwar wäre der Anspruch, wovon die Beklagte ausging, gem. § 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch Leistung an den Gläubiger erloschen, wenn es sich bei den Beigeladenen im Zahlungszeitpunkt kraft wirksamer Abtretung gem. § 398 BGB um die neuen Gläubiger des abgetretenen Teils des Rentenanspruchs gehandelt hätte. Eine wirksame Teilabtretung des Rentenanspruchs des Klägers zu Gunsten der Beigeladenen hat jedoch nicht stattgefunden, nicht einmal hinsichtlich des pfändbaren Teils.
45 
Gemäß § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden mit der Folge, dass der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt. Ein wirksamer Abtretungsvertrag im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder mindestens bestimmbar ist. Werden mehrere rechtlich unselbstständige Forderungen in der Weise abgetreten, dass der abgetretene Betrag die Summe der Forderungen unterschreitet (sog. Teilabtretung einer Forderungsmehrheit), setzt die Bestimmbarkeit voraus, dass im Abtretungsvertrag zweifelsfrei bestimmt wird, wie sich die abgetretene Summe auf die einzelnen Forderungen verteilt, d. h., auf welche bestimmte Forderung sich die Abtretung jeweils in welcher bestimmten Höhe bezieht (st. Rspr. seit RG-Urt. v. 27.2.1920, Az.: VII 296/19 = RGZ 98, 200; aus neuerer Zeit z. B. OLG Köln, Urt. v. 19.1.2005, Az. 11 U 79/04; OLG Rostock, Urt. v. 3.5.2005, Az. 4 U 182/01, alle in ; vgl. auch Staudinger/Jan Busche (2005), § 398 BGB, Rnr. 61 m. w. N.).
46 
An diesen Maßstäben gemessen sind alle vier hier zu beurteilenden Abtretungsverträge mangels Bestimmtheit unwirksam. Denn es handelte sich sowohl bei den Abtretungen vom 20.3.2000 bzw. 1.12.2000 als auch bei den Abtretungen vom 11.2.2002 um Teilabtretungen von Forderungsmehrheiten (der selbstständigen Rentenansprüche gegen den Rentenversicherungsträger LVA B, die Beklagte als Unfallversicherungsträger und die H-GmbH, von der der Kläger eine Betriebsrente bezog). Der lediglich teilweise Abtretungscharakter ergibt sich bei den Verträgen vom 20.3.2000/1.12.2000 aus der ausdrücklichen Beschränkung auf den pfändbaren Betrag, bei den Verträgen vom 11.2.2002 aus der Bezifferung auf 409,03 EUR bzw. darüber hinaus „soweit pfändbar“. Nach jeder denkbaren Auslegung wurden somit in allen Abtretungsverträgen drei verschiedene Rentenansprüche nicht in vollem Umfang, sondern lediglich teilweise abgetreten, ohne dass sich den Verträgen entnehmen ließe, wie sich der Teilbetrag auf die drei Rententräger als Drittschuldner verteilen sollte.
47 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BSG vom 29.6.1995 (a. a. O.) und des bayerischen LSG vom 28.10.1997 (Az. L 11 AL 199/96, ), denn in den diesen beiden Entscheidungen zu Grunde liegenden Fällen war zwar ebenfalls lediglich der pfändbare Teil des Einkommens abgetreten worden, dieses bestand aber jeweils nur in einer einzigen Sozialleistung (Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld). Im Gegensatz zum vorliegenden Fall wurde also eine einzige Forderung, nicht eine Mehrheit von Forderungen teilweise abgetreten, so dass die Beschränkung auf den pfändbaren Teil der Rente der Bestimmtheit nicht schadete.
48 
Die Beklagte kann sich weiter nicht auf § 409 Abs. 1 BGB berufen. Nach dieser entsprechend auch für die Abtretung von Sozialleistungen geltenden Vorschrift (vgl. BSG a. a. O.) muss der Gläubiger dem Schuldner gegenüber zwar auch eine unwirksame Abtretung gegen sich gelten lassen, wenn er - wie hier - dem neuen Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt. Die Urkunde i. S. d. § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB muss nämlich insbesondere die abgetretene Forderung in hinreichend bestimmter oder bestimmbarer Weise bezeichnen (Knerr in: jurisPK-BGB, 4. A. 2008, § 409, Rnr. 15), was hier - wie dargelegt - gerade nicht der Fall ist. Die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung in der Abtretungsurkunde ist zwingende Voraussetzung der § 409 Abs. 1 BGB zu Grunde liegenden Rechtsscheinwirkung. Ist die Forderung nicht bestimmt oder bestimmbar genug, wird gerade kein Rechtsschein begründet, denn es lässt sich der Urkunde nicht in vertrauensbegründender Weise entnehmen, in welchem Umfang die Abtretung erfolgt sein soll. Vorliegend blieb nach dem Inhalt der Abtretungsurkunden vom 11.2.2002 unklar, ob gerade die Beklagte an die Beigeladenen 409,03 EUR bezahlen sollte (wie sie dies verstand) oder z. B. lediglich 1/3 hiervon, einen ihrem Anteil an der Summe der abgetretenen Forderungen entsprechenden Betrag oder sonst einen Teilbetrag. Daher konnten diese Urkunden die Wirkung des § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entfalten.
49 
Der nicht durch direkte Zahlung der Beklagten an den Kläger erfüllte Teil der Rentenansprüche ist auch nicht etwa durch die Weiterleitung entsprechender Beträge oder Verrechnung mit Mietzinsforderungen durch den Beigeladenen ganz oder teilweise erloschen. Die Rechtslage ist insoweit nach dem im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren (Kerwer in: jurisPK-BGB, 4. A. 2008, § 267 BGB, Rnr. 18 m. w. N.) § 267 BGB zu beurteilen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann auch ein Dritter die Leistung mit Erfüllungswirkung bewirken, ohne dass es auf die Einwilligung des Schuldners ankäme, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Nach den Grundsätzen dieser Vorschrift konnten die Beigeladenen nicht als Dritte Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger erfüllen.
50 
Bei Ansprüchen auf Sozialleistungen handelt es sich erstens nach Überzeugung des Gerichts um gleichsam persönlich vom zuständigen Leistungsträger zu erfüllende Ansprüche i. S. von § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einer Leistung durch Dritte mit Erfüllungswirkung von vornherein nicht zugänglich sind. Dies ergibt sich systematisch daraus, dass § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ausdrücklich die Erfüllung von Sozialleistungsansprüchen insoweit fingiert, wie z. B. vorläufig oder nachrangig zuständige oder unzuständige Leistungsträger diese Leistungen erbracht haben und daher nach Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X erstattungsberechtigt sind. Dieser Vorschrift bedürfte es nicht und insbesondere auch nicht der rechtlichen Gestaltung der Erfüllungswirkung als Fiktion („ gilt... als erfüllt“), wenn entsprechend § 267 Abs. 1 BGB bereits durch die Leistung des Dritten die Erfüllung einträte. Dies entspricht zweitens auch den gesetzlichen Zwecken der jeweiligen Sozialleistungen, die durch Leistungen Dritter, erst recht privater Dritter, nicht erfüllt werden können. Drittens würde die Erfüllbarkeit von Sozialleistungsansprüchen durch unzuständige Dritte außerhalb der durch das Sozialgesetzbuch geregelten Ausnahmen dazu führen, dass etwaige Störungen in einem der beiden Leistungsverhältnisse (sozialrechtlich zwischen Leistungsträger und Leistungsberechtigten, zivilrechtlich zwischen dem Dritten und diesem) auch nach Maßgabe des jeweils anderen materiellen und Verfahrensrechts behandelt werden müssten, z. B. also bei Nichtbestehen des sozialrechtlichen Anspruchs eine Rückabwicklung nach §§ 45 ff. SGB X im Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Leistungsberechtigten nicht möglich wäre.
51 
Zweitens könnten die Leistungen des Beigeladenen an den Kläger nur dann die Wirkung des § 267 Abs. 1 BGB entfalten, wenn jener dabei mit dem Willen gehandelt hätte, die Verpflichtung der Beklagten zu tilgen (sog. Fremdtilgungswille, vgl. Kerwer a. a. O., Rnr. 6 m. w. N.). Hiervon kann bereits deshalb keine Rede sein, weil der Beigeladene im Zeitpunkt der Weiterleitung/Verrechnung davon ausging, dass eine Schuld der Beklagten gegenüber dem Kläger insoweit wegen der erfolgten Abtretung überhaupt nicht mehr bestand.
52 
Drittens setzt eine Leistung durch Dritte mit schuldbefreiender Wirkung nach Maßgabe des § 267 Abs. 1 BGB voraus, dass die Leistung selbst bewirkt wird; Ersatzleistungen, insbesondere eine Aufrechnung, sind nicht statthaft (Kerwer, a. a. O., Rnr. 7). Aus diesem Grund kann jedenfalls den „Verrechnungen“ mit behaupteten Mietzinsforderungen keine die Rentenansprüche insoweit befriedigende Wirkung zukommen.
53 
Zusammenfassend kommt eine die Beklagte entlastende Wirkung etwaiger Leistungen der Beigeladenen an den Kläger nicht in Betracht. Sollte die Beklagte von den Beigeladenen die an sie ausgezahlten Rententeilbeträge nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 SGB X zurückfordern (vgl. BSG-Urt. v. 24.7.2001, Az. B 4 RA 102/00 R, ), wäre eine eventuelle Rückabwicklung dem Kläger weitergeleiteter Beträge ggf. nach zivilrechtlichen Maßstäben im Verhältnis zwischen den Beigeladenen und ihm zu klären.
54 
Das Gericht hat auch deshalb keine Bedenken, der Klage in vollem Umfang stattzugeben, weil die Beklagte ohnehin noch über die Wirksamkeit der verfahrensgegenständlichen Abtretungen zu entscheiden gehabt hätte und diese wahrscheinlich nicht rechtsfehlerfrei hätte bejahen können. Die Abtretung von Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch bedarf nach § 53 Abs. 2 SGB I eines die Abtretbarkeit nach Maßgabe dieser Vorschrift feststellenden Verwaltungsakt der für die Leistung zuständigen Behörde (Pflüger, in: jurisPK-SGB I, § 53, Rnr. 63). Eine solche Entscheidung ist hier bislang nicht, zumindest nicht bestandskräftig, erfolgt. Selbst wenn man in dem Schreiben der Beklagten vom 9.4.2002 (Mitteilung an den Kläger, dass zukünftig 409,03 EUR auf das Konto der Beigeladenen überwiesen werden) einen derartigen Verwaltungsakt sehen würde, wäre dieser für die Beteiligten noch nicht bindend, denn der Kläger hat eben diesem Schreiben seinerseits mit Schreiben vom 11.4.2002 widersprochen. Ein Widerspruchsbescheid ist ersichtlich noch nicht ergangen. Zwar ist die Abtretung bis zur bindenden Entscheidung des Leistungsträgers über die Abtretbarkeit der Forderung schwebend unwirksam und die Beteiligten sind einstweilig an die Abtretung gebunden (Pflüger, a. a. O., Rnr. 64), was eine Einziehung des abgetretenen Betrages durch den Zedenten (und damit eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung allein aus diesem Grund) verbieten würde. Käme es noch auf die Zulässigkeit der Abtretung gemäß § 53 Abs. 2 SGB I an, stünde dem hierfür gem. Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift vorausgesetzten wohlverstandenen Interesse des Berechtigten aber entgegen, dass Abtretungen zum Ausgleich von Schulden wie hier in aller Regel diesem Interesse nicht entsprechen. Durch eine derartige Abtretung wird lediglich die Position des Gläubigers verbessert; dem Leistungsberechtigten werden hingegen Mittel für Zwecke entzogen, die dem Leistungszweck entgegenstehen (Pflüger, a. a. O., Rnr. 61 m. w. N.). Keinesfalls kann das wohlverstandene Interesse - wie im Schreiben der Beklagten vom 24. 10. 2008 - damit begründet werden, dass der Kläger die Abtretung selbst veranlasst habe; denn dies ist ohnehin Voraussetzung einer wirksamen Abtretung, so dass § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I überflüssig wäre, wenn sich hieraus bereits das wohlverstandene Interesse ergäbe.
55 
Nicht zuletzt bestehen auch Bedenken gegen die Auslegung der Abtretungsverträge vom 11.2.2002 durch die Beklagte. Für die Abtretung eines Betrages von 409,03 EUR monatlich ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenze scheint zwar der Wortlaut der Vereinbarung selbst zu sprechen. Der Inhalt des Anschreibens des Beigeladenen an die Beklagte vom 5.3.2002 (Eingangsdatum) und insbesondere seines Schreibens vom 29.4.2002 ist mit dieser Auslegung jedoch kaum zu vereinbaren. Wäre der Beigeladene bereits damals von der unbedingten Abtretung eines Mindestbetrages in Höhe von 409,03 EUR ausgegangen, wie er heute das Gericht glauben machen will (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.3.2010), so hätte es für ihn nahe gelegen, bereits zum Schreiben seines Bruders vom 11.4.2002 in diesem Sinne Stellung zu nehmen, statt wenig konkret auszuführen, dass „die bisherigen Berechnungen auf der Basis aktueller Gesetzgebung, aktueller Bemessungsgrundlagen“ beruhten und dass „bei der Bemessung ... ja sicherlich auch die bestehende Erwerbsunfähigkeitsrente mit berücksichtigt“ worden sei. Diese Ausführungen lassen eher vermuten, dass die Parteien der Abtretungsverträge vom 11.2.2002 den Teilbetrag von 409,03 EUR irrtümlich für jedenfalls pfändbar hielten.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erschien dem Gericht nicht angemessen, weil der Beigeladene durch die Vorlage der unwirksamen Abtretung und Einziehung der daraufhin abgetrennten Beträge den vorliegenden Rechtsstreit und seine Beiladung selbst mit veranlasst hat. Letzteres gilt auch für die Beigeladene, der zudem - soweit ersichtlich - außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind.

Gründe

 
40 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Insbesondere steht der für die Verbindung von Anfechtungs- und Leistungsklage vorausgesetzten Befugnis der Beklagten, durch Verwaltungsakt über die Auszahlung des vom Kläger beanspruchten Betrages nicht entgegen, dass über den Rentenanspruch insgesamt bereits durch frühere Verwaltungsakte (die Renten- und Rentenanpassungsbescheide) entschieden worden war; denn die Beklagte ist im Falle einer Teilabtretung wie hier dazu berufen, die Höhe des abtretbaren Betrages durch Verwaltungsakt zu regeln, was hier bis zum angefochtenen Bescheid noch nicht geschehen ist (BSG-Urt. v. 29.6.1995, Az. 11 RAr 109/94, veröff. in ). Falls die Auszahlungsverfügungen der Beklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als die Höhe des Abtretungsbetrages regelnde schlüssige Verwaltungsakte angesehen würde, wäre von einer zulässigen objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) mit einer echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) auszugehen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. A. 2008, § 54, Rnr. 41), die Klage somit ebenfalls statthaft.
41 
Die Klage ist auch begründet.
42 
Der Kläger hatte aufgrund der bindend gewordenen Rentenbescheide und Rentenanpassungsbescheide der Beklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf monatliche Rente in 409,03 EUR deutlich übersteigender Höhe. Dieser Anspruch wurde lediglich teilweise durch direkte Zahlung an den Kläger erfüllt, nämlich monatlich um 409,03 EUR gekürzt. Insoweit ist der Sachverhalt zwischen den Beteiligten unstreitig und den Akten zweifelsfrei zu entnehmen. Streitig ist lediglich, ob und ggf. inwieweit der Anspruch des Klägers durch Leistung an die Beigeladenen als Abtretungsgläubiger, durch Weiterleitung/Aufrechnung durch einen der Beigeladenen als Dritten oder auf sonstige Weise erloschen ist.
43 
Die Prüfung dieser Streitfrage führt zu dem Ergebnis, dass der nicht durch Leistung an ihn selbst erfüllte Rentenanspruch des Klägers nicht einmal teilweise erloschen ist, so dass der Kläger jedenfalls Anspruch auf den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag hat.
44 
Zwar wäre der Anspruch, wovon die Beklagte ausging, gem. § 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch Leistung an den Gläubiger erloschen, wenn es sich bei den Beigeladenen im Zahlungszeitpunkt kraft wirksamer Abtretung gem. § 398 BGB um die neuen Gläubiger des abgetretenen Teils des Rentenanspruchs gehandelt hätte. Eine wirksame Teilabtretung des Rentenanspruchs des Klägers zu Gunsten der Beigeladenen hat jedoch nicht stattgefunden, nicht einmal hinsichtlich des pfändbaren Teils.
45 
Gemäß § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden mit der Folge, dass der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt. Ein wirksamer Abtretungsvertrag im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder mindestens bestimmbar ist. Werden mehrere rechtlich unselbstständige Forderungen in der Weise abgetreten, dass der abgetretene Betrag die Summe der Forderungen unterschreitet (sog. Teilabtretung einer Forderungsmehrheit), setzt die Bestimmbarkeit voraus, dass im Abtretungsvertrag zweifelsfrei bestimmt wird, wie sich die abgetretene Summe auf die einzelnen Forderungen verteilt, d. h., auf welche bestimmte Forderung sich die Abtretung jeweils in welcher bestimmten Höhe bezieht (st. Rspr. seit RG-Urt. v. 27.2.1920, Az.: VII 296/19 = RGZ 98, 200; aus neuerer Zeit z. B. OLG Köln, Urt. v. 19.1.2005, Az. 11 U 79/04; OLG Rostock, Urt. v. 3.5.2005, Az. 4 U 182/01, alle in ; vgl. auch Staudinger/Jan Busche (2005), § 398 BGB, Rnr. 61 m. w. N.).
46 
An diesen Maßstäben gemessen sind alle vier hier zu beurteilenden Abtretungsverträge mangels Bestimmtheit unwirksam. Denn es handelte sich sowohl bei den Abtretungen vom 20.3.2000 bzw. 1.12.2000 als auch bei den Abtretungen vom 11.2.2002 um Teilabtretungen von Forderungsmehrheiten (der selbstständigen Rentenansprüche gegen den Rentenversicherungsträger LVA B, die Beklagte als Unfallversicherungsträger und die H-GmbH, von der der Kläger eine Betriebsrente bezog). Der lediglich teilweise Abtretungscharakter ergibt sich bei den Verträgen vom 20.3.2000/1.12.2000 aus der ausdrücklichen Beschränkung auf den pfändbaren Betrag, bei den Verträgen vom 11.2.2002 aus der Bezifferung auf 409,03 EUR bzw. darüber hinaus „soweit pfändbar“. Nach jeder denkbaren Auslegung wurden somit in allen Abtretungsverträgen drei verschiedene Rentenansprüche nicht in vollem Umfang, sondern lediglich teilweise abgetreten, ohne dass sich den Verträgen entnehmen ließe, wie sich der Teilbetrag auf die drei Rententräger als Drittschuldner verteilen sollte.
47 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BSG vom 29.6.1995 (a. a. O.) und des bayerischen LSG vom 28.10.1997 (Az. L 11 AL 199/96, ), denn in den diesen beiden Entscheidungen zu Grunde liegenden Fällen war zwar ebenfalls lediglich der pfändbare Teil des Einkommens abgetreten worden, dieses bestand aber jeweils nur in einer einzigen Sozialleistung (Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld). Im Gegensatz zum vorliegenden Fall wurde also eine einzige Forderung, nicht eine Mehrheit von Forderungen teilweise abgetreten, so dass die Beschränkung auf den pfändbaren Teil der Rente der Bestimmtheit nicht schadete.
48 
Die Beklagte kann sich weiter nicht auf § 409 Abs. 1 BGB berufen. Nach dieser entsprechend auch für die Abtretung von Sozialleistungen geltenden Vorschrift (vgl. BSG a. a. O.) muss der Gläubiger dem Schuldner gegenüber zwar auch eine unwirksame Abtretung gegen sich gelten lassen, wenn er - wie hier - dem neuen Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt. Die Urkunde i. S. d. § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB muss nämlich insbesondere die abgetretene Forderung in hinreichend bestimmter oder bestimmbarer Weise bezeichnen (Knerr in: jurisPK-BGB, 4. A. 2008, § 409, Rnr. 15), was hier - wie dargelegt - gerade nicht der Fall ist. Die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung in der Abtretungsurkunde ist zwingende Voraussetzung der § 409 Abs. 1 BGB zu Grunde liegenden Rechtsscheinwirkung. Ist die Forderung nicht bestimmt oder bestimmbar genug, wird gerade kein Rechtsschein begründet, denn es lässt sich der Urkunde nicht in vertrauensbegründender Weise entnehmen, in welchem Umfang die Abtretung erfolgt sein soll. Vorliegend blieb nach dem Inhalt der Abtretungsurkunden vom 11.2.2002 unklar, ob gerade die Beklagte an die Beigeladenen 409,03 EUR bezahlen sollte (wie sie dies verstand) oder z. B. lediglich 1/3 hiervon, einen ihrem Anteil an der Summe der abgetretenen Forderungen entsprechenden Betrag oder sonst einen Teilbetrag. Daher konnten diese Urkunden die Wirkung des § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entfalten.
49 
Der nicht durch direkte Zahlung der Beklagten an den Kläger erfüllte Teil der Rentenansprüche ist auch nicht etwa durch die Weiterleitung entsprechender Beträge oder Verrechnung mit Mietzinsforderungen durch den Beigeladenen ganz oder teilweise erloschen. Die Rechtslage ist insoweit nach dem im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren (Kerwer in: jurisPK-BGB, 4. A. 2008, § 267 BGB, Rnr. 18 m. w. N.) § 267 BGB zu beurteilen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann auch ein Dritter die Leistung mit Erfüllungswirkung bewirken, ohne dass es auf die Einwilligung des Schuldners ankäme, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Nach den Grundsätzen dieser Vorschrift konnten die Beigeladenen nicht als Dritte Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger erfüllen.
50 
Bei Ansprüchen auf Sozialleistungen handelt es sich erstens nach Überzeugung des Gerichts um gleichsam persönlich vom zuständigen Leistungsträger zu erfüllende Ansprüche i. S. von § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einer Leistung durch Dritte mit Erfüllungswirkung von vornherein nicht zugänglich sind. Dies ergibt sich systematisch daraus, dass § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ausdrücklich die Erfüllung von Sozialleistungsansprüchen insoweit fingiert, wie z. B. vorläufig oder nachrangig zuständige oder unzuständige Leistungsträger diese Leistungen erbracht haben und daher nach Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X erstattungsberechtigt sind. Dieser Vorschrift bedürfte es nicht und insbesondere auch nicht der rechtlichen Gestaltung der Erfüllungswirkung als Fiktion („ gilt... als erfüllt“), wenn entsprechend § 267 Abs. 1 BGB bereits durch die Leistung des Dritten die Erfüllung einträte. Dies entspricht zweitens auch den gesetzlichen Zwecken der jeweiligen Sozialleistungen, die durch Leistungen Dritter, erst recht privater Dritter, nicht erfüllt werden können. Drittens würde die Erfüllbarkeit von Sozialleistungsansprüchen durch unzuständige Dritte außerhalb der durch das Sozialgesetzbuch geregelten Ausnahmen dazu führen, dass etwaige Störungen in einem der beiden Leistungsverhältnisse (sozialrechtlich zwischen Leistungsträger und Leistungsberechtigten, zivilrechtlich zwischen dem Dritten und diesem) auch nach Maßgabe des jeweils anderen materiellen und Verfahrensrechts behandelt werden müssten, z. B. also bei Nichtbestehen des sozialrechtlichen Anspruchs eine Rückabwicklung nach §§ 45 ff. SGB X im Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Leistungsberechtigten nicht möglich wäre.
51 
Zweitens könnten die Leistungen des Beigeladenen an den Kläger nur dann die Wirkung des § 267 Abs. 1 BGB entfalten, wenn jener dabei mit dem Willen gehandelt hätte, die Verpflichtung der Beklagten zu tilgen (sog. Fremdtilgungswille, vgl. Kerwer a. a. O., Rnr. 6 m. w. N.). Hiervon kann bereits deshalb keine Rede sein, weil der Beigeladene im Zeitpunkt der Weiterleitung/Verrechnung davon ausging, dass eine Schuld der Beklagten gegenüber dem Kläger insoweit wegen der erfolgten Abtretung überhaupt nicht mehr bestand.
52 
Drittens setzt eine Leistung durch Dritte mit schuldbefreiender Wirkung nach Maßgabe des § 267 Abs. 1 BGB voraus, dass die Leistung selbst bewirkt wird; Ersatzleistungen, insbesondere eine Aufrechnung, sind nicht statthaft (Kerwer, a. a. O., Rnr. 7). Aus diesem Grund kann jedenfalls den „Verrechnungen“ mit behaupteten Mietzinsforderungen keine die Rentenansprüche insoweit befriedigende Wirkung zukommen.
53 
Zusammenfassend kommt eine die Beklagte entlastende Wirkung etwaiger Leistungen der Beigeladenen an den Kläger nicht in Betracht. Sollte die Beklagte von den Beigeladenen die an sie ausgezahlten Rententeilbeträge nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 SGB X zurückfordern (vgl. BSG-Urt. v. 24.7.2001, Az. B 4 RA 102/00 R, ), wäre eine eventuelle Rückabwicklung dem Kläger weitergeleiteter Beträge ggf. nach zivilrechtlichen Maßstäben im Verhältnis zwischen den Beigeladenen und ihm zu klären.
54 
Das Gericht hat auch deshalb keine Bedenken, der Klage in vollem Umfang stattzugeben, weil die Beklagte ohnehin noch über die Wirksamkeit der verfahrensgegenständlichen Abtretungen zu entscheiden gehabt hätte und diese wahrscheinlich nicht rechtsfehlerfrei hätte bejahen können. Die Abtretung von Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch bedarf nach § 53 Abs. 2 SGB I eines die Abtretbarkeit nach Maßgabe dieser Vorschrift feststellenden Verwaltungsakt der für die Leistung zuständigen Behörde (Pflüger, in: jurisPK-SGB I, § 53, Rnr. 63). Eine solche Entscheidung ist hier bislang nicht, zumindest nicht bestandskräftig, erfolgt. Selbst wenn man in dem Schreiben der Beklagten vom 9.4.2002 (Mitteilung an den Kläger, dass zukünftig 409,03 EUR auf das Konto der Beigeladenen überwiesen werden) einen derartigen Verwaltungsakt sehen würde, wäre dieser für die Beteiligten noch nicht bindend, denn der Kläger hat eben diesem Schreiben seinerseits mit Schreiben vom 11.4.2002 widersprochen. Ein Widerspruchsbescheid ist ersichtlich noch nicht ergangen. Zwar ist die Abtretung bis zur bindenden Entscheidung des Leistungsträgers über die Abtretbarkeit der Forderung schwebend unwirksam und die Beteiligten sind einstweilig an die Abtretung gebunden (Pflüger, a. a. O., Rnr. 64), was eine Einziehung des abgetretenen Betrages durch den Zedenten (und damit eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung allein aus diesem Grund) verbieten würde. Käme es noch auf die Zulässigkeit der Abtretung gemäß § 53 Abs. 2 SGB I an, stünde dem hierfür gem. Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift vorausgesetzten wohlverstandenen Interesse des Berechtigten aber entgegen, dass Abtretungen zum Ausgleich von Schulden wie hier in aller Regel diesem Interesse nicht entsprechen. Durch eine derartige Abtretung wird lediglich die Position des Gläubigers verbessert; dem Leistungsberechtigten werden hingegen Mittel für Zwecke entzogen, die dem Leistungszweck entgegenstehen (Pflüger, a. a. O., Rnr. 61 m. w. N.). Keinesfalls kann das wohlverstandene Interesse - wie im Schreiben der Beklagten vom 24. 10. 2008 - damit begründet werden, dass der Kläger die Abtretung selbst veranlasst habe; denn dies ist ohnehin Voraussetzung einer wirksamen Abtretung, so dass § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I überflüssig wäre, wenn sich hieraus bereits das wohlverstandene Interesse ergäbe.
55 
Nicht zuletzt bestehen auch Bedenken gegen die Auslegung der Abtretungsverträge vom 11.2.2002 durch die Beklagte. Für die Abtretung eines Betrages von 409,03 EUR monatlich ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenze scheint zwar der Wortlaut der Vereinbarung selbst zu sprechen. Der Inhalt des Anschreibens des Beigeladenen an die Beklagte vom 5.3.2002 (Eingangsdatum) und insbesondere seines Schreibens vom 29.4.2002 ist mit dieser Auslegung jedoch kaum zu vereinbaren. Wäre der Beigeladene bereits damals von der unbedingten Abtretung eines Mindestbetrages in Höhe von 409,03 EUR ausgegangen, wie er heute das Gericht glauben machen will (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.3.2010), so hätte es für ihn nahe gelegen, bereits zum Schreiben seines Bruders vom 11.4.2002 in diesem Sinne Stellung zu nehmen, statt wenig konkret auszuführen, dass „die bisherigen Berechnungen auf der Basis aktueller Gesetzgebung, aktueller Bemessungsgrundlagen“ beruhten und dass „bei der Bemessung ... ja sicherlich auch die bestehende Erwerbsunfähigkeitsrente mit berücksichtigt“ worden sei. Diese Ausführungen lassen eher vermuten, dass die Parteien der Abtretungsverträge vom 11.2.2002 den Teilbetrag von 409,03 EUR irrtümlich für jedenfalls pfändbar hielten.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erschien dem Gericht nicht angemessen, weil der Beigeladene durch die Vorlage der unwirksamen Abtretung und Einziehung der daraufhin abgetrennten Beträge den vorliegenden Rechtsstreit und seine Beiladung selbst mit veranlasst hat. Letzteres gilt auch für die Beigeladene, der zudem - soweit ersichtlich - außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Freiburg Urteil, 13. Juli 2010 - S 9 U 2325/09

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Freiburg Urteil, 13. Juli 2010 - S 9 U 2325/09 zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 267 Leistung durch Dritte


(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 44 Verzinsung


(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 409 Abtretungsanzeige


(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, we

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 53 Übertragung und Verpfändung


(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden. (2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden 1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106a


(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. (2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert


(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleiche gilt für Versicherte, die Anspruch auf mehrere R

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Sozialgericht Freiburg Urteil, 13. Juli 2010 - S 9 U 2325/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Sozialgericht Freiburg Urteil, 13. Juli 2010 - S 9 U 2325/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2009 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.028,31 EUR nebst Zinsen gem. § 44 SGB I zu
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Freiburg Urteil, 13. Juli 2010 - S 9 U 2325/09.

Sozialgericht Freiburg Urteil, 13. Juli 2010 - S 9 U 2325/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2009 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.028,31 EUR nebst Zinsen gem. § 44 SGB I zu

Referenzen

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleiche gilt für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen oder übersteigen.

(2) Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn

1.
die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2.
nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.

(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.