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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Vollstreckungsorgan

Zeitreise: 30.01.2002‹ § 2§ 4 ›

Soweit das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsorgan bestimmt ist, nimmt diese Aufgabe das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs wahr. Es entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.

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