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| Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere Rente in Höhe von 20.028,31 EUR zu zahlen, oder ob die diesbezüglichen Ansprüche des Klägers durch Zahlung an dessen Geschwister, die Beigeladenen, als Abtretungsgläubiger erfüllt worden sind. |
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| Der Kläger, geboren 1942, erlitt am 30.11.1979 einen Arbeitsunfall., wegen dessen Folgen ihm die Beklagte mit Bescheid vom 14.5.1981 eine vorläufige Rente ab 1.5.1981 und mit Bescheid vom 15.9.1981 eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v. H. bewilligte. Die Rente wurde im Laufe des Bezuges wiederholt angepasst. Seit Oktober 1997 bezieht der Kläger daneben eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, was der Beklagten von der LVA Baden zeitnah mitgeteilt wurde, sowie eine Betriebsrente von der H GmbH. |
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| Mit Schreiben vom 22.9.1999 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten, wie lange die Rente wegen der Teilabfindung noch gekürzt werde und ob die Möglichkeit einer Abfindung der restlichen Rente bestehe; er sei (...) in eine finanzielle Notsituation geraten. Hierauf antwortete die Beklagte (Schreiben vom 30.9.1999), die Wiedergewährung der ungekürzten Rente sei im März 2002 vorgesehen und eine weitere Abfindung sei aus rechtlichen Gründen (§ 79 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches) nicht möglich. Mit Schreiben vom 11.8.2000 legte der beigeladene Bruder des Klägers eine Vollmacht des Klägers vor und erkundigte sich in dessen Namen erneut, ob eine Abfindung möglich sei. Der Grund der Anfrage liege darin, Forderungen des Finanzamts in einer Summe auszugleichen. Unter dem 18.8.2000 legt die Beklagte daraufhin die Voraussetzungen einer Abfindung nach § 78 SGB VII dar und übersandte dem Beigeladenen ein entsprechendes Antragsformular. In der Folge fanden zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten Korrespondenz und Besprechungen über die Höhe des zu erwartenden Abfindungsbetrages sowie das Abfindungsverfahren statt. Parallel dazu bat der Beigeladene mit Schreiben vom 11.10.2000 um Auskunft, ob die Rente abgetreten werden könne und um einen aktuellen Rentenbescheid. Mit Schreiben vom 30.10.2000 erklärte die Beklagte dem Beigeladenen, es sei selbstverständlich möglich, die laufende Rente auf das Konto eines Abtretungsgläubigers zu überweisen. Es werde gebeten, entsprechende Unterlagen zu übersenden. Außerdem sandte die Beklagte dem Kläger einen Ausdruck über die Höhe der Verletztenrente ab 1.7.2000. |
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| Mit Schreiben vom 12.2.2001 meldeten sich die Bevollmächtigten des Beigeladenen bei der Beklagten und zeigten die Vertretung beider Beigeladener an. Sie übersandten zwei Abtretungserklärungen zu Gunsten der beiden Beigeladenen. Diese hatten insbesondere folgenden Wortlaut: |
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1. Frau ... hat ihrem Bruder ein Darlehen in Höhe von insgesamt DM 70.000,00 gewährt. (Der Kläger) ist verpflichtet, dieses Darlehen mit 8% p. a. zu verzinsen und hierauf monatliche Raten in Höhe von DM 850,00, einschließlich Zins und Tilgung zu leisten. (...) |
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2. Zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeberin tritt hiermit (der Kläger) seine Rentenansprüche - soweit gesetzlich zulässig und pfändbar bzw. abtretbar - gegenüber den Rentenversicherungsträgern |
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ab. Frau ... nimmt die Abtretung an. Frau ... ist berechtigt, diese Abtretung offen zulegen. |
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(Der Kläger) schuldet Herrn ... die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von DM 50.000 nebst 8 % Zinsen hieraus seit 30.03.2000. Zur Ausgleichung dieses Betrages, der von (dem Kläger) in Monatsraten bezahlt werden soll, tritt dieser an Herrn ... seine Rentenansprüche - soweit gesetzlich zulässig und pfändbar bzw. abtretbar - gegenüber den Rentenversicherungsträgern |
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ab. Herr ... nimmt diese Abtretung an. Die Monatsraten belaufen sich in Höhe der jeweils gesetzlich zulässigen Pfändungsbeträge und sind zahlbar ab sofort zum Monatsersten. (...) |
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| Im Schreiben der Bevollmächtigten wurde u. a. ausgeführt, vorrangig sei die Abtretung vom 20.3.2000 mit monatlich 850 DM zugunsten der Beigeladenen zu bedienen. Weiter wurde gebeten, die Abtretung einstweilen nicht zu bedienen, da die monatlichen Zahlungen in Höhe von 850 DM durch die LVA B als weitere Drittschuldnerin erfolgten. Aufforderungsgemäß bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 28.2.2001, bezüglich der Rente des Klägers bestünden keine Rechte Dritter und gegebenenfalls könne eine Rentenzahlung gemäß der Abtretungserklärung erfolgen. |
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| Unter dem 21.12.2001 teilt der Kläger zunächst mit, er habe sich nach reiflicher Überlegung entschlossen, keine weitere Rentenabfindung zu beantragen. Dagegen ließ er mit Schreiben vom 20.1.2002 wissen, er habe nach reiflicher, endgültiger Überlegung entschieden, sich zum Zweck der Abfindung ärztlich begutachten zu lassen, da er die weitere Rentenabfindung dringend benötige. Am 5.3.2002 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Beigeladenen u. a. mit folgendem Wortlaut ein: |
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Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchten wir Sie vorab informieren, dass (der Kläger) seine Ansprüche im Hinblick auf die Unfallrente an seine Schwester ... und seinen Bruder ... abgetreten hat. Als Beleg fügen wir Ihnen vorab Fotokopie der Abtretungserklärung als auch eine unterschriebene Vollmacht vom 12.1.2000 unsrem heutigen Schreiben bei. Mit der Wahrnehmung unserer Interessen haben wir die RA D&D beauftragt. Wir gehen davon aus, dass die LVA in Abstimmung mit Ihnen, der G-BG den Betrag der über die Pfändungsfreigrenze hinausgeht an ... u. ... transferieren wird. |
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| Die beigefügten, auf den 11.2.2002 datierten neuen Abtretungserklärungen zugunsten beider Beigeladenen, hatten gegenüber den früheren Abtretungserklärungen insbesondere folgendem veränderten Wortlaut: |
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Zur Ausgleichung dieses Betrages, der von (dem Kläger) in Monatsraten gezahlt werden soll, tritt dieser an Frau ... (bzw. Herrn ...) seine Rentenansprüche in Höhe von mindestens DM 800,00 (Euro 409,03) und darüber hinaus soweit gesetzlich zulässig und pfändbar bzw. abtretbar gegenüber den Rentenversicherungsträgern LVA B, G-Berufsgenossenschaft, H GmbH ab. Die Monatsraten belaufen sich in Höhe von mind. DM 800,00 (Euro 409,03) und sind zahlbar sofort zum Monatsersten auf das Konto ... u. ... Volksbank S (...). |
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| Mit Schreiben vom 6.3.2002 bestätigte die Beklagte den Eingang dieses Schreibens und teilte mit, sie sehe der weiteren Mitteilung der beauftragten Rechtsanwälte bezüglich des beabsichtigten Verfahrens der Rentenabtretung entgegen. Mit gleicher Post versuchte die Beklagte, den im Hinblick auf den Abfindungsantrag erteilten Gutachtensauftrag zu stornieren, da der Kläger inzwischen die Abtretung seiner Rentenzahlung veranlasst habe. Gleichwohl erstattete der beauftragte Internist Dr. S das Gutachten unter dem 11.3.2002. |
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| Unter dem 9.4.2002 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie aufgrund der vorliegenden Abtretungserklärung ab 1.5.2002 einen Teilbetrag der Rente in Höhe von 409,03 EUR auf das Konto des Beigeladenen überweisen werde. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 11.4.2002. Er führte aus, nach seiner Rechnung sei der Abtretungsbetrag zu hoch. Er sei jetzt wieder verheiratet und seines Wissens sei der Pfändungsfreibetrag erhöht worden. Er bat um eine genaue Abrechnung des Pfändungsbetrages. |
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| Hierzu nahm die Beklagte insbesondere wie folgt Stellung (18.4.2002): |
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Wir haben Ihr o. a. Schreiben mit Unverständnis zur Kenntnis genommen. Bei der Vereinbarung der Abtretung der Rentenforderung zwischen Ihnen und Frau ... wussten sie damals schon, dass Sie verheiratet sind und den Betrag möglicherweise nicht aufbringen können. Es ist für uns daher nicht nachvollziehbar, warum eine bereits getroffene Vereinbarung jetzt wieder abgeändert werden soll (...). Bevor wir in Ihrer Sache nochmals tätig werden, werden wir Frau ... sowie Ihren Bevollmächtigten, Herrn ..., zunächst noch anhören, um festzustellen, wie jetzt eigentlich weiter verfahren werden soll. |
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| Der Beigeladene äußerte sich zu dem Schreiben vom 11.4.2002 und 18.4.2002 gegenüber der Beklagten unter dem 29.4.2002 insbesondere wie folgt: |
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... wir setzen natürlich voraus, das die bisherigen Berechnungen auf der Basis aktueller Gesetzgebung, aktueller Bemessungsgrundlagen aufgestellt worden sind... |
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Gemäß Ihrem Schreiben vom 9. April 2002 haben Sie uns mitgeteilt, das die G-Berufsgenossenschaft ab dem 1. Mai 2002 den abgetretenen Betrag von Euro 409,03 an .../... überweisen wird. Bei der Bemessung wurde ja sicherlich auch die bestehende Erwerbsunfähigkeitsrente mit berücksichtigt. |
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| Dieses Schreiben übersandte die Beklagte dem Kläger in Kopie und vertrat die Auffassung, der Kläger habe sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass ein monatlicher Betrag von 409,03 EUR von seiner Rente einbehalten werde. Diese Regelung sei verbindlich, die Beklagte sei erst dann bereit, hier eine Änderung vorzunehmen, wenn der Kläger in Abstimmung mit den Beigeladenen nachweise, dass eventuell ein geringerer Betrag an diese abgeführt werden solle (Schreiben vom 7.5.2002). |
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| Ab November 2003 bemühte sich der Kläger erneut um eine Abfindung der Rente. Auf den Hinweis der Beklagten, dass die Abfindung einer abgetretenen Rente nicht möglich sei, erklärte der Kläger ihr gegenüber unter dem 7.12.2003, er nehme die Abtretungserklärung zurück, die auf einem Teil seiner Rente liege. Der Abfindungsantrag wurde mit Bescheid vom 17.12.2003 wegen drohender Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers abgelehnt. Auf den Widerspruch des Klägers hiergegen prüfte die Beklagte Leistungen der Wohnungshilfe (behindertengerechter Umbau). In einem Schreiben im Widerspruchsverfahren vom 5.7.2004 bestätigte die Beklagte, die Erklärung über die Rücknahme der Abtretungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und bat um Mitteilung, ob die gesamte Rente künftig ausschließlich auf das Konto des Klägers überwiesen werden solle. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13.7.2004 erneut Darlegungen zur von ihm begehrten Abfindung gemacht und eine eventuell noch vorliegende Vollmacht zu Gunsten seines Bruders widerrufen hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 22.7.2004 nunmehr, der Kläger möge - wenn er seinen Widerspruch aufrechterhalte - eine Erklärung seiner Geschwister vorlegen, wonach die Abtretungen vom 11.2.2002 zurückgenommen werden. Nach weiterer Korrespondenz wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Abfindung mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 zurück. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht Freiburg mit Gerichtsbescheid vom 13.6.2005 wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen (Az. S 9 U 432/05). |
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| Mit Schreiben vom 20.12.2005 teilte der Kläger mit, die Beigeladene habe ihn telefonisch gebeten, die Überweisung der abgetretenen Teilrente künftig auf ein anderes, auf ihren Namen lautendes Konto bei der H-Bank zu veranlassen. Diesem Ersuchen kam die Beklagte zunächst nach. Auf den Widerspruch des Beigeladenen hiergegen teilte die Beklagte mit (29.2.2005), sie betrachte die Mitteilung des Klägers als verbindlich, ein eventueller Übergang der Forderung an den Beigeladenen auf zivilrechtlichem Wege sei zwischen dem Beigeladenen und seinem Bruder geltend zu machen. Nach Intervention der Bevollmächtigten des Beigeladenen mit Schreiben vom 7.2.2006, in dem nunmehr der Beigeladene als alleiniger Forderungsgläubiger des abgetretenen Anspruchs bezeichnet wurde, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 9.2.2006 mit, die Zahlungen würden zukünftig wieder auf das Gemeinschaftskonto beider Beigeladener bei der örtlichen Volksbank überwiesen. |
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| In einem Schreiben vom 5.4.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Unstimmigkeiten wegen der monatlichen Rentenabtretung würden immer schlimmer. Daher bitte er darum, zu prüfen, inwieweit der Beigeladene überhaupt noch Ansprüche habe, dies sei für ihn in keiner Weise nachvollziehbar. Bei der Unterzeichnung der Abtretungserklärung habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Bis zum Jahr 2003 habe er den abgetretenen Betrag immer mal wieder von seinem Bruder zurückbekommen, von November 2003 bis April 2006 sei er mit der Miete verrechnet worden. Daneben habe es erbrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern gegeben. Seine Schwester habe ihn tatsächlich zwischen 1996 und 2000 immer wieder finanziell unterstützt, deshalb könne er nicht verstehen, dass sie die Abtretung nicht direkt auf ihr Konto erhalten könne. Hierzu erklärte die Beklagte (Schreiben vom 7.4.2006), sie habe vom 1.5.2002 bis 30.4.2006 den Beigeladenen insgesamt 19.633,44 EUR überwiesen. Da das Geld auf ein gemeinsames Konto gegangen sei, könne die Beklagte nicht sagen, wie sich die Zahlungen auf die Beigeladenen verteilten. Sie forderte mit gleicher Post bei den Beigeladenen aktuelle Forderungsaufstellungen an. Auf diese Aufforderung reagierte der Beigeladene zunächst nicht, die Beigeladene teilte unter dem 18.4.2006 mit, sie habe bislang nichts erhalten, der abgeführte Betrag sei ausschließlich dem Beigeladenen zugutegekommen. Sie hoffe, dass nun Zahlungen auf ihr Konto bei der H-Bank erbracht würden. Dem schloss sich der Kläger mit Schreiben vom 20.5.2006 an. |
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| Unter dem 4.6.2006 erklärte der Beigeladene nach wiederholter Erinnerung, nach dem Anwaltsschreiben vom 12.2.2001 sei vorrangig die Forderung der Beigeladenen zu bedienen. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte auch die Zahlungen vorgenommen, diese seien daher zunächst auf die Forderung der Beigeladenen zu verrechnen, die voraussichtlich im März 2009 abgegolten sein werde. Ab diesem Zeitpunkt werde die bestehende Forderungsabtretung zu seinen Gunsten bedient werden. Die Kontoverwaltung werde von ihm, dem Beigeladenen vorgenommen. |
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| Auf die Aufforderung der Beklagten (9.6.2006), sich zu den Widersprüchen zwischen den Äußerungen der Beigeladenen zu erklären, ließ der Beigeladene mit Rechtsanwaltsschreiben vom 16.8.2006 eine auf den 14.8.2006 datierte Erklärung vorlegen, wonach er mit sofortiger Wirkung die bestehende Abtretung widerruflich aussetze und die monatlichen Zahlungen ab sofort auf ein Konto der Ehefrau des Klägers bei der P-Bank zu leisten seien. Die Ehefrau des Klägers erklärte hierzu am 25.8.2006 telefonisch, das Schreiben des Beigeladenen mache keinen Sinn, da der Kläger und seine Schwester übereinstimmend der Auffassung seien, dass zunächst die Forderung der Beigeladenen zu bedienen sei. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlungen auf das gemeinsame Konto der Beigeladenen bei der Volksbank ein und forderte den Bevollmächtigten des Beigeladenen zur Vorlage einer gemeinsamen Erklärung der Beigeladenen, auf welches Konto die Zahlungen zukünftig erfolgen sollten. Derartige Erklärungen gingen im Laufe der Monate September und Oktober 2006 bei der Beklagten ein. Danach bestand zwischen den Beigeladenen Einigkeit, das die bisherigen Zahlungen ausschließlich auf die Forderung der Beigeladenen zu verrechnen und zukünftige Zahlungen zunächst auf deren Konto bei der H-Bank vorzunehmen seien. |
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| Mit Schreiben vom 22.11.2007 beantragte der Kläger die Prüfung, ob der abgetrennte Betrag von 409,03 EUR noch gesetzlich zulässig sei. Er habe die Rentenansprüche mit Erklärung vom 11.2.2002 lediglich abgetreten, soweit gesetzlich zulässig und pfändbar. Er sei nun 65 Jahre alt, könne aus gesundheitlichen Gründen keine Nebentätigkeiten auszuüben und müsse in naher Zukunft seiner Ex-Frau jeden Monat 255 EUR Versorgungsausgleich bezahlen. Die Beklagte erklärte hierzu (3.12.2007), eine Rücknahme der Abtretung sei grundsätzlich nicht möglich. Sofern sein Gesamteinkommen unterhalb der Pfändungsfreibetragsgrenze liege, möge er dies nachweisen. Eine daraufhin vom Kläger vorgelegte Einkommensaufstellung vom 8.3.2008, aus der sich ein pfändbarer Betrag von 300,09 EUR ergab, akzeptierte die Beklagte mangels Belegen nicht. |
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| Unter dem 14.10.2008 meldeten sich die Bevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten und forderten sie auf, mitzuteilen, wie sie ihrerseits die Pfändungsfreigrenze berechnet und ggf. bei den abgetrennten Rentenzahlungen berücksichtigt habe. Darauf erwiderte die Beklagte (24.10.2008), der Kläger habe seinen Rentenanspruch mehrfach abgetreten. Die maßgebliche Abtretungsvereinbarung vom 11.2.2002 habe vorgesehen, dass ein Mindestbetrag von monatlich 409,03 EUR auf das gemeinsame Konto der Geschwister des Klägers überwiesen werden sollte. Soweit gesetzlich pfändbar, sollten darüber hinaus weitere Zahlungen auf das gleiche Konto gezahlt werden. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) könnten Geldleistungsansprüche übertragen werden, soweit dies im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liege, auch soweit diese nicht pfändbar seien. Nachdem der Kläger die Vereinbarung offenbar gewünscht und veranlasst habe, erscheine es verwunderlich, wenn diese nun im Nachhinein nicht mehr in seinem wohlverstandenen Interesse gelegen haben solle. |
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| Mit Schreiben vom 25.11.2008 wiesen die Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass der Kläger bereits im Jahr 2002 geltend gemacht habe, dass er lediglich die pfändbaren Beträge abgetreten habe. Die Beklagte habe es aber abgelehnt, die Pfändungsfreigrenze zu beachten. Weshalb die überhöhten abgeführten Beträge im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen haben sollten, sei nicht nachvollziehbar. Das Schreiben enthielt weiter eine Aufstellung der den jeweils pfändbaren Betrag übersteigenden Zahlungen an die Beigeladenen im Zeitraum vom 1.6.2002 bis 31.10.2008, aus der ein offener Rentenanspruch des Klägers in Höhe von 20.028,31 EUR errechnet wurde. Die Beklagte wurde zur Zahlung dieses Betrages zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert. |
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| Mit Bescheid vom 9.1.2009 lehnte die Beklagte dies ab. Sie vertrat die Auffassung, die Abtretungserklärungen des Klägers ließen keinen Interpretationsspielraum zu. In ihnen sei ein monatlicher Betrag in Höhe von mindestens 409,03 EUR vereinbart. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22.1.2009 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.4.2009 zurückwies. |
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| Seit Januar 2009 führt die Beklagte lediglich noch einen allseitig als pfändbar anerkannten Betrag an die Beigeladene ab. |
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| Am 7.5.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg. |
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| Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte von Anfang an lediglich den gesetzlich pfändbaren bzw. abtretbaren Betrag an die Beigeladenen hätte abführen dürfen. |
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| den Bescheid der Beklagten vom 9.1.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.028,31 EUR nebst Zinsen gemäß § 44 SGB I zu bezahlen. |
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| Sie hält an der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung fest. Auf die Aufforderung des Gerichts unter Fristsetzung gem. § 106a Abs. 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), zur Berechnung des klägerischen Bevollmächtigten im Schreiben vom 25.11.2008 Stellung zu nehmen, hat die Beklagte nicht reagiert, da ihr eine Überprüfung anhand der ihr vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei. |
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| Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. |
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| Der Beigeladene lässt vortragen, die Abtretung in Höhe von monatlich 409,03 EUR sei von den Parteien unabhängig von irgendwelchen Pfändungsfreigrenzen vereinbart und gewollt gewesen. Wegen der finanziellen Probleme des Klägers seien die Zahlungen der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum teilweise wieder an den Kläger bzw. dessen Ehefrau ausgezahlt und in weiteren Monaten vereinbarungsgemäß mit Mietzinsforderungen des Beigeladenen gegen den Kläger verrechnet worden. |
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| Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az.: S 9 U 2325/09, Bezug genommen. |
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