Bundessozialgericht Urteil, 29. Aug. 2012 - B 11 AL 22/11 R

published on 29/08/2012 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 29. Aug. 2012 - B 11 AL 22/11 R
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Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat.

2

Der 1990 geborene Kläger absolviert seit August 2010 eine bis voraussichtlich Februar 2014 fortdauernde Berufsausbildung zum Chemikanten bei der Firma C.V. Kunstharz GmbH in Z. Die praktische Ausbildung wird im Betrieb der Firma in Z. durchgeführt, der Berufsschulunterricht und die theoretische Ausbildung sowie die von der Sächsischen Bildungsgesellschaft für Umweltschutz und Chemieberufe (SBG) durchgeführten Schulungen finden in R. bei D. bzw in D. statt. Der Kläger wohnt noch bei seinen Eltern in A.; in Zeiten des Berufsschulunterrichts bzw der SBG-Schulungen ist er in einem Wohnheim in D. untergebracht.

3

Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von BAB lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger wohne während der betrieblichen Ausbildung im Haushalt der Eltern, weshalb die persönlichen Voraussetzungen einer Förderung nicht erfüllt seien (Bescheid vom 24.8.2010, Widerspruchsbescheid vom 20.9.2010).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.5.2011) und die Sprungrevision zugelassen (Beschluss vom 9.8.2011). In den Entscheidungsgründen des Urteils hat das SG ua ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf BAB zustehe. Der Auszubildende werde bei einer beruflichen Ausbildung nach § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohne; nach § 64 Abs 1 S 3 SGB III sei eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen. Dass dem Kläger in "einfacher Gesetzesanwendung" kein Anspruch auf BAB zustehe, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger könne aber auch mit seinen Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht durchdringen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits mit Urteil vom 28.11.2007 (B 11a AL 39/06 R) entschieden, dass sich aus dem grundsätzlichen Leistungsausschluss von Personen, die während ihrer beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht seien, keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots ergebe. Der Gesetzgeber habe mit der auf § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zurückgehenden Ausschlussregelung für bei den Eltern wohnende Auszubildende im Hinblick auf das Ziel der Haushaltskonsolidierung typisierend darauf abstellen dürfen, im welchem Umfang bei Vergleichsgruppen Bedürftigkeit vorliege. Der Gesetzgeber habe der hier zu behandelnden Situation auch insofern Rechnung getragen, als er durch § 7 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) einen Ausgleich für den betroffenen Personenkreis geschaffen habe. Nicht überzeugend sei auch das Argument, die Regelung zum Ausschluss der Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform stoße auf verfassungsrechtliche Bedenken. Dem Gesetzgeber dürfe es nicht verwehrt sein, sich gegen eine Förderung allein von Teilzeiträumen zu entscheiden.

5

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzungen der Art 3, 6 und 12 Grundgesetz (GG) sowie eine Verletzung des § 64 SGB III. Das LSG habe schon unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des § 64 Abs 1 S 1 SGB III Bundesrecht fehlerhaft angewandt, weil es von einem Ausschluss ausgegangen sei, ohne zu klären, inwieweit dieser Ausschluss in Frage komme, wenn wie vorliegend der Anteil der auswärtigen Ausbildung den Anteil der Ausbildung während des Wohnens bei den Eltern zeitlich überschreite. Der zeitliche Aufwand habe im ersten Ausbildungsjahr für die theoretische Ausbildung in D. 13 Wochen und für die praktische Ausbildung in Z. nur zehn Wochen betragen. Bei der Auslegung des § 64 Abs 1 S 1 SGB III sei zum Begriff der "beruflichen Ausbildung" auf die zeitliche Komponente der tatsächlichen auswärtigen Ausbildungsdauer abzustellen. Daneben bestünden gegen § 64 Abs 1 S 1 SGB III erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG vom 17.5.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.8.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.9.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, BAB in der ihm gesetzlich zustehenden Höhe zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz). Der Senat hält unter den gegebenen Umständen eine Zurückverweisung an das SG und nicht an das Landessozialgericht, das für die Berufung zuständig gewesen wäre, für geboten (§ 170 Abs 4 S 1 SGG).

10

1. Die Formerfordernisse der Sprungrevision sind gewahrt. Die Zustimmung des Gegners (§ 161 Abs 1 S 1 SGG) liegt vor und die entsprechende Erklärung ist dem Antrag auf Zulassung durch Beschluss beigefügt worden (§ 161 Abs 1 S 3 SGG; zur Überprüfungsbefugnis im Revisionsverfahren vgl ua BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 13; SozR 4-2600 § 96a Nr 12). Die Sprungrevision ist auch fristgerecht eingelegt worden (§ 161 Abs 3 S 2, § 164 Abs 1 S 1 SGG).

11

2. Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen erlauben keine abschließende Entscheidung darüber, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf BAB zusteht.

12

a) Ob der Kläger Anspruch auf BAB hat, richtet sich nach den §§ 59 ff SGB III(jeweils in der im Jahre 2010 geltenden Fassung, vgl insbesondere Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594, Drittes Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848, Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22.12.2005, BGBl I 3676, und Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917). Nach § 59 SGB III haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist (Nr 1), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen (Nr 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (Nr 3).

13

In § 63 SGB III finden sich die Regelungen zum förderungsfähigen Personenkreis, dem der Kläger als Deutscher unstreitig angehört(§ 63 Abs 1 Nr 1 SGB III). Zu den sonstigen persönlichen Voraussetzungen bestimmt § 64 Abs 1 S 1 SGB III, dass der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert wird, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt (Nr 1) und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann (Nr 2). Die in Nr 2 geregelte Voraussetzung gilt jedoch (ua) dann nicht, wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 64 Abs 1 S 2 SGB III), was beim Kläger bereits zu Beginn der Ausbildung der Fall war. Nach § 64 Abs 1 S 3 SGB III ist im Übrigen eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen.

14

b) Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des SG rechtfertigen nicht die Rechtsauffassung, die Förderungsvoraussetzung des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils (§ 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III), sei nicht erfüllt. Die Bemerkung des SG, es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Kläger in "einfacher Gesetzesanwendung" kein Anspruch auf BAB zustehe, hindert als übereinstimmende Rechtsmeinung der Beteiligten den Senat nicht an einer eigenen rechtlichen Überprüfung, und zwar unabhängig davon, dass der Kläger jedenfalls im Revisionsverfahren die Auslegung des § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III durch das SG beanstandet hat.

15

In tatsächlicher Hinsicht hat das SG ausgeführt, der Kläger wohne noch bei seinen Eltern in A., er sei jedoch in Zeiten des Berufsschulunterrichts bzw der SBG-Schulungen in einem Wohnheim in D. untergebracht. Das SG geht also selbst davon aus, dass der Kläger jedenfalls zeitweise nicht im Haushalt der Eltern untergebracht war; es erläutert nicht näher, weshalb dennoch der Anspruch auf BAB insgesamt nach § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III ausgeschlossen sein soll.

16

Soweit der Auffassung des SG der in § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III verwendete Begriff "wohnt" zugrunde liegen sollte, kann nicht angenommen werden, der Kläger habe auch in den Zeiten der Unterbringung im Wohnheim im D. gleichwohl wegen der bestehen bleibenden Bindungen an die elterliche Wohnung weiter im Haushalt seiner Eltern "gewohnt". § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III entspricht der früheren Regelung in § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Das AFG ist insoweit in das SGB III übernommen worden (vgl BT-Drucks 13/4941 S 165, zu § 64). Nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 AFG setzte die Förderung voraus, dass der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern "untergebracht" war; eine solche Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern liegt aber während des Aufenthalts in einem Wohnheim zweifellos vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des SGB III durch die Verwendung des Begriffes "wohnt" insoweit eine Änderung herbeiführen wollte. Dass der Gesetzgeber den Bindungen an die elterliche Wohnung keine die Anspruchsvoraussetzungen ausschließende Wirkung beimisst, folgt auch aus der Regelung zu den Familienheimfahrten in § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III(vgl zur "regulären" Wohnung bei den Eltern: Urteil des Senats vom 27.8.2008 - B 11 AL 12/07 R - SozR 4-4300 § 67 Nr 1 RdNr 20). Dies bestätigt im Übrigen auch § 63 Abs 1 S 2 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl I 2854), der nunmehr eine gesetzliche Definition der erforderlichen auswärtigen Unterbringung enthält (vgl BR-Drucks 313/11 S 196, zu § 63 Abs 1).

17

Auszubildende, die außerhalb des Haushalts der Eltern in einem Wohnheim untergebracht sind, grundsätzlich und in vollem Umfang von den Leistungen der Förderung der Berufsausbildung auszuschließen, wäre auch verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Urteil vom 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R - SozR 4-4300 § 64 Nr 3 RdNr 17), liegt der Regelung des § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III der Gedanke zugrunde, die Förderung auf diejenigen Auszubildenden und Familien zu konzentrieren, die wegen der hohen Kosten einer auswärtigen Unterbringung in besonderem Maße auf die Förderung angewiesen sind(vgl BT-Drucks 11/2990 S 18 zum Gesetz zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20.12.1988, BGBl I 2343). Es würde nicht einleuchten, Personen wie den Kläger, denen ebenfalls Kosten einer auswärtigen Unterbringung entstehen, gleichwohl zur Vergleichsgruppe derjenigen zu zählen, die bei typisierender Betrachtung als weniger bedürftig anzusehen sind (vgl Urteil des Senats vom 28.11.2007, aaO RdNr 18).

18

c) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann die vollständige Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von BAB auch nicht auf § 64 Abs 1 S 3 SGB III(eingefügt mit Wirkung vom 31.12.2005 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22.12.2005, BGBl I 3676) gestützt werden. Die Vorschrift schließt zwar eine Förderung "allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform" aus; das SG hat aber jedenfalls bisher nicht festgestellt, dass der Kläger während seiner Unterbringung im Wohnheim im D. nur an einem "Berufsschulunterricht in Blockform" teilgenommen hat und insofern eine Förderung allein für diese Form der Ausbildung in Frage käme. Den beigezogenen Akten der Beklagten, auf die das SG im Tatbestand seines Urteils ergänzend verwiesen hat, ist vielmehr zu entnehmen, dass in D. vorwiegend die sog SBG-Schulungen (wohl außerbetriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen iS des § 60 Abs 1 SGB III) durchgeführt worden sind und zusätzlich zeitweise Berufsschulunterricht stattgefunden hat. Eine Anwendung des § 64 Abs 1 S 3 SGB III käme aber nur dann in Betracht, wenn es sich bei den Ausbildungen in D. bzw R. ausschließlich um "Berufsschulunterricht in Blockform" handeln würde, was nicht der Fall sein dürfte.

19

Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Ausschlussregelung des § 64 Abs 1 S 3 SGB III(ab 1.4.2012 § 65 Abs 2 SGB III) kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Ausbildungen in D. bzw R., soweit es sich teilweise nicht um "Berufsschulunterricht in Blockform" handeln sollte, auch nicht deswegen in Betracht, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Regelung der Rechtsprechung des BSG vom 3.5.2005 (B 7a/7 AL 52/04 R - SozR 4-4300 § 64 Nr 2) entgegenwirken wollte. In den Gesetzesmaterialien wird insoweit auf die Verwaltungspraxis der "durchgängigen Zahlung für den gesamten Bewilligungszeitraum", die Absicht der Beibehaltung dieser Praxis und auf die Verantwortung der Länder für die Kosten des Berufsschulunterrichts in Blockform hingewiesen (BT-Drucks 16/109 S 7, zu § 64). Eine "durchgängige" Bewilligung von Leistungen ist aber auch dann möglich, wenn sich betriebliche und außerbetriebliche Ausbildungen abwechseln (vgl den in den Verwaltungsakten vorliegenden "Einsatzplan" der SBG); selbst wenn sich jedoch im Einzelfall die Notwendigkeit der Änderung einer einmal ausgesprochenen Bewilligung bzw Ablehnung ergeben sollte, kann dies nicht zur Annahme führen, eine Bewilligung sei insgesamt ausgeschlossen, weil vereinzelt Berufsschulunterricht in Blockform stattfindet. Im Übrigen ist bei anderen Ausbildungen als Berufsschulunterricht in Blockform eine Verantwortung der Länder nicht zu erkennen. Es muss deshalb, soweit § 64 Abs 1 S 3 SGB III nicht ausdrücklich eingreift, bei der Rechtsprechung des BSG vom 3.5.2005 (aaO RdNr 12 ff) bleiben, wonach die Voraussetzung des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern nicht einheitlich für die gesamte Zeit einer Ausbildungsmaßnahme erfüllt sein muss.

20

Das SG wird deshalb eindeutige Feststellungen zur Frage zu treffen haben, welche Ausbildungen im Einzelnen in D. und in R. durchgeführt worden sind bzw werden. Sollte es sich dabei nicht ausschließlich um Berufsschulunterricht in Blockform handeln, kann die Fördervoraussetzung des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern für die Zeiten der Unterbringung im Wohnheim nicht verneint werden. Sollten sich Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform an Zeiten der außerbetrieblichen Ausbildung bei der SBG anschließen bzw sowohl außer- bzw überbetriebliche Ausbildungen als auch Berufsschulunterricht in Blockform stattfinden, müsste BAB auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts unverändert weiter erbracht werden (§ 73 Abs 1a SGB III idF des Dritten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848; dazu Urteil des Senats vom 6.5.2009 - B 11 AL 37/07 R - SozR 4-4300 § 73 Nr 1; ab 1.4.2012 § 65 Abs 1 SGB III), dh eine schon vorgenommene bzw vorzunehmende Bewilligung würde allein wegen unterschiedlicher Verhältnisse beim Berufsschulunterricht in Blockform nicht verändert.

21

d) Soweit die Voraussetzung des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern einem Anspruch auf BAB nicht entgegensteht, wird das SG auch die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Anforderungen an eine förderungsfähige berufliche Ausbildung und die Bedürftigkeit des Auszubildenden (§ 59 Nr 1 und 3 SGB III) erfüllt sind.

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3. Das SG wird auch über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Annotations

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),
2.
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,
2.
bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),
2.
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,
2.
bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1.
18 Jahre oder älter ist,
2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.