Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.

(2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird.

(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.

(3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. Ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung (§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. Kann nach § 9 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens zwei Monate nach der Feststellung der Versicherungspflicht.

(4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.

(5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.

(6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.

(7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule. Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semesters das Trimester. Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne des Satzes 1 die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.

(8) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.

(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.

(10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.

(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 | § 22 Beginn der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft beginnt 1. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer,2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 genannten Versicherungspflichtigen mit d
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 10 Familienversicherung


(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 5 Abs.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger


(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds. (2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. (3) (wegg

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen


(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt de
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs


(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. (1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krank

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 175 Ausübung des Wahlrechts


(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. Das Wahlrecht kan

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35 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Feb. 2018 - L 5 KR 224/14

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 09.04.2014 verurteilt, der Klägerin 117,64 € zu erstatten. II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechts

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Okt. 2015 - L 5 KR 440/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch der Berufung. III.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 2 StR 50/17

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 50/17 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. ECLI:DE:BGH:2017:251017B2STR50.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des

Bundessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2017 - B 1 KR 31/16 R

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 31. März 2017 - B 12 KR 16/14 R

bei uns veröffentlicht am 31.03.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 aufgehoben, soweit darin das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 ge

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2016 - L 5 KR 213/16

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25.6.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 6.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit de

Landessozialgericht NRW Urteil, 27. Jan. 2016 - L 8 R 31/12

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Duisburg vom 18.11.2011 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Kosten sind im gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Di

Sozialgericht Trier Urteil, 01. Dez. 2015 - S 3 KR 31/15

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1

Landessozialgericht NRW Urteil, 30. Sept. 2015 - L 8 R 584/11

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.3.2011 geändert und der Tenor wie folgt gefasst: Der Bescheid vom 30.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008 sowie der Änderungsbescheide

Bundessozialgericht Urteil, 08. Sept. 2015 - B 1 KR 16/15 R

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2014 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan

Sozialgericht Mainz Urteil, 04. Mai 2015 - S 3 KR 618/13

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 23.940,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.07.2013 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem..

Landessozialgericht NRW Urteil, 24. März 2015 - L 1 KR 204/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.02.2013 insoweit wirkungslos ist, als Zinsen für den Zeitraum vom 19.11.2008 bis 04.12.2008 zugesprochen worden sind. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozi

Landessozialgericht NRW Urteil, 17. Dez. 2014 - L 8 R 463/11

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.3.2011 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 21.11.2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger in s

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2014 - L 4 KR 4717/12

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Bundessozialgericht Urteil, 04. März 2014 - B 1 KR 64/12 R

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2012 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgeri

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Okt. 2013 - L 5 KR 281/12

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 31.8.2012 aufgehoben. Die Klage gegen die Beklagte wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.04.2007 als na

Bundessozialgericht Urteil, 03. Juli 2013 - B 12 KR 2/11 R

bei uns veröffentlicht am 03.07.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2010 aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2013 - L 5 R 3755/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.06.2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläg

Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - B 12 KR 8/10 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2012 - B 12 KR 11/10 R

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. April 2009 aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Apr. 2012 - L 11 KR 3057/10

bei uns veröffentlicht am 24.04.2012

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.05.2010 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.520,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz a

Bundessozialgericht Urteil, 21. Dez. 2011 - B 12 KR 21/10 R

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen werden der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. November 2007 sowi

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Nov. 2011 - L 5 KR 149/10

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.6.2010 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers in der KVdR am 3.7.2001 begann.

Bundessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2011 - B 12 KR 3/10 R

bei uns veröffentlicht am 09.11.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Trier Urteil, 14. Juli 2011 - 3 Ca 47/11

bei uns veröffentlicht am 14.07.2011

Tenor 1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Änderungsverträge vom 27.11.2009 und 22.02.2010 und der Genehmigung vom 23.03.2010 ab dem 01.12.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis i

Bundessozialgericht Urteil, 25. Mai 2011 - B 12 KR 8/09 R

bei uns veröffentlicht am 25.05.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2009 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Okt. 2010 - B 12 KR 25/09 R

bei uns veröffentlicht am 06.10.2010

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2009 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Koblenz Urteil, 22. Juni 2010 - S 16 KR 87/09

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tenor 1. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.08.2007 wird dem Grunde nach festgestellt, dass der Kläger in der Krankenversicherung der Rentner gesetzlich krankenversichert is

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2010 - L 5 KR 5046/09

bei uns veröffentlicht am 16.06.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.10.2009 wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu ers

Bundessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2010 - B 12 KR 20/08 R

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Feb. 2009 - L 11 KR 497/09 ER-B

bei uns veröffentlicht am 25.02.2009

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2008 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen Krankenbehandlung (§§

Sozialgericht Freiburg Urteil, 29. Aug. 2008 - S 5 KR 4623/07

bei uns veröffentlicht am 29.08.2008

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 26.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2007 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass bei der Klägerin ab dem 06.06.2007 Versicherungspflicht in der geset

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 15. Apr. 2008 - S 7 KR 5508/07

bei uns veröffentlicht am 15.04.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Mai 2007 - L 11 KR 1574/07

bei uns veröffentlicht am 15.05.2007

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Oktober 2006 aufgehoben. Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 10.09.2004 bis 04.11.2004 Mutterschaft

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 03. März 2006 - L 5 KR 89/04

bei uns veröffentlicht am 03.03.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig

Referenzen

(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. (1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse...
(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. Das Wahlrecht kann nach...
(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. Das Wahlrecht kann nach...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...